JudikaturJustiz5Ob328/98s

5Ob328/98s – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter P*****, vertreten durch Mag. Monika Zwanzger, Funktionärin der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Steiermark, Südtirolerplatz 13, 8020 Graz, wider die Antragsgegner 1. Georg P*****, 2. Gottfried K*****, beide vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, wegen § 37 Abs 1 Z 12 und § 24 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 2. Oktober 1998, GZ 3 R 102/98a-20, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 9. Februar 1998, GZ 9 Msch 3/97x-11, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte den vom Antragsteller zu tragenden Anteil an Liftkosten fest.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten von Gemeinschaftsanlagen gemäß § 24 MRG eine Abweichung vom Verteilungsschlüssel nach § 17 MRG rechtfertigten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).

§ 17 MRG, auf dessen Grundsätze § 24 Abs 1 MRG verweist, sieht - anders als § 19 Abs 3 Z 1 WEG - die gerichtliche Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wegen Unterschieden in der Nutzungsmöglichkeit nicht vor. Vielmehr normiert § 17 Abs 1 MRG die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutz- flächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerech- tigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, das Übermaß allein auferlegt. Für den Fall geringerer Nutzung ist hingegen am allgemeinen Aufteilungsgrundsatz festzuhalten (5 Ob 126/97h = immolex 1997, 295 = WoBl 1998, 24 mwN; vgl Palten, Betriebskosten im Mietrecht Rz 116). Von einem praktisch inhaltsleeren Liftbenützungsrecht (dann wäre der Mieter zur Beteiligung an den Betriebskosten der Gemeinschaftsanlage nicht verpflichtet: 5 Ob 58/98k = immolex 1998, 204 = EWr I/24/21), kann im vorliegenden Fall keine Rede sein; die im Rekursverfahren vorgebrachten Neuerungen durfte das Rekursgericht nicht berücksichtigen.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts ist somit durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinreichend gedeckt. Der Revisionsrekurs war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichts - mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.

Rechtssätze
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