JudikaturJustiz21R230/07t

21R230/07t – LG St. Pölten Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2007

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender), Dr. Steger und Dr. Jungblut (Mitglieder) in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried R*****, Pensionist, ***** Obergrafendorf, *****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Josef K*****, Maurer, ***** Bischofstetten, *****, 2. G***** Franz GesmbH Co KG, ***** St. Georgen/Steinfeld, *****, 3. G ***** Versicherungs AG, ***** St. Pölten, *****, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen € 12.420,-- s.A., über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse € 4.140,-- s.A.) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 24.7.2007, 8 C 66/06i-37, gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben und das erstgerichtliche Urteil, das in seinem klagsabweisenden Teil mangels Anfechtung unberührt bleibt, im Übrigen dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von € 12.420,-- samt 4 % Zinsen aus € 7.220,-- vom 25.10.2005 bis 13.6.2007 und aus €

12.420,-- seit 14.6.2007 zu bezahlen, wird a b - g e w i e s e n . Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit € 2.317,84 (darin € 331,31 USt und € 330,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit € 1.207,45 (darin € 111,73 USt und € 537,05 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die ordentliche Revision ist n i c h t z u -

l ä s s i g .

Text

Entscheidungsgründe:

Am 24.10.2005 um ca. 10.45 Uhr ereignete sich auf der B 39 bei Strkm 9,380 im Gemeindegebiet von Weinburg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter des PKW VW Golf, polizeiliches Kennzeichen PL*****, sowie der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten VW Kastenwagens, polizeiliches Kennzeichen P*****, samt Anhänger, polizeiliches Kennzeichen P*****, beteiligt waren. Am Klagsfahrzeug entstand ein Totalschaden von € 2.140,--. Der Kläger wurde bei diesem Verkehrsunfall verletzt, wobei die daraus resultierenden Schmerzen einem angemessenen Schmerzengeld von €

10.200,-- entsprechen. Weiters sind dem Kläger € 80,-- an Generalunkosten erwachsen. Am VW Transporter der Zweitbeklagten entstand ein Reparaturschaden von € 679,42. Auch der Anhänger wurde bei dieser Kollision beschädigt. Den Beklagten erwuchsen ebenfalls Generalunkosten von € 80,--.

Mit der am 16.1.2006 beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachten Klage begehrte Gottfried R***** aufgrund dieses Vorfalles einen Betrag von vorerst € 7.220,-- s.A. (Schmerzengeld von € 5.000,--, Totalschaden und Generalunkosten). Der Kläger sei auf der B 39 auf Höhe der Gemeinde Weinburg unterwegs gewesen, als der Erstbeklagte "ein unzulässiges Wendemanöver auf einer ungeregelten Kreuzung auf der Bundesstraße durchgeführt" habe. Das Alleinverschulden liege sohin beim Erstbeklagten (ON 1). Ein sonstiges Vorbringen zum Unfallshergang erstattete der Kläger im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr. In der mündlichen Streitverhandlung vom 14.6.2007 kam es aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens zu einer Ausdehnung der Schmerzengeldforderung um € 5.200,-- s.A. auf € 10.200,-- s.A., woraus sich das aus dem Spruch ersichtliche Begehren ergibt (ON 32). Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde nach, beantragten Klagsabweisung und wandten das Alleinverschulden des Klägers ein. Der Erstbeklagte sei vorerst auf der B 39 mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 85 km/h unterwegs gewesen. Da er nach der Kreuzung Richtung Klangen beabsichtigt habe, in eine von links einmündende Straße einzubiegen, habe er den linken Blinker gesetzt und sich ordnungsgemäß zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Nachdem er sich überzeugt gehabt habe, dass sich kein Nachfolgeverkehr in Überholposition befinde und dadurch das folgende Abbiegemanöver behindert werden könnte, habe der Erstbeklagte sein Gespann abgebremst und das Linksabbiegemanöver eingeleitet. Der VW Kastenwagen habe sich noch zur Gänze auf dem rechten, also ursprünglich benutzten Fahrstreifen befunden, als das Klagsfahrzeug von hinten kommend zunächst gegen den Anhänger und in der Folge noch gegen die hintere Seitenwand des Kastenwagens gestoßen sei. Dem Kläger werde angelastet, dass er mit einem viel zu geringen Tiefenabstand und ohne auf das vor ihm fahrende Beklagtenfahrzeug zu achten gefahren sei, viel zu spät reagiert habe und auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren sei (ON 7). Hilfsweise wandten die Beklagten eine Gegenforderung von insgesamt € 1.419,42 kompensando ein (Schaden am Anhänger in Höhe von € 660,--, Schaden am Zugfahrzeug, Generalunkosten; vgl. ON 17 und 32). Mit Urteil vom 24.7.2007 hat das Bezirksgericht St. Pölten die Klagsforderung mit €

