JudikaturJustiz4Ob273/99x

4Ob273/99x – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Oktober 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prettenhofer Jandl, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wider die beklagten Parteien 1. E***** GmbH Co KG, 2. E***** GmbH, 3. Andreas M*****, alle vertreten durch Sattler Schanda, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 780.000 S; Revisionsinteresse 300.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. August 1999, GZ 3 R 153/99m-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Beklagten wurde im Provisorialverfahren verboten, "für den Bezug der von den Beklagten angebotenen Arzneispezialitäten materielle Vorteile anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, die nicht bloß von geringem Wert sind oder sonst unzulässige Zugaben bilden, insbesondere durch unentgeltliche Zugabe von einzelnen Packungen aus einem gemischten Pakt von Arzneispezialitäten zu diesem Paket" (4 Ob 250/98p). Das im Hauptverfahren ergangene Verbot ist wortgleich; es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die im Hauptverfahren ergangene Entscheidung von der Entscheidung im Provisorialverfahren abweichen soll.

Auch die inhaltlichen Bedenken der Beklagten können nicht nachvollzogen werden. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 250/98p nicht ausgesprochen, dass im Arzneimittelbereich Zugaben nur dann unzulässig wären, wenn sie sowohl den Verbotstatbestand des § 55 AMG als auch den Verbotstatbestand des § 9a UWG erfüllten. Ausgesprochen wurde, dass das Verbot des § 55 AMG bei richtlinienkonformer Auslegung zulässige Rabatte nicht erfasst und dass daher Naturalrabatte nicht unter § 55 erster Satz AMG fallen. Der dem Begehren der Klägerin folgende Spruch nimmt darauf Bedacht, dass geringwertige Vorteile nicht unter das Verbot fallen; der Zusatz "oder sonst unzulässige Zugaben bilden" stellt klar, dass alle anderen Vorteile vom Verbot erfasst werden, soweit sie nicht bei richtlinienkonformer Auslegung des § 55 AMG als zulässig zu betrachten sind.