Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.…
Text Begründung: Der betreibende Gläubiger beantragte aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Stainz, 1 P 37/01y, vom 12.05.2002 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes in Höhe von € 2.903,65 und eines laufenden Unterhaltes von monatlich € 186,-- die Forderungsexekution nach § 294 a EO. Glei…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist nicht berechtigt. Der Rekurswerber verweist darauf, dass ihm vom Erstgericht die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Diese habe den Zweck, eine wirtschaftlich schwache Partei davon zu befreien, die zunächst selbst zu tragenden Aufwendungen eines Verfahrens vorzuschießen. Dazu zählte…