JudikaturJustiz5Ob19/06i

5Ob19/06i – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., 1030 Wien, Neulinggasse 29, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abschreibung von der Liegenschaft EZ ***** und Eigentumseinverleibung, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. August 2005, AZ 47 R 491/05m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 17. Juni 2005, TZ 2611/05, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Ob der Liegenschaft EZ ***** ist das Eigentum der Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) einverleibt. Zu dieser Liegenschaft gehören die Grundstücke 1740/7 (26.109 m²) und 1740/13 (1.129 m²). Die Antragstellerin begehrte auf Grund der Amtsbestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 16 BundesimmobilienG vom 15. 7. 2004 ob der Liegenschaft EZ ***** die Abschreibung des Grundstücks 1740/13 vom Gutsbestand, die Zuschreibung dieses Grundstücks zu einer neu zu eröffnenden EZ und ob dieser neu eröffneten EZ die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Antragstellerin.

Die als Einverleibungsgrundlage vorgelegte Amtsbestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. 7. 2004 hat folgenden Wortlaut:

„Ob der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück Nr 1740/7 ist das Eigentumsrecht zur Gänze für die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) einverleibt.

Gemäß § 13 Abs 1 Bundesimmobiliengesetz BGBl I Nr 141/2000 idF BGBl I Nr 71/2003 ist die Bundesimmobiliengesellschaft seit 1. 1. 2001 (außerbücherlicher) Eigentümer der obgenannten Liegenschaft, soweit diese nicht mitlitärisch genutzt wird (vgl Anlage A.1.1, Seite 1403, linke Spalte, unteres Drittel, Anmerkung 1).

Die Abgrenzung der militärisch genutzten von den nicht militärisch genutzten Liegenschaftsteilen ist in der Vermessungsurkunde von Dipl.-Ing. Dr. techn. Harald Meixner, GZ 15840/03 vom 12. 1. 2004 dargestellt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestätigt hiemit gemäß § 16 Bundesimmobiliengesetz BGBl I Nr 141/2000 idF BGBl I Nr 71/2003, dass an dem in der Vermessungsurkunde dargestellten Grundstück Nr 1740/13 der oben genannten Liegenschaft keine militärische Nutzung besteht und das Eigentumsrecht auf die Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H., Neulinggasse 29, 1030 Wien, übergegangen ist."

Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, es fehle für die begehrte Grundstücksabschreibung die nach § 10 (richtig: § 13) Wr BauO erforderliche Genehmigung der Magistratsabteilung 64.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht Folge. Gemäß § 13 BundesimmobilienG gingen die in der Anlage dieses Gesetzes aufgelisteten Objekte in 4 Tranchen in das Eigentum der Antragstellerin über, ohne dass ein rechtsgeschäftlicher Akt notwendig gewesen wäre. Die Einverleibung des Eigentums der Antragstellerin erfolge allein auf Grund einer Amtsbestätigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, welche den in § 16 Abs 1 BundesimmobilienG genannten Anforderungen entsprechen müsse. Die Eigentumseinverleibung sei dann ohne weitere Urkunden zu bewilligen. Nach § 15 BundesimmobilienG habe allerdings für den Fall eines umfangmäßig begrenzten Eigentumsübergangs, also einer Liegenschaftsteilung, die Antragstellerin „alle notwendigen Veranlassungen zu treffen". Eine Zusammenschau und verfassungskonforme Interpretation dieser Gesetzesstellen führe zum Ergebnis, dass § 16 Abs 1 BundesimmobilienG nur die Einverleibung des Eigentumsrechts ob bereits genau definierten Liegenschaftsanteilen regle, jedoch landesgesetzliche Bestimmungen über die Liegenschaftsabteilung unberührt lasse. Es dürfe nämlich dem Bundesgesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden, dass er mit dem BundesimmobilienG kompetenzverletzend in Befugnisse des Landesgesetzgebers (Art 15 Abs 1 B-VG) eingreifen habe wollen. Das Erstgericht habe daher zutreffend den behördlichen Bescheid über die Erledigung der in § 13 Wr BauO für Liegenschaftsabschreibungen vorgesehenen Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht verlangt. Es liege überdies ein weiterer Abweisungsgrund vor, weil der von der Antragstellerin vorgelegten Amtsbestätigung nicht der erforderliche Nachweis über das mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hergestellte Einvernehmen zu entnehmen sei.

Diese Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu den erkannten Abweisungsgründen noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege. Gegen den Beschluss der Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Eintragungsgesuchs. Ob der Liegenschaft EZ ***** sei bereits zu TZ 2142/05 auf Grund der in der vorgelegten Amtsbestätigung genannten Vermessungsurkunde die Teilung in Grundstück 1740/7 und das nicht militärisch genutzte Grundstück 1740/13 erfolgt. Dieses Grundstück 1740/13 sei ex lege in ihr Eigentum übergegangen. Es liege damit der vom Rekursgericht angenommene Fall einer Liegenschaftsteilung im Sinn des § 15 BundesimmobilienG nicht vor, sodass die Eigentumseinverleibung allein auf Grund der vorgelegten Amtsbestätigung zu bewilligen sei. Auch der Nachweis des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Landesverteidigung sei entbehrlich, weil bereits aus der Amtsbestätigung hervorgehe, dass gerade das Grundstück 1740/13 nicht militärisch genutzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

1.1. Gemäß § 13 Abs 1 BundesimmobilienG gehen die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs. 2) in vier Tranchen in das Eigentum (§§ 353 ff ABGB) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (= Antragstellerin) über, und zwar mit 31. Dezember 2000 die im Bundesland Wien gelegenen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2001 die restlichen Objekte der Anlage A.1, mit 1. Jänner 2002 die im Bundesland Wien in den Bezirken 1 bis einschließlich 18 gelegenen Objekte der Anlage A.2 und mit 1. Jänner 2003 die restlichen Objekte der Anlage A.2. In der Anlage A zu Art 1 BundesimmobilienG ist die EZ ***** angeführt, und zwar mit der Einschränkung laut Anmerkung 1 „soweit nicht militärisch genutzt (0 % bis 100 %)".

