RS0116626 – OGH Rechtssatz
RS0116626 – OGH Rechtssatz
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Die Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, aber auch der Hinweis, dass die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer pfandrechtlich bereits sichergestellten Forderung geführt wird, und auch dessen Unterbleiben sind gemäß §239 Abs 1 Z1 zweiter Halbsatz EO unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist in jedem Fall und daher auch dann unzulässig, wenn es darum geht, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist.