JudikaturJustiz6Ob217/02h

6Ob217/02h – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha T*****, vertreten durch Dr. Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI Dr. Paul T*****, vertreten durch Mag. Arno Casati, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 24.012,45 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. April 2002, GZ 16 R 401/01m-49, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 19. April 2001, GZ 1 C 1/99b-35, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 938,16 EUR (darin 156,36 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Unterhaltsklage begehrt die Klägerin Anteile an der vom Beklagten Anfang 1997 erhaltenen Abfertigung. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, er habe mit der Klägerin eine Vereinbarung über die generelle Nachverrechnung des mit 18.000 S provisorisch vereinbarten Unterhalts unter Einbeziehung der Abfertigung abgeschlossen. Er macht damit geltend, dass die ab 1. 2. 1997 - seiner Auffassung nach zu viel - geleisteten Überzahlungen mit künftigen Ansprüchen der Klägerin auf aliquote Abfertigung aufgerechnet werden können. Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagte anlässlich seines Pensionsantritts am 1. 2. 1997 eine Abfertigung in Höhe von 12 Monatsgehältern (insgesamt rund 956.700,-- S) erhalten habe. Es stellte überdies das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten in den Jahren 1996, 1997 (unter Einbeziehung der Abfertigung) und 1998 fest. Es stellte auch fest, dass die Streitteile am 19. 9. 1996 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 18.000 S vereinbart hatten und dass eine Vereinbarung, wonach eine Ab- bzw Nachverrechnung stattfinden solle, nicht getroffen wurde. Es steht auch fest, dass die Klägerin jene Beträge, die sie als laufenden Unterhalt erhalten hatte, verbraucht hat.

Das Erstgericht sprach insgesamt 296.580 S zu; das Mehrbegehren (33.838,50 S) wies es rechtskräftig ab.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts ab und sprach der Klägerin 16.602,18 EUR (d.s. 228.451 S) zu, das Mehrbegehren (7.410,27 EUR) wies es rechtskräftig ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die über den Einzelfall hinausgehende Frage, ob bei der hier behaupteten materiellrechtlichen Schuldtilgung die rückwirkende Neubemessung des Unterhalts zulässig sei, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschieden wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig.

Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist hier ohne Bedeutung. Der Beklagte strebt bei Berechnung jenes Anteils, der der Klägerin an der von ihm bezogenen Abfertigung zusteht, eine nachträgliche Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen an, die er seiner Auffassung nach seit 1. 2. 1997 zuviel bezahlt hatte. Er beruft sich dazu auf eine mit der Klägerin getroffene Vereinbarung, wonach der Unterhaltsbeitrag nur vorläufig mit 18.000 S bestimmt werde und später eine Nachverrechnung stattfinden soll, mit anderen Worten, dass Überzahlungen des Beklagten mit künftigen Ansprüchen der Klägerin auf aliquote Abfertigung aufgerechnet werden. Die Vorinstanzen haben nun festgestellt, dass die Streitteile eine derartige Vereinbarung nicht getroffen haben. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung setzte die von der Klägerin vorgenommene Aufrechnung mit den hier eingeklagten Abfertigungsanteilen das Vorhandensein einer Gegenforderung des Beklagten auf Rückzahlung zuviel bezahlten Unterhalts voraus. Die Vorinstanzen haben aber auch festgestellt, dass die Klägerin die ab 1. 2. 1997 bezogenen Unterhaltsbeiträge von monatlich 18.000 S verbraucht habe. Dies bestreitet auch der Beklagte nicht. Er vermisst jedoch Feststellungen darüber, ob der Verbrauch gutgläubig erfolgte. Nur unter dieser Voraussetzung könnten zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge rückgefordert und damit auch gegen Unterhaltsforderungen für spätere Zeiträume aufgerechnet werden.

Nach der Rechtsprechung ist der Empfänger dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen (Rummel in Rummel ABGB2 § 1437 Rz 12 f; RIS-Justiz RS0103057). Das Berufungsgericht hat die Klägerin bei Bezug der Unterhaltsbeiträge ab 1. 2. 1997 als gutgläubig beurteilt, weil sie auf Grund der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung nicht habe damit rechnen müssen, dass der Beklagte nachträglich eine Kürzung des im September 1996 vereinbarten und ab 1. 2. 1997 ausbezahlten monatlichen Unterhalts von 18.000 S vornehmen werde. Sie habe daher nicht in Erwägung ziehen müssen, dass der Beklagte nachträglich den unzutreffenden Standpunkt einnehmen werde, dass es sich bei seinen Unterhaltszahlungen nur um vorläufige, später nachzuverrechnende Leistungen gehandelt habe. Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung in Einklang und ist nicht zu beanstanden. Weitere für eine allfällige Unredlichkeit der Klägerin sprechende Umstände hat der dafür beweispflichtige Beklagte (Rummel in Rummel ABGB2 § 1437 Rz 12; § 328 ABGB) nicht vorgebracht. Eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht zu erkennen. Mangels Vorhandenseins einer als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu bezeichnenden Rechtsfrage wird die Revision zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass seine Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war.