JudikaturJustiz54R58/05a

54R58/05a – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
07. April 2005

Kopf

Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch die Richter LGVPräs. Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Hemetsberger und Dr. Singer in der Rechtssache der klagenden Partei E. S.***** 5020 Salzburg, ***** vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Beklagten A***** S*****, Kaufmann, 5020 Salzburg, ***** wegen Besitzstörung, über den Rekurs der Klägerin gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 31.08.2004, 18 C 886/04w-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Unstrittig ist, dass die klagende Partei Besitzerin der streitgegenständlichen Parkfläche auf dem Parkplatz zwischen den Häusern Salzburg, G*****gasse 13 - 17, ist, und dass dort am 28.04.2004 um 22:30 Uhr der vom Beklagten gehaltene PKW mit dem amtlichen Kennzeichen S ***** abgestellt war.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Störung ihres Besitzes durch den Beklagten und die Unterlassung weiterer Störungen. Der Beklagte bestreitet, beantragt Klagsabweisung und wendet mangelnde Passivlegitimation mit der Begründung ein, dass er nicht der Störer sei. Er habe seinen PKW bereits im Oktober 2003 an M***** Z***** überlassen, die diesen bis Mai 2004 in ihrer Gewahrsame gehabt und den PKW in ihrem eigenen Interesse benützt habe. Mit dem angefochtenen Endbeschluss hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen.

Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Im Oktober 2003 überließ der Beklagte seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen S ***** seiner guten Bekannten M***** Z*****, die den Wagen bis Ende Mai 2004 in ihrem eigenen Interesse, so etwa um ihre Kinder zur Schule zu bringen oder zum Einkaufen zu fahren, benützte. Der Beklagte hat seinen PKW am 28.04.2004 um 22:30 Uhr nicht am Parkplatz der Klägerin abgestellt. Er hatte auch keinerlei persönliches Interesse an den Fahrten, die M***** Z***** mit seinem PKW machte.

Rechtlich verneinte das Erstgericht die Passivlegitimation des Beklagten. Die Störungshandlung sei weder im Auftrag noch im Interesse des Beklagten erfolgt, der davon auch gar keine Kenntnis gehabt habe. Der Eigentümer (Halter) eines Fahrzeugs könne im allgemeinen auch nicht verhindern, dass der Lenker irgendwo unter Umständen fremden Besitz verletze. Die passive Klagslegitimation des Eigentümers (Halters) eines PKW, der diesen nicht selbst auf fremdem Grund abgestellt habe, sei nur dann gegeben, wenn er in seinem PKW mitgefahren sei ohne den Lenker aufzufordern, die Störungshandlung zu unterlassen, oder wenn er der Benützung durch einen Dritten zugestimmt habe obwohl er damit rechnen habe müssen, dass dieser unberechtigt Privatgrund benützen und dadurch eine Besitzstörungshandlung begehen werde. Die passive Klagslegitimation könne sich ferner daraus ergeben, dass der Eigentümer (Halter) eines PKW dessen Entfernung über Aufforderung ablehne oder die Störungshandlung dadurch genehmige, dass er eine Berechtigung zum Eingriff behaupte. All diese Zurechnungsgründe fehlten im Anlassfall, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei.

Gegen diesen Endbeschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt, mit dem - soweit erkennbar - Abänderungsantrag auf vollinhaltliche Klagsstattgebung.