4.140,-- s.A. als zu Recht bestehend und mit € 8.280,-- s.A. als nicht zu Recht bestehend, die Gegenforderung mit € 946,28 s.A. als zu Recht bestehend und mit € 473,14 s.A. als nicht zu Recht bestehend festgestellt (Punkte 1. und 2.), demnach dem Klagebegehren mit €

3.193,72 s.A. stattgegeben (Punkt 3.), das Mehrbegehren von €

9.226,28 s.A. abgewiesen (Punkt 4.) und die Streitteile wechselseitig zum anteiligen Kostenersatz verpflichtet (Punkte 3. und 5.). Es ist dabei, nach Aufnahme der auf Seite 3 des Urteiles angeführten Beweismittel, von den in den Seiten 3 bis 7 des Urteiles enthaltenen Feststellungen ausgegangen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

In seiner rechtlichen Beurteilung hat das Erstgericht den Standpunkt vertreten, dass hier einmal grundsätzlich bei der hg. Entscheidung 21 R 287/04w angesetzt werden könne. In dieser Entscheidung habe das Rechtsmittelgericht das Mitverschulden eines ansonsten StVO-konform einbiegenden LKW-Lenkers, der sich allerdings aufgrund des erforderlichen Radius nur so weit wie möglich links einordnen habe können, gegenüber dem Verschulden eines vorschriftswidrig Überholenden mit einem Viertel ausgemittelt, nur weil der Abbieger den die Kollision vermeidenden Rückblick unmittelbar vor Einleitung des Linksabbiegevorganges unterlassen habe. Es sei also eine Verpflichtung zu einem zweiten Blick in den Rückspiegel/Seitenspiegel unmittelbar vor Beginn der Linksbogenfahrt bejaht und die diesbezügliche (mit-)unfallskausale Verletzung dem LKW-Lenker als Mitverschulden angelastet worden. Im vorliegenden Fall sei das Umkehren an der gewählten Stelle nicht prinzipiell verboten, keines der in § 14 Abs. 2 StVO angeführten Verbote sei anwendbar. Es handle sich bei der B 39 wohl um eine Vorrangstraße, der Unfall habe sich aber außerhalb des Ortsgebietes ereignet. Dessen ungeachtet sei beim Umkehren überhaupt ein strengerer Sorgfaltsmaßstab - als beim zulässigen Linkseinbiegen im Sinne der zitierten Rechtsmittelentscheidung - anzuwenden. Zudem habe sich der Erstbeklagte nicht nahe der Fahrbahnmitte, sondern knapp am rechten Fahrbahnrand eingeordnet. Er hätte den Unfall einfach dadurch verhindern können, dass er nach dem gebotenen zweiten Rückblick zumindest - allenfalls auch weiter verzögernd - geradeaus weitergefahren wäre. Ein Umkehrmanöver sei aus verschiedensten Gründen besonders gefährlich. Der Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten wiege ungleich schwerer als der des LKW-Lenkers in der zitierten Entscheidung. Es sei somit - bei unzweifelhaft überwiegendem Verschulden des mit (unfallskausal) deutlicher Reaktionsverspätung reagierenden Klägers - eine Verschuldensquote von 1 : 2 zu Lasten des Klägers angemessen.

