JudikaturJustiz2Ob245/12m

2Ob245/12m – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach P***** B*****, verstorben ***** 2012, *****, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17 19, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 11. September 2012, GZ 2 R 233/12g 25, womit infolge Rekurses der Republik Österreich der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 16. Juli 2012, GZ 17 A 153/12b 22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 lit c Z 2 GGG (Bezirksgericht Leoben 1 P 143/02m) in Höhe von 78 EUR dahin abgeändert, dass

(a) diese Forderung als Masseforderung iSv § 154 Abs 2 Z 1AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt wird,

(b) der Nachlass in diesem Betrag der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung dieser Forderung an Zahlungs statt überlassen wird,

(c) der nach Berichtigung dieser und zweier weiterer bevorrechteter Forderungen verbleibende Nachlass von 5.745,23 EUR dem Sozialhilfeverband Leoben, Peter Tunner Straße 6, 8700 Leoben, zur teilweisen Berichtigung seiner Forderung von 13.734,82 EUR an Zahlungs statt überlassen wird.

Die dadurch erforderliche Änderung der Vollzugs und Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ua 10 Ob 21/12d; 1 Ob 164/12t; 4 Ob 148/12m; 6 Ob 173/12b; 4 Ob 213/12w; RIS Justiz RS0128206) ist die Pauschalgebühr für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 lit c Z 2 GGG im Verfahren zur Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO als Masseforderung (§ 46 Z 2 IO) zu qualifizieren. Damit waren die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unbekämpft geblieben sind, dahin abzuändern, dass die strittige Gebührenforderung als Masseforderung iSv § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt und der Nachlass in diesem Umfang der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung überlassen wird. Die Zuweisung an die Gerichtskommissärin und die Sachwalterin bleibt davon unberührt, jene an den Sozialhilfeverband Leoben, dessen Forderung nun als einzige unter § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG fällt, vermindert sich in entsprechender Höhe.

Die Änderungen der Vollzugs- und Auszahlungsanordnung, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, obliegen dem Erstgericht.