JudikaturJustiz26Ds7/18f

26Ds7/18f – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Wachter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in Gegenwart von Kontr. Gsellmann als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehens des Standes über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 7. Juni 2017, AZ D 127/15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Oberstaatsanwältin Dr. Schreiber, des Kammeranwalt-Stellvertreters Dr. Meyenburg und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch (1./) enthaltenden Erkenntnis wurde der Beschuldigte ***** vom Vorwurf freigesprochen, er habe am 11. April 2011 und am 13. September 2013 mit Mag. Franz Z***** eine Streitanteilsvereinbarung derart getroffen, dass zusätzlich zu einem nach Stundensatz vereinbarten Honorar ein Erfolgshonorar von zehn Prozent des hereingebrachten Betrags im Verfahren gegen die A***** AG (Verfahren vor dem Handelsgericht Wien zu AZ *****) geschuldet werde (Punkt „1./“ auf ES 2).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Freispruch richtet sich die Berufung des Kammeranwalts wegen Nichtigkeit (Z 5 und 9 lit a) und wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Der Berufung wegen Nichtigkeit bleibt schon vom Ansatz her ein Erfolg versagt:

Gründet der Disziplinarrat – wie im gegebenen Fall – den Freispruch auf die Verneinung der Täterschaft des Beschuldigten, ohne auch zur subjektiven Tatseite eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der relevierten Nichtigkeitsgründe nicht hin, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Feststellungen geltend zu machen. Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen die angefochtene Entscheidung – wie hier zur subjektiven Tatseite – keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Disziplinarverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen; fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4, wurden fehlende Tatbestandsmerkmale verneint, ist insoweit ein Begründungsmangel geltend zu machen (RIS Justiz RS0127315, RS0130018).

Diesen Anforderungen wird die Berufung wegen Nichtigkeit nicht gerecht, womit sich ein Eingehen auf die Rechtsausführungen des Kammeranwalts erübrigt.

Die Berufung wegen Schuld weckt keine Bedenken an einer entscheidenden Feststellung des Disziplinarrats.

Dieser hat unter Verweis auf die als nachvollziehbar und glaubwürdig beurteilten Angaben des Disziplinarbeschuldigten und des Zeugen Dr. Thomas K*****, wonach zusammengefasst vor dem Vergleichsabschluss vom 4. September 2013 zu AZ ***** des Handelsgerichts Wien (ES 6 vorletzter Absatz) keine eindeutige und endgültige Vereinbarung über ein Erfolgshonorar mit Mag. Franz Z***** abgeschlossen worden wäre (PS 7 f), die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer nicht zu beanstandenden Würdigung unterzogen und dargetan, wie er zu den relevanten Feststellungen (keine Vereinbarung eines Erfolgshonorars vor dem Vergleichsabschluss) gelangte.

Der Berufung war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Folge zu geben.