JudikaturJustiz1R85/08f

1R85/08f – LG Steyr Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2008

Kopf

Das Landesgericht Steyr als Rekursgericht hat durch die Richter LGVPräs. Dr. Viktoria Klausberger als Vorsitzende sowie Mag. Barbara Weinberger und Mag. Alexander Wojakow in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. P*****, vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in 8510 Stainz, Hauptplatz 5, wider die verpflichtete Partei A*****, wegen Unterhaltsrückstand (€ 2.903,65 s.A.) und laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von € 186,-- über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.02.2008, 12E758/08z-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der betreibende Gläubiger beantragte aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Stainz, 1 P 37/01y, vom 12.05.2002 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes in Höhe von € 2.903,65 und eines laufenden Unterhaltes von monatlich € 186,-- die Forderungsexekution nach § 294 a EO. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO. Die Exekutionsbewilligung wurde antragsgemäß erteilt. Weiters wurde dem betreibenden Gläubiger die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO bewilligt. Die durchgeführte Drittschuldnerabfrage ergab das AMS Steyr als möglichen Drittschuldner. Dieses gab eine Drittschuldnererklärung ab und verzeichnete dafür Kosten in Höhe von € 25,--.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Kosten des Drittschuldners mit € 25,-- bestimmt und dem betreibenden Gläubiger zur Bezahlung binnen 14 Tagen aufgetragen, wobei diese Kosten dem betreibenden Gläubiger als weitere Exekutionskosten bestimmt wurden. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Betreibenden. Er ficht den Beschluss insoferne an, als er zur Bezahlung der Kosten des Drittschuldners von € 25,-- binnen 14 Tagen verpflichtet wurde und beantragt statt dessen, die Bezahlung des Betrages von € 25,-- aus Amtsgeldern anzuordnen.

Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber verweist darauf, dass ihm vom Erstgericht die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Diese habe den Zweck, eine wirtschaftlich schwache Partei davon zu befreien, die zunächst selbst zu tragenden Aufwendungen eines Verfahrens vorzuschießen. Dazu zählten auch die Drittschuldnerkosten, die der Gesetzgeber bei der Verabschiedung der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe offenkundig vergessen habe. Es liege an den Gerichten, im Wege des Analogieschlusses diese Lücke zu schließen.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht ganz allgemein von den zu tragenden Aufwendungen eines Verfahrens spricht, sondern in mehreren Punkten (§ 64 Abs 1 Z 1 lita bis f, Z 2, Z 3, Z 4 und Z 5) genau festlegt, um welche Aufwendungen es sich handelt. Dabei obliegt es der Partei, zu beantragen, von welchen Aufwendungen sie befreit sein möchte. Der Rekurswerber hat selbst nur die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren sowie anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) beantragt. Vom Erstgericht wurde ihm darüber hinaus die Befreiung von den Kosten gemäß lit b bis d (lit b: Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes; lit c: Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; lit d: Kosten der notwendigen Verlautbarungen) bewilligt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb auch das Rekursgericht daran gebunden ist. Ein Analogieschluss erscheint jedenfalls wegen der detaillierten Aufzählung im Gesetz und weil es die Partei in der Hand hat, für welche Begünstigungen sie konkret Verfahrenshilfe begehrt, nicht gerechtfertigt. Die vom Landesgericht für ZRS Wien in seiner Entscheidung 46 R 8/04y geäußerte analogiebefürwortende Rechtsansicht, der sich in jüngster Zeit das LG Eisenstadt (RIS-Justiz RS 0000123) anschloss, vermag nicht zu überzeugen. Zwar wird in dieser Entscheidung anerkannt, dass die Kosten der Drittschuldneräußerung sich nicht direkt unter den in § 64 Abs 1 ZPO genannten Aufwendungen subsumieren lassen, eine Analogie dränge sich aber geradezu auf. Offengelassen wird dabei letztlich, welche der im Gesetz angeführten einzelnen Aufwendungen analog auf die Drittschuldneräußerung anzuwenden ist. Dies ist aber insoferne von Bedeutung, als eben eine Befreiung nur von den Aufwendungen erfolgen kann, die von der Partei beantragt und vom Gericht bewilligt wurde. Zu bedenken ist weiters, dass § 64 Abs 1 erst durch die ZVN 2004 novelliert wurde. Hätte der Gesetzgeber daher tatsächlich beabsichtigt, dass im Exekutionsverfahren auflaufende Drittschuldnerkosten vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt werden können, hätte dies in die gesetzliche Bestimmung Eingang finden müssen. Es besteht auch kein Anlass, in der vorliegenden Konstellation eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen. Die Kosten sind ja mit einem Betrag von € 25,-- begrenzt, also mit einem Betrag, der auch einer Verfahrenshilfe genießenden Partei zumutbar erscheint. Dem gegenüber sind die in der Entscheidung des ZRS Wien angeführten Kosten (Schätzungskosten, Kostenvorschüsse zur Öffnung des versperrten Vollzugsobjektes), die als Argument für das Vorliegen eines Wertungswiderspruches herangezogen werden, nicht so exakt kalkulierbar und in der Regel wesentlich höher. Darüber hinaus hängt es immer auch von der Höhe der zu erwartenden Kosten ab, ob und in welchem Umfang ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen einer Partei Verfahrenshilfe bewilligt wird. Vor allem aber ist zu sagen, dass die Kosten der Drittschuldneräußerung entgegen der Rechtsansicht des ZRS Wien und des LG Eisenstadt nicht notwendigerweise mit dem Exekutionsvollzug verbunden sind. Aus § 301 EO ergibt sich nämlich, dass auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung verzichtet werden kann. Von einem solchen Verzicht wird für den Fall, dass die Drittschuldnerabfrage das AMS als Drittschuldner ergibt, sehr häufig Gebrauch gemacht. Da die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs1 Z 1 lit a bis d den Rekurswerber nicht von der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Drittschuldnererklärung befreit, weil es sich dabei um keine Kosten, Gebühren oder Auslagen im Sinne des §64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO handelt (LG St. Pölten, 7 R 97/07f, RIS-Jusitz RSP 0000068), hat das Erstgericht zu Recht den Rekurswerber zur Bezahlung der Kosten von € 25,-- an den Drittschuldner verpflichtet. Eine Entrichtung aus Amtsgeldern findet nicht statt.

Der Rekurs musste daher erfolglos bleiben.

Eine Kostenentscheidung entfällt mangels Verzeichnisses. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO.

Landesgericht Steyr, Abt. 1,