JudikaturJustiz5Ob54/00b

5Ob54/00b – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch G*****, diese vertreten durch Held Berdnik Astner Held, Rechtsanwaltskanzlei OEG, 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen die beklagten Parteien 1.) Helmut W***** und

2.) Gabriele W*****, beide *****, wegen S 21.018,66 s. A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. Jänner 2000, GZ 3 R 3/00h-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. November 1999, GZ 6 C 493/99x-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit der am 14. 9. 1999 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von S 21.018,66 s. A. als "Wohnungsvergütung" für das im Haus 8010 ***** gelegene Objekt Nr 29, betreffend den Zeitraum April 1999 bis einschließlich September 1999. Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl vom 20. 9. 1999 wurde den Beklagten am 23. 9. 1999 durch Hinterlegung zugestellt. Ein Einspruch wurde nicht erhoben.

Am 29. 10. 1999 beantragte die Klägerin beim Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hatte, die Anmerkung der Klage beim Liegenschaftsanteil der Beklagten. Die Beklagten seien Wohnungseigentümer des in der Mahnklage beschriebenen Objekts; für die eingeklagten Forderungen komme der Klägerin das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG zu.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Weder zur Frage, ob auch vor dem 1. 9. 1999 entstandene Forderungen das Vorzugspfandrecht begründen können, noch zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Anmerkung der Klage (spätestens) einzubringen ist, liege nämlich Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Klagsanmerkung bewilligt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat hat sich jüngst mit den vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Fragen zu 5 Ob 37/00b, 5 Ob 38/00z und 5 Ob 45/00d befasst und ist zu den Ergebnissen gelangt, dass das im § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann, und dass ein Antrag auf Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG jedenfalls dann unzulässig ist, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig beendet wurde.

Hieraus folgt auch für den vorliegenden Fall die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.