JudikaturJustiz21R146/19w

21R146/19w – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
29. August 2019

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Juhász als Vorsitzenden sowie Dr. Mild und Dr. Bramböck als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen F***** S***** , geb. am *****, zuletzt wohnhaft *****, österreichischer Staatsangehöriger, über den Rekurs des Gerichtskommissärs Dr. ***** H*****, öffentlicher Notar in *****, *****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3.4.2019, GZ 2 A 68/18i-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

F***** S*****, geb. am *****, ist am ***** verstorben.

Mit Einantwortungsbeschluss vom 29.11.2018 (ON 18) wurde die Verlassenschaft der Ehegattin des Verstorbenen, I***** S*****, geb. am *****, welche auf Grund des Testamentes vom 4.4.2001 ohne die Rechtswohltat des Inventars zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte, zur Gänze eingeantwortet (Punkt 1.), und die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. ***** H***** für die Errichtung der Todesfallaufnahme und Testamentsübernahme mit EUR 179 (einschließlich 20% USt und Barauslagen) bestimmt und der Ehegattin des Verstorbenen die Bezahlung dieser Gebühren an den Gerichtskommissär aufgetragen (Punkt 2.).

Mit Schreiben vom 10.12.2018 (ON 19) teilte das Finanzamt S***** mit, dass auf dem Abgabenkonto des Verstorbenen ein Guthaben von EUR 14.343 bestehe, woraufhin das Erstgericht diese Eingabe an den Erbenmachthaber Dr. ***** H*****, öffentlicher Notar in *****, mit dem Auftrag zur Ergänzung der Vermögenserklärung binnen 6 Wochen übermittelte (ON 20). Die Testamentserbin legte daraufhin durch den Erbenmachthaber mit Eingabe vom 13.2.2019 (ON 21) eine entsprechend ergänzte Vermögenserklärung vor, welche das Erstgericht zum Anlass nahm, diese dem Gerichtskommissär "zur Kenntnis" zu übermitteln (AS 21).

Der Gerichtskommissär verzeichnete daraufhin mit Eingabe vom 1.3.2019 (ON 22) auf Basis eines nachträglichen Vermögens in Höhe von EUR 11.687 Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 36 (Gebühr gemäß § 14 GKTG: EUR 21,40; Gebühr gemäß § 16 GKTG: EUR 6,40; Barauslagen EUR 2,20; USt EUR 6).

Nach Mitteilung des Erbenmachthabers, dass diese Gebühren von der Testamentserbin (freiwillig) nicht bezahlt würden (ON 24), und dem Insistieren des Gerichtskommissärs auf seinem Gebührenanspruch (ON 26) hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Gerichtskommissärs auf Zuspruch von Gerichtskommissärsgebühren in Höhe von EUR 36 abgewiesen. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Nachtragsabhandlung nicht vom Gerichtskommissär, sondern im schriftlichen Wege vom Erbenmachthaber Dr. ***** H***** durchgeführt worden sei. Bei einer Nachtragsabhandlung auf schriftlichem Wege stünden dem Gerichtskommissär aber keine weiteren Gebühren zu, weil es dafür an einer konkreten Anspruchsgrundlage im GKTG fehle.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Gerichtskommissärs, verbunden mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass die Gerichtskommissionsgebühren antragsgemäß bestimmt werden mögen.

Die übrigen Parteien beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 517 Abs 3 ZPO idF BGBl I 2010/111 ist der Kostenrekurs bei einem Anfechtungsinteresse bis EUR 50 unzulässig. Die ErläutRV92 führen aus: „ Der mit der Behandlung von Rekursen in diesen Fällen verbundene Aufwand steht in keinem Verhältnis zum allenfalls Ersieg- oder Abwehrbaren. Damit wird eine Entlastung der Rechtsmittelgerichte bewirkt. “ Dieser Rechtsmittelausschluss gilt wegen § 78 EO auch im Exekutionsverfahren, dem Verfahren außer Streitsachen ist ein solcher Verweis auf die Bestimmungen der ZPO jedoch fremd. Mit der Nichtübernahme des Ausschlusses des Kostenrekurses (§ 517 Abs 3 ZPO) in das Verfahren außer Streitsachen ist dem Gesetzgeber offenbar neuerlich und wiederum in einem Budgetbegleitgesetz ein solches Redaktionsversehen unterlaufen. Dafür spricht insbesondere die Geltung des § 517 Abs 3 ZPO auch im Exekutionsverfahren, wo oft solche Minimalbeträge zum Gegenstand eines Kostenrekursverfahrens werden (zB wegen der im § 302 EO auf solche Beträge beschränkten Kosten der Drittschuldneräußerung). Da sich der wahre Wille des Gesetzgebers, Kostenrekurse mit Streitwerten bis EUR 50 generell für unzulässig zu erklären, aus den ErläutRV mit Sicherheit ergibt, ist ein solcher Fehler im Weg der Gesetzesauslegung zu beseitigen; der Kostenrekurs ist daher auch im Verfahren außer Streitsachen bei einem EUR 50 nicht übersteigenden Anfechtungsinteresse unzulässig (Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 78 Rz 39; ders Kostenhandbuch³ Rz 1.106 mit ausführlicher Begründung). Nachdem Beschlüsse über den Ersatz der Gebühren des Gerichtskommissärs auch zu Entscheidungen über den Kostenpunkt zählen (1 Ob 102/99b; 4 Ob 2198/96f; RIS-Justiz RS0007695) und vorliegendenfalls das Anfechtungsinteresse lediglich EUR 36 beträgt, ist daher der gegenständliche Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (EFSlg 155.228 LG Salzburg 26.4.2017, 21 R 14/17f).

Die Unzulässigkeit der Anfechtung der Erledigung dieses Rekurses ergibt sich aus § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG, wobei dieser Rechtsmittelausschluss auch für zurückweisende Entscheidungen gilt ( Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 62 Rz 14).