JudikaturJustiz6Ob211/19a

6Ob211/19a – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. November 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers J***** K*****, vertreten durch Mag. Stefan Huber, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin M***** A*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen Rückführung der minderjährigen J***** K*****, nach dem HKÜ, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. September 2019, GZ 21 R 253/19f 46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 28. 3. 2019 wurde die sofortige Rückführung der Minderjährigen nach Kroatien angeordnet.

Die Antragsgegnerin brachte dagegen in der Folge ua einen Abänderungsantrag gemäß § 73 AußStrG ein, den das Erstgericht mit Beschluss vom 29. 7. 2019 (Beschlusspunkt 1. lit c) zurückwies.

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts in seinem Beschlusspunkt 1. lit c mit der Maßgabe, dass der Antrag, den Rückführungsbeschluss im Sinne des § 73 AußStrG abzuändern bzw aufzuheben, abgewiesen werde. In der Begründung führte das Rekursgericht aus, die geltend gemachten Abänderungsgründe lägen nicht vor. Da der Antrag an inhaltlichen und nicht an formellen Voraussetzungen scheitere, sei der Antrag nicht zurück-, sondern abzuweisen. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zeigt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil – was die Vorinstanzen übersehen haben – gemäß § 107 Abs 1 Z 4 iVm § 111d Abs 1 AußStrG im Verfahren nach dem HKÜ ein Abänderungsverfahren nicht stattfindet (6 Ob 86/13k ErwGr 1.2. aE; 6 Ob 100/18a; Frohner in Schneider/Verweijen , AußStrG §§ 111a–111f Rz 69) und somit die Abweisung des Abänderungsantrags durch das Rekursgericht jedenfalls im Ergebnis nicht korrekturbedürftig ist. Mangels Zulässigkeit des Abänderungsantrags ist auf die inhaltlichen Argumente im Rechtsmittel nicht einzugehen.