Der Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurswerberin argumentiert im wesentlichen damit, dass nach der ständigen Judikatur des Landesgerichtes Salzburg die passive Klagslegitimation des Fahrzeughalters für eine Besitzstörungsklage zu bejahen sei. Das Erstgericht hätte überdies den Beklagten anhalten müssen, die Anschrift der M***** Z***** bekanntzugeben und hätte diese dann als Zeugin dazu befragen müssen, ob tatsächlich sie den Wagen des Beklagten am Parkplatz der klagenden Partei abgestellt habe. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Zunächst bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, den Beklagten zur Bekanntgabe aufzufordern, wer den PKW besitzstörend abgestellt habe. Dies wäre schon im Vorfeld des Prozesses Aufgabe der klagenden Partei gewesen, die dies jedoch unterlassen hat. Ebenso wenig hat die klagende Partei nach Bekanntwerden der Person der tatsächlichen Störerin in der Verhandlung vom 31.08.2004 deren Einvernahme beantragt, sodass auch diesbezüglich kein (richtig:) Verfahrensmangel und demnach auch kein Feststellungs- oder Beweiswürdigungsmangel vorliegt, wie der Rekurs meint. Auch die Rechtsrüge zeigt sich als nicht berechtigt. Bei Besitzstörungshandlungen mit einem Kraftfahrzeug durch eine vom Eigentümer (Halter) verschiedene Person hat sich ein Teil der Rechtsprechung für die nahezu uneingeschränkte Passivlegitimation des Eigentümers (Halters) im Besitzstörungsprozess ausgesprochen (Dittrich/Tades, ABGB, MGA36, E 154 zu § 339). Vor allem das LGZ Wien vertrat zuletzt in ständiger Rechtsprechung diese Auffassung (ZVR 1990/100 und 115 mwN), wobei als Zurechnungskriterium vor allem ins Treffen geführt wurde, dass der Halter als derjenige anzusehen sei, von dem wirksam Abhilfe erwartet werden könne. Dem gestörten Besitzer könne nicht zugemutet werden, zeitraubende und kostenaufwändige Erhebungen über die Person des Lenkers zu pflegen. Diese großzügige Zurechnung an den Halter hat Kodek (Die Besitzstörung, 391 f; und:

Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge, ZVR 2003/2) gebilligt und den Unterlassungsanspruch gegen den Halter mit der von seiner Sache ausgehenden Gefahr, der in der Verwendung des Fahrzeuges durch einen befugten Dritten regelmäßig zu erblickenden Verfolgung (auch) von Interessen des Halters und der Abhilfemöglichkeit gerechtfertigt, aber auch mit den bei Ermittlung des unmittelbaren Störers regelmäßig verbundenen Beweisschwierigkeiten.

Wenngleich der allgemeine Mangel an Parkplätzen und die damit einhergehende Notwendigkeit eines effektiven Besitzschutzes nicht verkannt wird, vermag allein die leichte Ausforschbarkeit des Eigentümers oder Halters eines Kraftfahrzeuges (eigentlich richtig: des Zulassungsbesitzers) als Zurechnungskriterium für die Störung durch einen Dritten ebenso wenig auszureichen, wie die Möglichkeit der Abhilfe (vgl hg 53 R 143/03s; hg 22 R 146/04f). Gerade die Ansicht, nur der Halter des PKW sei in der Lage, gegen derartige Besitzstörungen Abhilfe zu schaffen, darf nicht verallgemeinert werden, weil sie dazu führen würde, das Kausalverhältnis zwischen Überlassung des PKW und der Besitzstörungshandlung derart auszudehnen, dass es zu einer reinen Erfolgshaftung käme (so auch LG Linz in MietSlg 27.039 und hg 53 R 143/03s; hg 22 R 146/04f). Der Eigentümer (Halter) eines Kraftfahrzeuges setzt allein damit, dass er dieses von Dritten benützen lässt, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung fremden Besitzes angesehen werden kann (vgl hg 22 R 76/04m mwN und hg 53 R 143/03s sowie hg 22 R 146/04f). Der Eigentümer (Halter) eines Fahrzeuges kann im Allgemeinen auch nicht verhindern, dass der Fahrer irgendwo unter Umständen fremden Besitz verletzt, wie der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der gleichgelagerten Problematik bei Eigentumsfreiheitsklagen bereits mehrfach ausgeführt hat (RIS-Justiz RS0012142).

