JudikaturJustiz3Ob178/02a

3Ob178/02a – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Juli 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. Franz W*****, und 2. Rita W*****, wegen 87.654,23 Euro, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Mai 2002, GZ 4 R 83/02i 6, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 5. April 2002, GZ 6 E 1364/02a 2, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete bei Bewilligung der Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen der Verpflichteten an, dass das Grundbuchsgericht die Einleitung des Versteigerungsverfahrens anzumerken habe; es wies das "Mehrbegehren", diese Anmerkung im Range von für die betreibende Partei auf diesen Anteilen einverleibten Pfandrechten vorzunehmen, ab, weil § 135 EO diese Möglichkeit nur für vollstreckbare Pfandrechte vorsehe.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der betreibenden Partei zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 Euro übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob der Rechtsmittelausschluss des § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Satz EO auch dann zum Tragen komme, wenn es darum gehe, in welchem Rang die Anmerkung des Versteigerungsverfahrens einzutragen sei, nur eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege; dieser Frage komme auch zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, nach § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO sei ein Rekurs gegen Beschlüsse, durch welche die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet werde, nicht zulässig. Ein Rechtsmittel sei auch dann unzulässig, wenn es darum gehe, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist (3 Ob 317/97g).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Auf dieses nach dem 30. September 2000 eingeleitete Exekutionsverfahren ist gemäß Art III Abs 1 EO Nov 2000 die EO idF der EO Nov 2000 anzuwenden.

Gemäß § 137 Abs 1 erster Satz EO nF hat das Bewilligungsgericht von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens). Wurde die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer schon pfandrechtlich sichergestellten Forderung bewilligt, so ist in der Anmerkung darauf hinzuweisen (§ 137 Abs 1 dritter Satz EO). Die Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, aber auch der Hinweis, dass die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer pfandrechtlich bereits sichergestellten Forderung geführt wird, und auch dessen Unterbleiben sind gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz EO unanfechtbar ( Angst in Angst , EO, § 137 Rz 1; Lecher in Burgstaller/Deixler Hübner , EO, § 239 Rz 2; beide bereits zur neuen Rechtslage). Der Oberste Gerichtshof hat mit der Entscheidung 3 Ob 317/97g (in RIS Justiz RS0041425) erkannt, dass (nach der Rechtslage vor der EO Nov 2000) ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss in jedem Fall und daher auch dann unzulässig ist, wenn es darum geht, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist. Mit der EO Nov 2000 ist insoweit - mit Ausnahme des Entfalls des hier nicht relevanten Klammerausdrucks "§ 133 letzter Absatz" - keine Änderung der Rechtslage erfolgt. Für eine andere Auslegung bzw teleologische Reduktion des Rechtsmittelausschlusses des § 239 Abs 1 Z 1 EO, wie sie die betreibende Partei fordert, besteht kein Anlass.

Der zutreffend begründete Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der unzulässige Rekurs der betreibenden Partei zurückgewiesen wurde, ist daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.