JudikaturJustiz3Ob198/04w

3Ob198/04w – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Susanne Steiner, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Dkfm. Franz L*****, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 72.670 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 12. März 2004, GZ 22 R 4/04y 17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Verpflichtete macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, ob der Inhaber eines Einzelunternehmens bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag wesentlich schlechter als der Gesellschafter einer SteuerberatungsgmbH gestellt werden dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist der vorliegenden Rsp des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 207/99h, ecolex 2000, 650 = RPflE 2000/80) gefolgt, wonach Aufschiebungsanträge betreffend einzelne Exekutionsmittel (in Casu: Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung) und Exekutionsobjekte (in Casu: Einzelunternehmen und Geschäftsanteile einer GmbH) jeweils ein verschiedenes Schicksal haben können.