JudikaturJustiz34R64/14b

34R64/14b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2014

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortbildmarke BURGERS über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung der Patentamts vom 6.9.2013, AM 6446/2012 3, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung

1.1 Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortbildmarke für die Dienstleistungsklasse 43 „Verpflegung von Gästen in Restaurants, Speiselokalen und Kiosks mit Gerichten der amerikanischen Küche, insbesondere mit Burgerspezialitäten“.

1.2 Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Patentamt den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, das Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig, denn die beteiligten Verkehrskreise würden darunter nur einen informativen Hinweis auf die präsentierten Waren erkennen; auch die graphische Ausgestaltung gehe nicht über das im geschäftlichen Verkehr übliche Maß hinaus und trage zur Unterscheidungskraft nichts bei.

1.3 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die nach der Gesetzesänderung durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl I 2013/126, ab 1.1.2014 als Rekurs zu werten ist, über den das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 77c Abs 1 MSchG, § 176b Abs 1 Z 1 PatG). Die Antragstellerin beantragt, die Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung zu ändern und die Marke einzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

2. Die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung war nicht erforderlich (§ 52 AußStrG; vgl RIS-Justiz RS0120357). Im Übrigen ist die Frage der Unterscheidungskraft eine Rechtsfrage und grundsätzlich keinem Beweisverfahren zugänglich (ÖBl 1994, 227 – Ritter/Knight).

3.1 Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Ob einer Waren-/Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen (Koppensteiner, Markenrecht4 Rz 42).

Unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (EuGH C 108/97 – Chiemsee; C 104/00 P – COMPANYLINE; EuG T 471/07 – Wella AG/HABM Rn 15 mwN; EuGH C 398/08 – Audi).

Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (OBm 1/11 – OXI-Effekt mwN; 4 Ob 38/06a – Shopping City mwN; RIS-Justiz RS0118396). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungs hindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl OBm 1/13 – Malzmeister mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Marke im Zweifel zuzulassen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht einzutragen (vgl EuGH C 104/01 – Orange [Rn 58 und 59]; C 64/02 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

3.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gelten Zeichen als beschreibend, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne weiteres erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit oder Ähnliches der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten, das heißt sie müssen sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (vgl EuGH C 326/01 – Universaltelefonbuch, Rn 33 mwN).

4.1 Die Antragstellerin trägt im Rekurs vor, der Begriff „Burgers“ habe keinen eindeutigen Inhalt. Dem schließt sich das Rekursgericht nicht an, denn das Wort ist in breiten Bevölkerungsschichten als Mehrzahl von bestimmten Speisen konnotiert, bei denen faschiertes und gebratenes Fleisch mit Gebäckstücken verbunden wird.

Die Einschätzung der Antragstellerin, dieses Wort sei in Bezug auf die beantragte Dienstleistung sogar „äußerst ungewöhnlich“ und „unerwartet“, trifft nicht zu. Die beteiligten Verkehrskreise werden ohne weitere gedankliche Tätigkeit das Wort „Burgers“ unvermittelt mit den erwähnten Speisen assoziieren; dass es daneben allenfalls andere Bedeutungen des Worts gibt, ändert daran nichts.

4.2 Auch die optische Gestaltung geht nicht über das gängige Maß hinaus und führt zu keinem anderen Ergebnis.

5. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zuzulassen.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

6. Ein Kostenersatz findet nach § 139 Z 7 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG nicht statt.