1.2. Nach dem die „Verbücherung" regelnden § 16 Abs 1 BundesimmobilienG (idF BGBl I 71/2003) ist der Eigentumsübergang gemäß § 13 BundesimmobilienG entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (= Antragstellerin) grundbücherlich zu vollziehen. Bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften ist Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 GBG, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist § 160 Abs 1 BAO nicht anzuwenden.

1.3. Der erkennende Senat hat bereits zu 5 Ob 75/02v ausgesprochen, dass die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 16 Abs 1 BundesimmobilienG ausgestellte Amtsbestätigung als öffentliche Urkunde gilt, die gemäß § 33 GBG als Grundlage einer Einverleibung genügt. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass in diesen Fällen der Eigentumsübergang auf Gesetz (§ 13 Abs 1 BundesimmobilienG) beruht und keines rechtsgeschäftlichen Aktes bedarf (5 Ob 75/02v). Die Amtsbestätigung ist demnach jene Urkunde, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutive Grundlage für die von § 16 Abs 1 BundesimmobilienG angesprochenen Grundbuchshandlungen, nämlich hier die Eigentumsübertragung darstellt. Diese Grundbuchshandlung soll „ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden" können, wobei namentlich § 160 Abs 1 BAO für unanwendbar erklärt wird. Daraus folgt als Zwischenergebnis zunächst, dass sich der Regelungsgehalt des § 16 Abs 1 BundesimmobilienG lediglich auf die Eintragungsgrundlage für die dort genannten Grundbuchshandlungen, nämlich die Verbücherung des Eigentumsübergangs und die - hier nicht relevante - Löschung bestehender Fruchtgenussrechte erstreckt. Auf die vor einer Eigentumsübertragung allenfalls erforderlichen Abschreibungen nimmt dagegen § 16 Abs 1 BundesimmobilienG nicht erkennbar Bezug.

1.4. Unter dem Titel „Liegenschaftsteilungen" bestimmt § 15 BundesimmobilienG, es habe, wo sich aus den Anmerkungen in der Anlage A hinsichtlich einzelner Liegenschaften ein umfangmäßig begrenzter Eigentumsübergang auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ergebe, sodass Liegenschaftsteilungen erforderlich seien, die Antragstellerin alle notwendigen Veranlassungen zu treffen. Regelungen über die grundbücherliche Durchführung solcher Liegenschaftsteilungen enthält diese Bestimmung nicht. Aus dem zu 3. dargestellten Regelungskonzept des § 16 Abs 1 BundesimmobilienG, dem Inhalt des § 15 BundesimmobilienG und im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung (Art 15 Abs 1 und 9 B-VG) kann daher dem § 16 Abs 1 BundesimmobilienG kein die rechtlichen Anforderungen der Liegenschaftsteilung beschränkender Normgehalt unterstellt werden.

1.5. Nach § 13 Abs 1 Wr BauO sind Abteilungen Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers durch Ab- oder Zuschreibung von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken. Abteilungen sind bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Die von der Antragstellerin begehrte Abschreibung des Grundstücks 1740/13 ist eine Veränderung im Gutsbestand der EZ ***** im Sinn des § 13 Abs 1 Wr BauO und ist daher bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Da die Antragstellerin - wie zuvor dargestellt - aus § 16 Abs 1 BundesimmobilienG keine Befreiung von der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht des § 13 Abs 1 Wr BauO abzuleiten vermag, der urkundliche Nachweis erfolgter Bewilligung oder Anzeige aber fehlt, haben die Vorinstanzen darin zutreffend einen Abweisungsgrund erkannt.

2.1. Zum Inhalt der Amtsbestätigung nach § 16 Abs 1 BundesimmobilienG hat der erkennende Senat bereits zu 5 Ob 75/02v einerseits verlangt, dass das dort bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften geforderte Einvernehmen mit der Amtsbestätigung nachgewiesen wird und er hat es dafür andererseits als ausreichend erkannt, wenn allein der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in seiner Amtsbestätigung die Tatsache hergestellten Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung erklärt.

2.2. Unzweifelhaft ist, dass die EZ ***** jedenfalls teilweise militärisch genutzt war. In der vorgelegten Amtsbestätigung wird zwar erklärt, dass am abzuschreibenden Grundstück 1740/13 keine militärische Nutzung besteht. Nach § 16 Abs 1 BundesimmobilienG in der hier maßgeblichen Fassung durch das BGBl I 71/2003 ist aber bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften die Grundlage der jeweiligen Amtsbestätigungen ein mit diesem Ressort zuvor hergestelltes Einvernehmen über die fehlerlose Zitierung der zu verbüchernden Liegenschaftsdaten; dass ein derartiges Einvernehmen hergestellt worden sei, wird aber in der vorgelegten Amtsbestätigung nicht erklärt. Das Rekursgericht hat daher den Inhalt dieser Amtsbestätigung im Ergebnis ebenfalls zutreffend als unzureichend und darin mit Recht einen weiteren Abweisungsgrund erkannt. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.