JudikaturJustiz4Ob107/97g

4Ob107/97g – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. April 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Erwin B*****, 2. Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Paul Kreuzberger und Mag.Markus Stranimaier, Rechtsanwälte in Bischofshofen, wider die beklagte Partei Anna R*****, vertreten durch Dr.Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St.Johann/Pongau, wegen Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit (Streitwert S 80.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 17.Februar 1997, GZ 53 R 11/97t-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 485 Satz 2 ABGB wird jede Servitut insofern für unteilbar gehalten, als das auf dem Grundstück haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstückelung desselben, abgesehen von dem im § 847 ABGB bezeichneten Fall, weder verändert oder geteilt werden kann. § 844 ABGB bestimmt für die Teilung des herrschenden Gutes, daß Grunddienstbarkeiten mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fortbestehen; jedoch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden; kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.

Die vorliegende Dienstbarkeit soll dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Gutes das Heranbauen bis an die Grenze des dienenden Gutes ermöglichen und damit der besseren Bebaubarkeit des herrschenden Gutes dienen. Die Vereinbarung dieses Rechts bezog sich dabei zwar unausgesprochen auf die damalige Grenze zwischen herrschendem und dienendem Gut, wurde aber weder ausdrücklich noch schlüssig auf diese Grenzlinie eingeschränkt. Das vertraglich eingeräumte Recht ermöglichte damit ein näheres Heranbauen an das auf dem dienenden Gut errichtete Gebäude, als dies nunmehr nach der Verlegung der gemeinsamen Grenze möglich ist. Es kommt aber unteilbar dem verbliebenen Teil des herrschenden Gutes zu und nicht bloß begrenzbar nur jenem an die gemeinsame Grenze anliegenden Streifen des herrschenden Gutes, der der Beklagten übertragen wurde. Die Dienstbarkeit ist somit nicht zufolge der Abtrennung eines Teiles vom herrschenden Gut und Zuschreibung desselben in das dienende Gut erloschen. Die Ausübung der Dienstbarkeit ist dadurch für das dienende Gut auch nicht beschwerlicher geworden.

Im Ergebnis ist der Entscheidung des Berufungsgerichtes daher zu folgen. Seine Argumentation mit § 25 Abs 2 LiegTeilG geht allerdings fehl, weil damit nur eine Bestimmung für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung, nicht aber materielles Recht geschaffen wurde.

Da nicht das gesamte herrschende Gut auf die Beklagte als Eigentümerin des dienenden Gutes übergegangen ist, kommt auch nicht § 526 ABGB zum Tragen, wonach die Dienstbarkeit im Falle einer solchen Vereinigung erlischt.