Die Senate dieses Rekursgerichtes vertreten daher zur Passivlegitimation des Fahrzeughalters im Besitzstörungsverfahren schon seit Jahren einen differenzierenden Standpunkt (so 22 R 70/92; 53 R 435/02f; 53 R 143/03s; 22 R 76/04m; 22 R 146/04f): Die passive Klagslegitimation des Eigentümers (Halters) ist danach nur gegeben, wenn er in seinem PKW mitgefahren ist, ohne den Lenker aufzufordern, die Störungshandlung zu unterlassen, oder wenn er der Benützung durch einen Dritten zustimmt, obwohl er damit rechnen muss, dass dieser unberechtigt Privatgrund benützen und dadurch eine Besitzstörungshandlung begehen werde. Die passive Klagslegitimation kann sich überdies daraus ergeben, dass der Eigentümer (Halter) eines PKW dessen Entfernung über Aufforderung ablehnt oder die Störungshandlung dadurch genehmigt, dass er eine Berechtigung zum Eingriff behauptet. Aber auch dann, wenn die Bekanntgabe des Lenkers über Aufforderung abgelehnt wird, ist die Störungshandlung dem Eigentümer (Halter) eines PKW unmittelbar zuzurechnen, weil dies einem Veranlassen der Störung oder zumindest einer nachträglichen Genehmigung gleichkommt (hg 53 R 143/03s; hg 22 R 146/04f, 22 R 65/05w).

Die Ausführungen im Rekurs und die Erwägungen von Kodek vermögen nicht zu überzeugen, zumal es gerade im vorliegenden Fall damit zu einer Erfolgshaftung des Beklagten bzw zu einer Gefährdungshaftung käme. Wenngleich sich der Störer zur Ausführung der in fremden Besitz eingreifenden Handlung einer Sache bedient, so bietet das Gesetz doch keine Grundlage, den Halter (Eigentümer) dieser Sache zur Haftung heranzuziehen, wenn dies nicht aufgrund einer besonderen Interessenslage und einem Naheverhältnis zur Störungshandlung gerechtfertigt ist (hg 53 R 143/03s; hg 22 R 146/04f). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 339 ABGB ist nämlich der Störer, nicht hingegen der Eigentümer jener Sache, deren sich der Störer zur Ausführung der Besitzstörungshandlung bedient, passiv legitimiert. Störer ist primär der unmittelbare Störer, also derjenige, der persönlich und eigenhändig fremden Besitz stört. Der mittelbare Störer kann nur dann direkt belangt werden, wenn besondere Zurechnungskriterien vorliegen (vgl Klicka in Schwimann², Rz 29 zu § 339 ABGB). Diese Passivlegitimation ist - wie schon Mohr in seinem grundlegenden Aufsatz "Der Begriff des Störers im Besitzstörungsverfahren", ZVR 1985, 225 ff ausführt - danach abzugrenzen, ob der unmittelbare Störer Hilfsperson oder Auftragnehmer des mittelbaren Störers ist oder, wenn dies - wie hier - nicht der Fall war, ob ein für die Störung sonst kausales Verhalten des mittelbaren Störers vorliegt. Ist auch dieses zu verneinen, muss die Klage mangels Passivlegitimation des mittelbaren Störers abgewiesen werden (ZVR 1985, 225 ff; hg 22 R 76/04m mwN; hg 22 R 146/04f, 22 R 65/05w). Passiv klagslegitimiert ist somit nur derjenige, von dem die Beseitigung der Störung erwartet werden kann bzw der in irgend einer Form Einfluss auf die Störungshandlung selbst nehmen konnte. Als mittelbarer Störer kann somit nur angesehen werden, wer die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrnehmung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störungshandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern (Dittrich/Tades, aaO, E 143 ff zu § 339 ABGB).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte der unmittelbaren Störerin M***** Z***** den PKW für deren private Zwecke überlassen. Diese hatte zur gegenständlichen Fahrt keinen Auftrag des Beklagten; die Fahrt erfolgte auch nicht in seinem Interesse, sondern rein aus privaten Gründen von Frau Z*****. Dass der Beklagte von der Störungshandlung bis zum Erhalt des Schreibens des Klagevertreters vom 11.05.2004, Beil. /C, überhaupt wusste, steht ebenso wenig fest wie es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass Frau Z***** bei der Benützung seines Fahrzeuges die Gesetze nicht einhalten würde. Damit fehlt es aber an den dargelegten Kriterien für eine Zurechnung der Besitzstörungshandlung an den Beklagten (vgl hg 22 R 76/04m; 53 R 143/03s; 22 R 146/04f; 22 R 65/05w).

