JudikaturJustiz5Ob220/15m

5Ob220/15m – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers J***** K*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berichtigung von Unterschrift und Geburtsdatum, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. August 2015, AZ 46 R 232/15f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 19. Juni 2015, TZ 1108/2015 im Punkt 2 als nichtig aufgehoben und die Vorstellung des Antragstellers zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Rekurs ist gemäß § 122 Abs 1 Satz 1 GBG das einzige Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren. Dies gilt zufolge § 11 Abs 1 RPflG auch für Entscheidungen des Rechtspflegers. Für eine Vorstellung an den Richter iSd § 12 RPflG besteht im Grundbuchsverfahren daher von vornherein kein Raum (vgl zur Vorstellung iSd § 9 AußStrG 1854 Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht § 122 GBG Rz 2). Abgesehen davon könnte die Vorstellung gemäß § 12 RPflG auch nur gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers erhoben werden, die nach den sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwerts nicht oder nur beschränkt anfechtbar ist.

2. Eine Vorstellung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des Erstgerichts vom 27. April 2015 war demnach nicht zulässig. Zwar hindert die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RIS Justiz RS0036258). Die Frage, ob ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nur falsch bezeichnet oder ein der jeweiligen Verfahrensordnung widersprechender Verfahrensschritt beabsichtigt wurde, kann dabei nur durch Auslegung des Vorbringens im Einzelfall beantwortet werden (vgl RIS Justiz RS0036258 [T12]). Dabei ist im Zweifel jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine verfahrensbezogene Willenserklärung als wirksame Verfahrenshandlung anzusehen (vgl RIS Justiz RS0037416 [T5]; 5 Ob 195/10b). Hier ist das von einem Rechtsanwalt verfasste Rechtsmittel nicht nur als „Vorstellung“ bezeichnet, sondern auch als solche ausgeführt. Der Antragsteller stützt seine Vorstellung auf § 12 RPflG und richtet diese in der Anfechtungserklärung wie auch im Rechtsmittelantrag ausdrücklich an den Richter. Wenn das Rekursgericht diese unzulässige Vorstellung des Antragstellers nicht als Rekurs gewertet hat, liegt darin jedenfalls kein im Einzelfall korrekturbedürftiger Auslegungsfehler.