JudikaturJustiz3Ob201/16d

3Ob201/16d – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. I*****, 2. L*****, beide vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen Einräumung eines Notwegs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. August 2016, GZ 2 R 213/16p 110, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 9 Abs 3 NWG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet:

Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS Justiz RS0044233). Der insoweit unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

2. Im Übrigen zeigen die Antragsteller in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 9 Abs 3 NWG auf:

2.1 Gemäß § 4 Abs 3 NWG ist die Einräumung eines Notwegs durch Gebäude, geschlossene Hofräume und bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutritts fremder Personen eingefriedete Gärten ausgeschlossen. Nach der gebotenen einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs (RIS Justiz RS0070966) ist zugunsten der geschützten Grundflächen kein kleinlicher Maßstab anzulegen (8 Ob 23/10f, RIS Justiz RS0070966 [T5]).

2.2 Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes ist die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar: Die Liegenschaft ist im Bereich der Notwegtrasse sowohl zur öffentlichen Straße als auch zum Nachbargrundstück hin eingefriedet, wobei sich am Beginn und am Ende der beantragten Wegtrasse, die unmittelbar an das Gebäude der Antragsgegnerin anschließt, mit Blumen und Pflanzen befestigte Grüninseln befinden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt. Es genügt, wenn die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennbar ist, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen (8 Ob 23/10f; 1 Ob 211/11b mwN).

2.3 Auch die Auffassung des Rekursgerichts, die bestehende Dienstbarkeit schließe die Anwendbarkeit des § 4 Abs 3 NWG nicht aus, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf: Diese Beurteilung entspricht der von der Literatur ( Höfle , Notwegerecht [2009] 105; Egglmeier Schmolke in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 4 NWG Rz 4) gebilligten Entscheidung 1 Ob 582/85 und ist gerade für den konkreten Fall schon deshalb jedenfalls vertretbar, weil mit dem beantragten Durchfahrtsrecht gegenüber dem bereits eingeräumten Durchgangsrecht nicht nur eine weit größere Beeinträchtigung der Antragsgegnerin verbunden ist, sondern überdies auch ein Rückbau der Gartenflächen der Antragsgegnerin und ein Umbau ihres Kellerabgangs erforderlich wäre.