Der Beklagte hätte daher im Anlassfall nur dann erfolgreich als mittelbarer Störer belangt werden können, wenn er als Halter die Namhaftmachung der tatsächlichen Störerin abgelehnt hätte. Die Klägerin hat sich aber selbst der Möglichkeit begeben, den Beklagten wegen einer unterlassenen bzw schuldhaft verzögerten Benennung des unmittelbaren Störers in Anspruch zu nehmen, weil sie ihn vor Einleitung des vorliegenden Besitzstörungsverfahren nicht - insbesondere auch nicht im bereits zitierten Schreiben Beil. /C - zur Bekanntgabe des tatsächlichen Lenkers aufgefordert hat (ZVR 2003/11 mwN; hg 22 R 76/04m; 22 R 146/04f). Eine derartige Anfrage des in seinem Besitz Gestörten beim ermittelten Zulassungsbesitzer nach dem Fahrzeuglenker stellt aber einen durchaus zumutbaren Weg dar, um einen unnötigen prozessualen Aufwand und die nachfolgende Einbringung einer weiteren Klage gegen den Störer zu vermeiden (hg 53 R 143/03s; 22 R 76/04m; 22 R 146/04f).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine generelle Haftung des Fahrzeughalters im Besitzstörungsverfahren vom erkennenden Rekursgericht weiterhin abgelehnt wird. Dies nicht zuletzt aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 339 ABGB, wonach der Störer - und nicht der Eigentümer jener Sache, mit der die Besitzstörungshandlung begangen wird - im Besitzstörungsverfahren passiv legitimiert ist. Auch in Fällen, in denen die Besitzstörung nicht mit Kraftfahrzeugen erfolgt und eine Halteranfrage demnach schon vorweg ausscheidet obliegt es dem Gestörten, den tatsächlichen Störer ausfindig zu machen, auch wenn damit zeitraubende und kostenaufwändige Erhebungen verbunden sind.

Im übrigen ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum hinsichtlich der Passivlegitimation zwischen der Besitzstörungsklage einerseits und der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB andererseits, bei der sich eine vergleichbare Problematik stellt, unterschieden werden sollte. Im Zusammenhang mit § 523 ABGB entspricht es aber ständiger oberstgerichtlicher Judikatur, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung setzt, die als unmittelbare Veranlassung der Störung des fremden Eigentums angesehen werden kann und eine Eigentumsfreiheitsklage gegen ihn rechtfertigen könnte; lehnt er hingegen die Benennung des Störers ab und behauptet auch sonst, nichts zur Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies leicht möglich wäre, kann die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen ihn erhoben werden (RIS-Justiz RS0012142).

Eine generelle Haftung des Fahrzeughalters, wie sie die Rekurswerberin, Kodek und das LGZ Wien in ständiger Rechtsprechung vertreten, müsste konsequenterweise auch dazu führen, dass dem Halter auch gegen seinen Willen begangene Störungen, störende Handlungen eines Werkstättenunternehmers, dem das Fahrzeug zur Reparatur überlassen wurde, oder etwa auch von einem Dieb des Fahrzeuges begangene Besitzstörungshandlungen zugerechnet werden und der Halter auf den Regressweg gegen den Dritten bzw den Dieb verwiesen wäre. Dies ist aber der Intention des § 339 ABGB nicht zu unterstellen. Dem entsprechend lehnt auch die wohl überwiegende Rechtsprechung eine Haftung des Fahrzeughalters für Besitzstörungshandlungen bei derartigen Fallkonstellationen zurecht ab.

Es ist somit zusammenfassend daran festzuhalten, dass der Kraftfahrzeughalter als mittelbarer Störer nur dann für die Besitzstörungsklage passiv legitimiert ist, wenn dies aufgrund einer besonderen Interessenslage und einem Naheverhältnis zur Störungshandlung gerechtfertigt ist, wenn also besondere Zurechnungsgründe vorliegen. Da solche Zurechnungsaspekte im Anlassfall nicht vorliegen, musste dem Rekurs, der zuletzt auch in seiner Kostenrüge unzutreffend meint, der Beklagte hafte wegen der unterlassenen (ihm hier jedoch gar nicht abverlangten) Lenkerbekanntgabe für die Verfahrenskosten, ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtsmittels ergibt sich aus § 528 Abs 2 Zif 6 ZPO.

Landesgericht Salzburg