JudikaturJustiz3Ob1031/88

3Ob1031/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. September 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Aloisia M***, Pensionistin, Fötschach 98, 8463 Leutschach, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die verpflichteten Parteien 1. Ewald M***, Hilfsarbeiter, und 2. Hildegard R***, im Haushalt tätig, beide Fötschach 98, 8463 Leutschach, und vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen zwangsweiser Räumung infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 1. Juni 1988, GZ 3 R 194/88-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Parteien wird gemäß § 526 Abs. 2 S 2 und § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).

Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wwird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Art. 6 der Schutzverordnung wurde mit Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes aufgehoben (§ 58 Abs. 3 Z 5 MRG). Die Aufschiebung der Räumungsexekution nach § 35 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist

(3 Ob 108/82 = MietSlg. 34.327). Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn dem Titelverfahren ein Mietverhältnis zugrunde lag, für das der § 35 MRG galt, nicht aber bei titelloser Benutzung oder einem Bewohnen auf Grund familienrechtlicher Beziehungen. Eine Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Räumung gegen eine Abgeltung der Investitionen ist im Exekutionstitel nicht enthalten. Überdies ist die Zeit, für die ein Aufschub beantragt wurde, inzwischen bereits abgelaufen.

Es liegt kein Fall eines zweiseitigen Rechtsmittels vor. Die Beantwortung des Revisionsrekurses ist daher zurückzuweisen.