JudikaturJustiz4Ob78/93

4Ob78/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. September 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Boris R*****, 2. Ingrid S*****, beide vertreten durch Dr.Hans Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Silvia B*****, 2. Andrea N*****, beide vertreten durch MMag.Dr.Peter E.Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 66.666,666) infolge Revision der Zweitklägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20.Jänner 1993, GZ 2 a R 602/92-25, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16. Juli 1992, GZ 26 C 141/92y-19, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Zweitklägerin die mit S 14.769,02 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 1.461,50 Umsatzsteuer und S 6.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger ist Inhaber des Bordells "M*****" in Innsbruck; die Zweitklägerin ist als registrierte Prostituierte im Bordell des Erstklägers tätig. Die Beklagten üben die Prostitution als Straßenprostituierte aus. Die Erstbeklagte hat ihren Standplatz seit etwa fünf Jahren im Bereich Mentlgasse/Südbahnstraße in Innsbruck; Ende November 1991 schloß sich ihr die Zweitbeklagte an, welche bis zu diesem Zeitpunkt im Bordell des Erstklägers tätig gewesen war.

Das Bordell des Erstklägers hat zwei Eingänge; einen in der Südbahnstraße, einen in der Karmelitergasse. Der Weg vom Hauptbahnhof Innsbruck führt über die Sterzinger Straße zur Südbahnstraße bzw von der Sterzinger Straße in die Mentlgasse und von dort in die Karmelitergasse.

Für das Bordell des Erstklägers besteht eine Bordellbewilligung nach § 15 des Tiroler Landes- Polizeigesetzes LGBl 1976/60 idF LGBl 1978/24. Gegen die Erstbeklagte wurden bereits mehrmals Verwaltungsstrafverfahren wegen Ausübung der Straßenprostitution eingeleitet; einige Straferkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen. Gegen die Zweitbeklagte sind Verwaltungsverfahren wegen desselben Deliktes anhängig.

Der Erstkläger betreibt das Bordell als Einzelunternehmen. Er schließt mit Prostituierten Mietverträge über die von ihnen genutzten Zimmer ab; pro Tag beträgt die Miete 900 S zuzüglich 60 S für Heizkosten. Im Bordell besteht eine Hausordnung, in welcher die Preise für die verschiedenen Dienstleistungen - ausgenommen Sonderwünsche - verbindlich festgelegt sind. Der Erstkläger kassiert von jedem Besucher ein Eintrittsgeld von 40 S; ihm fließen auch die Einnahmen aus dem Verkauf nichtalkoholischer Getränke aus den Getränkeautomaten sowie aus dem Verkauf von Präservativen zu.

Straßenprostituierte sind in der Preisgestaltung frei; von den beiden Beklagten werden jedoch die im Bordell verlangten Preise - mit einer Ausnahme - nicht unterschritten.

Die Zweitklägerin hat ebenso wie die übrigen 19 im Bordell des Erstklägers tätigen Prostituierten vom Erstkläger ein Zimmer gemietet. Ihr Einkommen hängt davon ab, wieviele Kunden in das Bordell kommen. Die Kunden werden den einzelnen Prostituierten im wesentlichen gleichmäßig zugewiesen. Von der Leitung des Bordells wird darauf geachtet, daß die gesundheitspolizeilichen Vorschriften eingehalten werden.

Die Beklagten haben zu etwa 70 % Stammkunden und zu etwa 30 % Laufkunden. Ihr Standplatz ist rund 30 bis 50 m vom Osteingang des Bordells entfernt. Für den Standplatz ist ein Standgeld zu bezahlen, das in manchen Fällen gleich hoch wie der Mietzins im Bordell ist. Die Beklagten beginnen ihre Tätigkeit bei Einbruch der Dunkelheit und beenden sie meist um 2.00 oder 3.00 Uhr früh; im Bordell bestehen zwei Arbeitsgruppen, von denen eine ihre Tätigkeit um 11.00 Uhr vormittag beginnt, die andere um 15.00 Uhr; beide Gruppen bleiben bis 2.00 Uhr früh im Bordell.

