JudikaturJustiz1R83/97t

1R83/97t – LG Steyr Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 1997

Kopf

Das Landesgericht Steyr hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Lammer als Vorsitzenden und Dr. Baumschlager und Dr. Raffelsberger in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, wider die verpflichteten Parteien

1. *****, 2. *****, wegen S 2,251.311,60 infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Enns vom 31. Jänner 1997, 1 E 2823/96d-4 (in der durch den Beschluß des Bezirksgerichtes Enns vom 23.04.1997, 1 E 2823/96d-8, ergänzten Fassung) in nichtöffentlicher Sitzung

beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht die Exekution zur Hereinbringung von S 2,251.311,60 samt Anhang im Sinne der Fahrnisexekution, der Exekution nach § 294 a EO und gegen die Zweitverpflichtete allein durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung der Liegenschaft EZ 2047 Grundbuch Enns im Sinne des Beitrittes zur bereits eingeleiteten Zwangsversteigerung zu 1 E 1859/96i des Erstgerichtes. Ein förmlicher Ausspruch über die Kosten des Exekutionsantrages (diese hatte die betreibende Partei wie folgt verzeichnet: "Kosten des Exekutionsantrages 2 Normalkosten TP 2") findet sich im Spruch des angefochtenen Beschlusses zunächst nicht. Es heißt dort aber im weiteren unter der Überschrift "Begründung der Kostenentscheidung", daß Kosten für den Exekutionsantrag nicht zustünden. Exekutionen auf unbewegliches Vermögen seien vom Normalkostentarif nicht umfaßt. Würden aber für eine im Normalkostentarif nicht angeführte Leistung Normalkosten ohne detailliertes Kostenverzeichnis angesprochen, könnten Kosten nicht zugesprochen werden. Andererseits umfasse der Normalkostentarif nur Forderungen bis zu S 500.000,--; vorliegendenfalls hätten auch aus diesem Grund mangels ordnungsgemäßen Kostenverzeichnisses Kosten nicht zugesprochen werden können.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei. Sie ficht - erkennbar im Hinblick auf die Rechtsmittelausführungen und den Rechtsmittelantrag - die Kostenentscheidung insoweit an, als ihr nicht Kosten von insgesamt S 16.785,35 (mit weiteren hilfsweisen Bezifferungen) zugesprochen wurden. Die betreibende Partei beantragt - dem Sinne nach - Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung im Sinne einer Bestimmung der Kosten des Exekutionsantrages mit S 16.785,35, hilfsweise S 13.013,44 als Exekutionskosten. Als Rekursgrund macht die betreibende Partei unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Das Rechtsmittel verweist zunächst darauf, daß nicht nur Immobiliar-, sondern auch Mobiliarexekution geführt werde. Auch diese Mobiliarexekution sei bewilligt worden. Daß Normalkosten im Falle der Immobiliarexekution nicht vorgesehen seien, sei unrichtig und entbehre jeder Grundlage.

In diesem Zusammenhang ist dem Rechtsmittel zunächst entgegenzuhalten, daß der Exekutionsantrag am 06.12.1996 beim Erstgericht eingelangt ist. Zu dieser Zeit stand der Normalkostentarif aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 638/1995 in Geltung, der aber, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, die Kosten eines auf Immobiliarexekution gerichteten Exekutionsantrages nicht umfaßte. Erst aufgrund des mit 01.01.1997 aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif, BGBl. Nr. 730/1996 in Kraft getretenen Normalkostentarifes können Normalkosten für einen Immobiliarexekutionsantrag verzeichnet werden.

Das Rechtsmittel vermeint weiters, das Erstgericht hätte einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt. Zufolge der hier geführten und grundbücherlichen Rang begründenden Immobiliarexekution kommt in Ansehung derselben ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht. Im übrigen hatte in Ansehung des Kostenverzeichnisses eine Verbesserung auch aus bloß exekutionsrechtlichen Gründen zu unterbleiben. Im Sinne der §§ 3, 55 Abs 2 EO ist über den Exekutionsantrag ohne weiteres Verfahren zu entscheiden. Eine Ausnahme besteht nur insoferne, als gemäß § 54 Abs 3 EO der Exekutionsantrag (dieser Schriftsatz) zur Verbesserung zurückzustellen ist, wenn im Exekutionsantrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt oder ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind. Wenn auch betreibende Parteien in aller Regel Kosten eines Exekutionsantrages verzeichnen, so handelt es sich dabei doch nicht um das oben genannte gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen. Gemäß § 74 Abs 1 EO hat nämlich der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen, aber eben nur auf dessen Verlangen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten. Das Rekursgericht vertritt daher die Auffassung, daß ein Exekutionsantrag im Kostenpunkt einer Verbesserung nicht zugänglich ist, wenn, statt die Kosten im einzelnen zu verzeichnen, Kosten nach Normalkostentarif begehrt werden, solche Kosten aber vom Normalkostentarif nicht umfaßt sind.

Letztlich argumentiert die betreibende Partei damit, es wären zumindest Normalkosten auf einer Bemessungsgrundlage von S 500.000,-- unter Berücksichtigung eines Streitgenossen zu bestimmen gewesen. Das Rekursgericht verkennt nicht den Umstand, daß diese Auffassung gelegentlich in der Rechtsprechung vertreten wird, es vermag sich dem aber nicht anzuschließen. Daß die betreibende Partei vorliegendenfalls eine derartige Kostenbemessungsgrundlage herangezogen haben will, ergibt sich aus dem Exekutionsantrag nicht. Das Erstgericht ist nicht verhalten, Mutmaßungen darüber anzustellen, welche - aber ohnehin nicht bezifferte - Kostenbemessungsgrundlage etwa die betreibende Partei angewendet wissen möchte, um allenfalls Kosten im Sinne des Normalkostentarifes als Exekutionskosten bestimmt erhalten zu können.

Der Rekurs mußte erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.

Gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.