Gegen die klagsstattgebenden Elemente dieses Urteiles richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragen, die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.

Der Kläger hat in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag gestellt, die Berufung zu verwerfen.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung bekämpfen die Berufungswerber die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Erstbeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Kollision durch Beenden des Abbremsvorganges, aber auch durch bloße Abstandnahme vom Einleiten der Linksbogenfahrt zu verhindern, wenn er unmittelbar vor dem Einleiten des Linksabbiegevorganges in den linken Seitenspiegel bzw. in den Rückspiegel geblickt hätte, zumal er dann "das gebremste Klagsfahrzeug hinter sich bemerken" hätte können (S. 7 des Urteiles). Die Berufungswerber begehren das gänzliche Entfallen dieser Feststellung, weil dafür keinerlei Beweisergebnisse vorlägen und die Lebenserfahrung dagegen spreche. Das Schwergewicht dieser Tatsachen- und Beweisrüge liegt allerdings auf dem Aspekt, dass es einer besonderen - und einem Fahrzeuglenker in der Situation des Erstbeklagten nicht zumutbaren - Zuwendung bedürfe, um im Wege von Außen- bzw. Innenspiegeln, die noch dazu eine verzerrende Wirkung hätten, wahrzunehmen, ob und auf welche Weise ein nachfolgendes Fahrzeug abbremse, insbesondere so abbremse, dass durch Beschleunigung des vorderen Fahrzeuges eventuell eine Kollision vermeidbar wäre. Die Situation sei nicht annähernd mit jener zu vergleichen, dass etwa im Rückspiegel ein in Überholposition befindliches Fahrzeug erkennbar sei und eine Kollision durch Abstandnahme von einer beabsichtigten Richtungsänderung bzw. von einem Fahrstreifenwechsel zu verhindern wäre.

Diese Argumentation geht allerdings ins Leere. Aufgrund des festgestellten Straßenverlaufes, des kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens und der einschlägigen Erfahrung mit Verkehrsunfallssachen kann es hier natürlich gar nicht zweifelhaft sein, dass der Erstbeklagte in der Lage gewesen wäre, das hinter ihm herannahende Klagsfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt an sich zu beobachten, und dass der Erstbeklagte theoretisch verschiedene Unfallverhinderungsmöglichkeiten gehabt hätte (vgl. SV S. 18, 20 in ON 17). Die beanstandete Passage des Urteilssachverhaltes, wonach der Erstbeklagte das "gebremste" Klagsfahrzeug hinter sich bemerken hätte können, ist nach Auffassung des Berufungsgerichtes ohnedies nicht so zu verstehen, dass der Erstbeklagte auch die Tatsache und das Ausmaß des Abbremsens erkennen hätte können; es handelt sich dabei lediglich um eine objektive Beschreibung des grundsätzlich als herannahend erkennbaren Klagsfahrzeuges. Auffälligkeiten wären aber dessen ungeachtet z.B. aus der zwischenzeitigen Verringerung des Nachfahrabstandes ableitbar gewesen. Weitere diesbezügliche Überlegungen müssen allerdings aus rechtlichen Erwägungen nicht angestellt werden.

Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens machen die Berufungswerber geltend, der Kläger habe das Klagebegehren niemals auf die Behauptung gestützt, dass der Erstbeklagte den Unfall auf jene Weise verhindern hätte können. Dies sei vielmehr vom Erstgericht überschießend festgestellt worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte die angefochtene Feststellung unterbleiben müssen, wodurch das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen sei. Diesem Einwand kommt Berechtigung zu.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft schon die Behauptungslast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, stets denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft; jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (MGA EKHG7, E. 4 a zu § 11; RIS-Justiz RS0022783, RS0022560). Der Kläger hat nun das Verschulden des Erstbeklagten ausschließlich auf die Behauptung gestützt, dieser habe "ein unzulässiges Wendemanöver auf einer ungeregelten Kreuzung auf der Bundesstraße durchgeführt". Demgegenüber hat schon das Erstgericht zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall gar kein konkretes Umkehrverbot nach § 14 Abs. 2 StVO in Betracht käme, insbesondere auch nicht dasjenige nach § 14 Abs. 2 lit d StVO. Zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer (hier des Klägers) im Sinne des § 14 Abs. 1 StVO hat der Kläger kein Tatsachenvorbringen erstattet. Es gibt vor allem keinerlei Behauptungen in der Richtung, dass der Erstbeklagte im Zuge seines Fahrmanövers konkrete Fehler - einschließlich Beobachtungsfehler - begangen hätte bzw. dass er in der Lage gewesen wäre, durch Setzen bestimmter gebotener Verhaltensweisen die Kollision zu vermeiden (vgl. etwa 2 Ob 155/05s: Behauptungslast für Aufmerksamkeitsmangel bzw. Reaktionsverspätung). Dies gilt unabhängig davon, ob man das Fahrmanöver des Erstbeklagten nun als Umkehren oder als Linksabbiegen qualifizieren will. Da das Klagsvorbringen insoweit gar keine Anhaltspunkte bietet, ist den Berufungswerbern darin beizupflichten, dass das Erstgericht hinsichtlich der Vermeidbarkeitsproblematik auf Beklagtenseite eine "überschießende Feststellung" getroffen hat. Werden "überschießende Feststellungen", die in den Prozessbehauptungen (hier des Klägers) keinerlei Deckung finden, der Entscheidung zugrundegelegt, so wird damit die Sache unrichtig rechtlich beurteilt (2 Ob 179/06x mwN). Die entsprechende Feststellung ist unbeachtlich und aus dem Urteilssachverhalt auszuscheiden bzw. jedenfalls bei der rechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen.

Die Berufungswerber haben sich ausdrücklich auf eine "überschießende Feststellung", d.h. auf entsprechend reduzierte Feststellungen des Erstgerichtes bezogen, weshalb der Kläger als Berufungsgegner gehalten war, zu seinen Lasten allenfalls vorgefallene Verfahrensfehler schon mit der Berufungsbeantwortung zu rügen (§§ 468 Abs. 2, 473 a Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat jedoch in der Berufungsbeantwortung keine Verfahrensrüge (so z.B. im Zusammenhang mit den §§ 182, 182 a ZPO) erhoben, sondern vielmehr hervorgehoben, das Erstgericht habe in dieser Hinsicht das Verfahren nicht mangelhaft durchgeführt, sondern (amtswegig) in allen möglichen Richtungen die Beweise korrekt gewürdigt und darauf Bedacht genommen, welchen Fahrfehler sich der Erstbeklagte zu Schulden habe kommen lassen und wie sich ein rechtmäßiges Alternativverhalten ausgewirkt hätte.

Lässt man die erörterte Vermeidbarkeitsfeststellung außer Acht, so gelangt man zum Alleinverschulden des Klägers, dem nunmehr unbestrittenermaßen und unangefochten das Auffahren auf das Beklagtenfahrzeug infolge einer deutlichen Reaktionsverspätung vorzuwerfen ist, wogegen er dem Erstbeklagten keinen Verstoß gegen ein Umkehrverbot anzulasten vermag. Auf die (weitere) Rechtsrüge, die sich mit der Frage der Verschuldensabwägung auf der Grundlage des gesamten Urteilssachverhaltes (also einschließlich der "überschießenden Feststellung") befasst, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.

Aus allen diesen Erwägungen war daher in Stattgebung der Berufung der Beklagten die erstgerichtliche Entscheidung im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsabweisung abzuändern.

Gemäß den §§ 41 und 50 ZPO hat der Kläger den Beklagten die Verfahrenskosten beider Instanzen zu ersetzen. Die schon vom Erstgericht vorgenommene und in zweiter Instanz unbeanstandet gebliebene Streichung des Honorars für die Zeugenbekanntgabe ON 16 war beizubehalten.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil keine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO zu entscheiden war. Ob "überschießende Feststellungen" zu berücksichtigen sind oder nicht, stellt stets eine Frage des Einzelfalls dar (2 Ob 179/06x mwN).

Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6