RS0070454 – OGH Rechtssatz
RS0070454 – OGH Rechtssatz
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§ 35 Abs 2 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Ob der zur Räumung Verpflichtete früher einmal das zu räumende Objekt auf Grund eines in der Folge - vor Einleitung des Titelverfahrens - beendeten Mietverhältnisses benutzt hatte, ist für die Anwendbarkeit des § 35 Abs 2 MRG unbeachtlich; maßgeblich ist vielmehr nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungsanspruch zugrunde liegt.