Die Kläger begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, sich zum Zweck der Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution in folgenden Innsbrucker Straßenbereichen (Fahrbahn, Gehsteig, Hauseingänge und Hauseinfahrten) aufzuhalten:

Sterzinger Straße, Heiliggeiststraße, Südbahnstraße, Mentlgasse, Karmelitergasse, Liebeneggstraße und Adamgasse im Bereich zwischen der Heiliggeiststraße und der Karmelitergasse bzw Mentlgasse. Die Beklagten hielten sich im Einzugsbereich des Bordells in der für sie typischen Berufskleidung auf; sie gewännen regelmäßig Bordellbesucher als Kunden. Die Anbahnung und Ausübung der Prostitution sei in Tirol außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten. Durch ihre verbotene Tätigkeit machten die Beklagten den Klägern Kunden abspenstig. Als nichtregistrierte Prostituierte könnten die Beklagten ihre Tätigkeit günstiger anbieten. Entgegen den Bestimmungen des Tiroler Landespolizeigesetzes sprächen die Beklagten die Kunden auf der Straße an und würben für ihre Tätigkeit. Mit der Ausübung gesetzlich verbotener Tätigkeiten verstießen die Beklagten gegen § 1

UWG.

Zwischen dem Erstkläger und den Beklagten bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, weil das Einkommen des Erstklägers von der Zahl der Kunden der bei ihm tätigen Prostituierten abhängig sei. Die Tätigkeit der Kläger sei nicht sittenwidrig; sie gingen einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Wenn jemand eine erlaubte Tätigkeit ausübe, so müsse er vor unerlaubter Gewerbeausübung geschützt werden. Die Kläger könnten die Unterlassung der Geheimprostitution in ganz Innsbruck verlangen; das Klagebegehren sei daher nicht zu weit gefaßt.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Sie seien nicht im Einzugsbereich des Bordells tätig. Zwischen dem Erstkläger und den Beklagten bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, weil der Erstkläger nur Vermieter von Räumen im Bordell sei; er erbringe keine den Leistungen der Beklagten gleichartige Leistungen.

Die Kläger seien nicht schutzwürdig, weil ihre Tätigkeit sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB sei. Die Erstbeklagte benütze ihren Standplatz schon seit fünf Jahren; den Klägern fehle daher das Rechtsschutzinteresse. Schutzzweck des Tiroler Landespolizeigesetzes sei nicht der Schutz von Mitbewerbern, sondern die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Kläger könnten daher ihren Unterlassungsanspruch nicht auf dieses Gesetz stützen.

Das Klagebegehren sei zu weit gefaßt. Es verletze das jedem Staatsbürger durch das Staatsgrundsatzgesetz gesicherte Recht, an jedem Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt zu nehmen. Die angegebenen Straßenzüge gingen über den Nahbereich des Bordells hinaus. Der Unterlassungsanspruch gegen die Erstbeklagte sei überdies verjährt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren der Zweitklägerin statt; das des Erstklägers wies es ab.

§ 14 Tiroler LandespolizeiG verbiete die Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle; § 15 dieses Gesetzes binde den Betrieb eines Bordells an eine behördliche Bewilligung (Bordellbewilligung). Verstöße gegen diese Bestimmungen bildeten eine Verwaltungsübertretung (§ 19 leg cit).

Wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetze, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu werlangen, verstoße gegen § 1 UWG. Mit dem Verstoß gegen das Tiroler Landespolizeigesetz hätten die Beklagtene somit auch gegen § 1 UWG verstoßen. Der Unterlassungsanspruch der Zweitklägerin sei daher berechtigt, weil sie selbst (erlaubterweise) die Prostitution ausübe. Sie genieße gegenüber der Straßenprostitution Rechtsschutz. Grundrechte der beiden Beklagten würden dadurch nicht beeinträchtigt. Alle im Urteilsbegehren genannten Straßenzüge lägen in der unmittelbaren Umgebung des Bordells. Durch ihren 30 bis 50 m vom Bordelleingang entfernten Standplatz besäßen die Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung. Der Zweitklägerin könne der Rechtsschutz nicht deshalb verwehrt werden, weil Verträge über die geschlechtliche Hingabe nichtig seien. Ihre Tätigkeit im Bordell sei erlaubt; die Verweigerung des Rechtsschutzes würde zu Straßenkriegen im Zuhältermilieu führen.

