JudikaturJustiz5Ob75/02v

5Ob75/02v – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. April 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechtes in der ***** über den Revisionsrekurs der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, 1030 Wien, Neulinggasse 29, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 1. Februar 2002, AZ 1 R 330/01m, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmünd vom 21. November 2001, TZ 4010/01, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:

"Auf Grund der Amtsbestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 17. 5. 2001 wird in der Einlage ***** das Eigentumsrecht für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, 1030 Wien, Neulinggasse 29, einverleibt.

Hievon werden verständigt:

1.) Republik Österreich zu Handen der Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19;

2.) Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, 1011 Wien, Stubenring 1, zu GZ 602.790/24-V/11a/01;

3.) Bundesimmobiliengesellschaft mbH, 1030 Wien, Neulinggasse 29, unter Rückschluss des Originals der Amtsbestätigung;

Text

Begründung:

Zur Begründung ihres Einverleibungsbegehrens legte die Bundesimmobiliengesellschaft mbH dem Grundbuchsgericht eine mit dem Amtssiegel versehene Amtsbestätigung des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 17. 5. 2001 mit folgendem Wortlaut vor:

"Ob der Liegenschaft ***** bestehend aus den Grundstücken *****, ist das Eigentumsrecht zur Gänze für die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) einverleibt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestätigt hiermit gemäß § 16 Bundesimmobiliengesetz, BGBl I Nr 141/2000, dass das Eigentumsrecht an der obgenannten Liegenschaft auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Neulinggasse 29, 1030 Wien, übergegangen ist.

Das Einvernehmen ist mit dem/den objektnutzenden Ressort(s) gemäß § 16 Bundesimmobiliengesetz, BGBl I Nr 141/2000, hergestellt."

Das Erstgericht lehnte das Eintragungsbegehren ab, weil dem Gesuch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung angeschlossen war. Das Rekursgericht sah zwar in der fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Eintragungshindernis, lehnte jedoch die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH aus einem anderen Grund ab. Es führte dazu aus:

§ 16 Bundesimmobiliengesetz sehe als Grundlage der Verbücherung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungen über die zu übertragenden Eigentumsrechte vor. Die Bundesimmobiliengesellschaft habe lediglich eine Amtsbestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt, in der darauf hingewiesen wird, dass das Einvernehmen mit dem/den objektnutzenden Ressort(s) hergestellt ist. Diese Beurkundung werde dem gesetzlichen Gebot nicht gerecht. Das Gesetz selbst spreche nämlich von der Grundlage der Verbücherung in der Einzahl und dann von den auszustellenden Amtsbestätigungen in der Mehrzahl. Das Gesetz gehe daher offensichtlich - vom Sonderfall abgesehen, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch einziger Nutzer des Objektes ist - davon aus, dass für den Nachweis des Eigentumsüberganges zumindest zwei Amtsbestätigungen erforderlich sind.

Neben dieser bereits aus dem Gesetzestext zu gewinnenden Interpretation sei auf eine Parallele, die sich im § 3 Abs 1 und 4 BIG-Gesetz findet, hinzuweisen. Nach diesen Bestimmungen habe der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Rechte zu übertragen. Diesbezüglich habe der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 2199/96k ausgeführt, dass es, um das nach § 3 Abs 4 BIG-Gesetz vom Bundesminister für Finanzen beim Verkauf der im erwähnten Gesetz angeführten Liegenschaft geforderte herzustellende Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen, es einer Erklärung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die gemäß § 31 GBG der Beglaubigung der Unterschrift des Bundesministers oder der Beisetzung des Amtssiegels bedarf, bedürfe. Dieser Entscheidung sei ein Kaufvertrag zugrundegelegen, den für die Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen unterzeichnet hatte, wobei die Vertretung der Republik Österreich durch den Bundesminister für Finanzen erfolgte, welcher laut Kaufvertrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gehandelt hatte. Dem über diesen Kaufvertrag errichteten Notariatsakt sei ein unbeglaubigtes, nicht mit dem amtlichen Siegel versehenes Schreiben des Wirtschaftsministers beigeschlossen gewesen. § 16 Bundesimmobiliengesetz enthalte eine durchaus vergleichbare Anordnung. Es bedürfe daher des urkundlichen Nachweises, dass der Eigentumsübergang im Einvernehmen mit dem Bundesminister, durch dessen Ressort das Objekt genutzt wird, erfolgt. Da eine Amtsbestätigung dieses Bundesministers oder dieser Bundesminister im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt wurde, sei das Gesuch zu Recht abgewiesen worden.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 Euro nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Zur behandelten Rechtsfrage jedoch zulässig sei. Zur behandelten Rechtsfrage liege nämlich noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gegen die Abweisung ihres Eintragungsgesuches fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an der Liegenschaft ***** zu bewilligen (hilfsweise wurde auch noch ein Aufhebungsantrag gestellt). Eintragungsgrundlage sei nach § 16 Bundesimmobiliengesetz allein die vorgelegte Amtsbestätigung, die nach (ausführlich dargelegten) verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausschließlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgestellt werden könne. Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Übereignung, deren Verbücherung die Rechtsmittelwerberin begehrt, ist durch § 13 Bundesimmobilengesetz, BGBl I Nr 141 vom 29. 12. 2000, verfügt worden, bedurfte also keines rechtsgeschäftlichen Aktes (wie in dem zu 5 Ob 2199/96k entschiedenen Fall) und ist im Grundbuch nur nachzuvollziehen. Die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gemäß § 16 leg cit allein auf Grund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, durch dessen Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellenden Amtsbestätigung zu geschehen, die als öffentliche Urkunde iSd § 33 GBG gilt. Das in diesem Zusammenhang von Amtsbestätigungen gesprochen wurde, erklärt sich durch die Vielzahl der im Bundesimmobiliengesetz angeordneten Übereigungsvorgänge, bedeutet also nicht, dass dem Grundbuchsgericht auch Amtsbestätigungen der das übereignete Objekt nutzenden Ministerien vorzulegen sind. Es stellt sich daher nur die Frage, wie dem Grundbuchsgericht das in § 16 Bundesimmobiliengesetz vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellende Einvernehmen mit dem objektnutzenden Ressorts nachzuweisen ist.

Aufschluss darüber gibt die gesetzliche Regelung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts der Bundesimmobiliengesellschaft mbH "ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann" und dass die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ausgestellte Amtsbestätigung als öffentliche Urkunde gilt die gemäß § 33 GBG als Grundlage einer Einverleibung genügt. Eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in dieser Angelegenheit ausgestellte Bestätigung begründet demnach vollen Beweis dessen, was darin amtlich erklärt oder bezeugt wird (§ 292 Abs 1 ZPO). Das hat auch das Grundbuchsgericht zu beachten. Die Erklärung in der mit dem gegenständlichen Eintragungsgesuch vorgelegten Amtsbestätigung, es sei das Einvernehmen mit dem/den objektnutzenden Ressort(s) gemäß § 16 Bundesimmobiliengesetz hergestellt worden, ist daher vom Grundbuchsgericht nicht nachzuprüfen; sie erfüllt die von den Vorinstanzen in Frage gestellte Eintragungsvoraussetzung. Damit war das Eintragungsgesuch zu bewilligen; dass die Anordnung des § 16 Bundesimmobiliengesetz, den gesetzlichen Eigentumsübergang auf Antrag des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft mbH im Grundbuch allein auf Grund der Amtsbestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit "ohne Vorlage weiterer Urkunden" einzutragen, als lex specialis dem § 160 Abs 1 BAO derogierte, wurde schon vom Rekursgericht richtig erkannt.