JudikaturJustiz22Ns6/23m

22Ns6/23m – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Forcher und Dr. Kretschmer als Anwaltsrichter in der Diszipl inarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, und einen Beschuldigten wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt, AZ D 18/16, DV 12/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, über den Antrag der Beschuldigten * und * auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

Text

Gründe:

[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten ist gegen * und * (im nunmehr dritten Rechtsgang) ein Disziplinarverfahren wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt anhängig.

[2] Am 5. Dezember 2023 beantragten die Beschuldigten die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen Disziplinarrat außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag (unter anderem) des Beschuldigten einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4] Ein wichtiger Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt ist fallbezogen darin zu erblicken, dass der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Verfahren bereits zwei Erkenntnisse des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und überdies (zu AZ 20 Ds 3/23f) ein weiteres, vom selben Disziplinarrat gegen die Beschuldigte * ausgesprochenes Erkenntnis wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen aufgehoben hat (vgl 15 Ns 69/06z [zu § 334 Abs 2 StPO]).

[5] Die Durchführung des Disziplinarverfahrens war daher in Stattgebung des Antrags der Beschuldigten dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu übertragen.