Der Erstkläger sei kein Mitbewerber der Beklagten, habe er es doch in der Hand, das Bordell voll zu belegen. Zwischen dem "Verlust" von Mieteinnahmen und der Stellung als Mitbewerber bestehe kein Zusammenhang. Das gleiche gelte für den Verkauf von Getränken und Kondomen sowie dem vom Erstkläger verlangten Eintrittsgeld.

Der abweisende Teil des Urteilsspruches ist unangefochten geblieben. Den der Klage klagestattgebenden Teil des Urteils änderte das Berufungsgericht dahin ab, daß es das Klagebegehren auch insoweit abwies; dabei sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich beider Beklagten 50.000 S übersteige und die Revision zulässig sei.

Die Zweitklägerin (in der Folge: Klägerin) sei nicht schutzwürdig. Die Ausübung der Prostitution in behördlich bewilligten Bordellen sei zwar nicht strafbar; daraus könne aber noch nicht abgeleitet werden, daß die Rechtsordnung diese Art der Prostitution billige. Wegen der Gefahr des Ausnützens schutzwürdiger Personen und der zu mißbilligenden Kommerzialisierung seien Verträge über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB. Der Anspruch der Prostituierten auf Ersatz des Verdienstentganges infolge schuldhafter und rechtswidriger Körperverletzung sei wegen der Besonderheiten der schadenersatzrechtlichen Regelungen zwar bejaht worden; das führe aber noch nicht zur Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches. § 14 Tiroler LandespolizeiG verfolge im öffentlichen Interesse gesundheitspolitische und ordnungspolitische Ziele; sein Zweck sei aber nicht der Schutz von Mitbewerbern bei Ausübung eines sittenwidrigen Gewerbes. Die Beklagten begingen mit ihrer Tätigkeit zwar eine Verwaltungsübertretung, mangels eines spezifischen Rechtswidrigkeits- und Sittenwidrigkeitszusammenhanges im Verhältnis zur Klägerin aber keinen Wettbewerbsverstoß.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin. Die Rechtsmittelwerberin beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Die Beklagten bekämpfen die Zulässigkeit der Revision mit der Begründung, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige; der Entscheidungsgegenstand hinsichtlich jeder der beiden Beklagten betrage 33.333,33 S.

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige. Diese Bewertung ist unanfechtbar, weil das Berufungsgericht einen nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand bewertet hat (§ 500 Abs 4 ZPO; s. Fasching, ZPR2 Rz 1830). Das Berufungsgericht ist im übrigen in jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (§ 56 Abs 2, § 59 JN), an die in der Klage vorgenommene Bewertung nicht gebunden (ÖBl 1985, 166 uva). Die vorliegende Klage fällt als Unterlassungsklage unter § 59 JN; das Berufungsgericht konnte daher trotz des in der Klage angegebenen niedrigeren Streitwertes aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jeder der beiden Beklagten 50.000 S übersteigt.

Die Rechtsmittelwerberin verweist darauf, daß sie einer erlaubten Tätigkeit nachgehe. Ein Gesetz oder eine Verordnung hätten die Vermutung für sich, den Begriffen aller rechtlich und billig denkenden Menschen zu entsprechen. Habe der Gesetzgeber durch ein Verbot die Grenzen des lauteren Wettbewerbs abgesteckt, dann könne diese Vorschrift nicht dahin überprüft werden, ob ihre Übertretung tatsächlich dem Anstandsgefühl der Mitbewerber oder der sittlichen Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zuwiderläuft. Gewerberechtliche Vorschriften, welche die Ausübung einer Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, dienten regelmäßig dem Schutz des lauteren Wettbewerbs. Werde jemand in gewerberechtlich erlaubter Weise tätig, dann müsse er zwingend vor gewerberechtlich unerlaubten Tätigkeiten geschützt werden. Eine vom Gesetzgeber erlaubte Tätigkeit könne nicht sittenwidrig sein.

Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, daß die Klägerin wegen Ausübung einer sittenwidrigen Tätigkeit nicht schutzwürdig sei, auf die Entscheidung JBl 1989, 784, in welcher der Oberste Gerichtshof Verträge über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt als sittenwidrig erachtet hat; begründet, wurde diese Wertung damit, daß im Zusammenhang mit der Prostitution häufig Leichtsinn, Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit und Trunkenheit von Personen ausgenützt werden. Demgegenüber wurde aber auch Prostituierten ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges zuerkannt, den sie durch Körperverletzung erlitten haben (JBl 1982, 152 ua). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob der Vertrag zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 ABGB verstößt, und die Auffassung vertreten, daß das von der Prostituierten durch ihre nicht verbotene Tätigkeit tatsächlich in Empfang genommene Einkommen von der Rechtsordnung nicht weniger geschützt sei als jedes andere Einkommen.

Diese Überlegung muß auch diesmal gelten. Auch hier kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertrag zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden sittenwidrig ist; maßgebend muß vielmehr sein, daß die Klägerin als registrierte Prostituierte eine erlaubte Tätigkeit ausübt und daher für diese Tätigkeit den Schutz der Gesetze beanspruchen kann. Ihr Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Straßenprostitution; das trifft auch für das Tiroler Landes-Polizeigesetz und für die Innsbrucker Verordnung betreffend die Ausübung der Prostitution in behördlich bewilligten Bordellen (Gemeinderatsbeschluß vom 25.10.1978 idF des Beschlusses vom 31.1.1985) zu, wollen doch auch diese Vorschriften die Straßenprostitution eindämmen. Durch den Unterlassungsanspruch der Klägerin wird nicht etwa einer Verpflichtung zum Durchbruch verholfen, die, wie die Entscheidung JBl 1989, 784 annimmt, oft durch das Ausnützen von Leichtsinn, Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit oder Trunkenheit von Personen zustande kommt. Diejenigen Erwägungen, mit denen die Sittenwidrigkeit des Vertrages zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden begründet wird, können daher die Verweigerung wettbewerbsrechtlichen Schutzes nicht rechtfertigen.

Auch die Tätigkeit der Klägerin als registrierte Prostituierte ist demnach durch das Wettbewerbsrecht geschützt. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, wenn sich die Beklagten schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzen, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ohne daß es darauf ankäme, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat (stRsp; ÖBl 1991, 67 uva). Die Beklagten sind entgegen §§ 14 ff Tiroler Landes-PolizeiG als Straßenprostituierte tätig, obwohl ihnen - nicht zuletzt auf Grund der gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahren - bekannt ist, daß sie damit gegen das Gesetz verstoßen. Ihr Gesetzesverstoß ist geeignet, ihnen im Wettbewerb mit den im Bordell tätigen, gesetzestreuen Prostituierten einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Nicht nur, daß ihr Kundenkreis größer ist, weil er auch Männer umfaßt, die sich erst durch das Zusammentreffen mit Straßenprostituierten entschließen, deren Dienste in Anspruch zu nehmen, sind sie auch in der Preisgestaltung frei und können allenfalls auch über den Preis Kunden gewinnen. Eine im Bordell tätige Prostituierte hat sich hingegen der Hausordnung zu fügen und muß sich mit jenen Kunden zufriedengeben, die in das Bordell kommen und, sofern sie an der Reihe ist, an ihr Gefallen finden.

Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten berechtigt die Klägerin, die Unterlassung ihrer gesetzwidrigen Tätigkeit zu verlangen. Die Klägerin hat ihr Begehren auf einige Straßenzüge beschränkt; sie begehrt damit zulässigerweise weniger, als ihr nach dem Gesetz zusteht. Ihr Anspruch ist auch weder verjährt noch verwirkt. Die Beklagten sind nach wie vor als Straßenprostituierte tätig; vor Beendigung des gesetzwidrigen Zustandes beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen (§ 20 Abs 2 UWG). Die Verwirkungslehre wird im Bereich des Wettbewerbsrechtes abgelehnt (stRsp; ÖBl 1983, 50).

Der Revision war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.