JudikaturJustiz34R14/14z

34R14/14z – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
17. April 2014

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke GESUND FIT über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 13.10.2011, AM 3163/2011 2, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke

GESUND FIT

für die Waren- und Dienstleistungsklassen

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Patentamt die Eintragung aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ab. Die beteiligten Verkehrskreise würden im angemeldeten Zeichen einen üblichen werblichen Slogan dahingehend sehen, dass die Anwendung und der Konsum der Waren gesund und fit machen und die Gesundheit und die (körperliche und geistige) Fitness eines Menschen erhielten. Die Konsumenten würden dieses Zeichen ohne den Nachweis einer österreichweiten Verkehrsgeltung nicht als individualisierenden Hinweis auf ein konkretes Unternehmen ansehen, das die so bezeichneten Waren anbiete. Es fehle die Unterscheidungskraft und daher sei eine Registrierung ausgeschlossen.

Dagegen richtet sich die an die Rechtsmittelabteilung des Patentamts gerichtete Beschwerde der Antragstellerin, die nach der Gesetzesänderung durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl I 2013/126, ab 1.1.2014 als Rekurs zu werten ist, über den das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 77c Abs 1 MSchG, § 176b Abs 1 Z 1 PatG). Beantragt wird, den Beschluss aufzuheben und die Marke im Umfang aller angesuchten Waren zur Eintragung zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die mittels Fax am 6.2.2012 vorab eingebrachte Beschwerde, welche im Original postalisch am 7.2.2012 beim Patentamt eingelangt ist, fristwahrend in Bezug auf die am 6.12.2011 erfolgte Zustellung der Entscheidung ist.

2. Die Antragstellerin führt im Wesentlichen an, dass durch das Fehlen einer konkreten Aussage GESUND FIT eigenartig und originell genug erscheine, um für die beanspruchten Waren ausreichend Unterscheidungskraft zu besitzen. Die Bezeichnung GESUND FIT stelle in dieser Kombination auch keine unentbehrliche Art der Bewerbung der beanspruchten Waren dar, sodass die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht automatisch verneint werden könne.

3. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ist eine Registrierung ausgeschlossen, wenn das Zeichen keine Unterscheidungskraft hat. Ob einer Waren-/Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist wie bei beschreibungsverdächtigen Zeichen anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen (Koppensteiner , Markenrecht4 Rz 42). Eine Marke ist dann unterscheidungskräftig, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH C 108/97 – Chiemsee; C 104/00 P – Companyline). Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (EuG T 471/07 – TAME IT; EuGH C 108/97 – Chiemsee; C 39/97 – Canon; 4 Ob 38/06a – Shopping City mwN; RIS-Justiz RS0118396).

3.1 Auch aus mehreren Worten zusammengesetzte Marken, etwa Werbeslogans, sind nach denselben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken (RIS-Justiz RS0122385 [T1]). Sie sind dann als bloß beschreibend nicht schutzfähig, wenn der Satz oder Satzteil nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistung selbst enthält, die sie beschreibt. Anderes gilt, wenn die Wortfolge eine interpretationsbedürftige Aussage enthält (OBm 1/12 – Die grüne Linie mwN). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Zeichen beschreibend, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne Weiteres erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit uä der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten (EuGH C 326/01 – Universaltelefonbuch, Rn 33 mwN).

3.2 Im Fall eines Werbeslogans ist insbesondere zu prüfen, ob er Bestandteile enthält, die über die offenkundige Werbeaussage hinaus die maßgebenden Verkehrskreise in die Lage versetzen, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen (EuG T 58/07 – Substance for Success, Rn 22; RIS-Justiz RS0122385 [T2]). Das kann der Fall sein, wenn eine Wortfolge einen gewissen Interpretationsaufwand erfordert und eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweist, die sie leicht merkfähig machen (vgl EuGH C 398/08 P – Vorsprung durch Technik; Ingerl/Rohnke , Markengesetz3 § 8 Rz 144; Asperger in in Kucsko/Schumacher , marken.schutz2 Rz 104 f). Enthält ein Zeichen nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt (RIS-Justiz RS0109431 [T3]; OBm 1/12 – Die grüne Linie; OBm 2/12 – einfach leben).

4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Patentamts nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung „GESUND FIT“ ist in Bezug auf die beantragten Waren- und Dienstleistungsklassen eine bloß werbemäßige Anpreisung und ein ausschließlicher Hinweis auf Gesundheit und Fitness. Die Ware wird mit einem wünschenswerten Zustand in Verbindung gebracht, ohne dass aber damit ein individualisierendes Zeichen zum Unternehmen der Antragstellerin hergestellt werden kann.

Die Originalität des Slogans, die den maßgeblichen Verkehrskreis in die Lage versetzen soll, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die beantragten Waren einzuprägen, erschließt sich dem Rekursgericht nicht. Es bedarf keines Interpretationsaufwands (vgl OBm 2/12 – Einfach Leben mwN; Om 15/12 – Gute Laune), um den Sinngehalt zu erfassen: die Förderung von Gesundheit und Fitness durch Konsum von Tee, Tee-ähnlichen Erzeugnissen etc, insbesondere in der Kombination mit einer Vitaminisierung im Gegensatz zum Konsum alkoholhältiger Getränke. Zudem sind beide Begriffe – für sich allein sowie auch in der Kombination – jene der Alltagssprache, die aufgrund ihrer vielfachen unterschiedlichen allgemeinen Verwendung nicht als eine an den Konsumenten gerichtete prägnante Aufforderung oder Aussage verstanden werden können. Die allgemeine Anpreisung, dass der Konsum gesund und fit mache, ist von einer so allgemeinen Art, dass eine Unterscheidungskraft nicht anzunehmen ist.

5. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

6. Ein Kostenersatz findet nach § 139 Z 7 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG nicht statt; die Antragstellerin hat daher keine Rekurskosten verzeichnet.