JudikaturJustiz1Ob230/06i

1Ob230/06i – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung gemäß § 28 KSchG und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 26.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2006, GZ 1 R 29/06a 10, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. Dezember 2005, GZ 41 Cg 54/05g 6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.315,08 (darin EUR 219,18 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung von Verbraucherinteressen, der gemäß § 29 Abs 1 KSchG zur Verbandsklage berechtigt ist. Der Beklagte ist ein Verein nach dem VereinsG, der Wohneinrichtungen mit der Zielsetzung betreibt, es Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung entsprechend ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen zu ermöglichen, so selbstständig wie möglich zu leben. Der Beklagte schließt hiezu im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Personen, welche kein Unternehmen führen oder für die diese Verträge nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehören, insbesondere Heimverträge ab.

Mit dem Inkrafttreten des Heimvertragsgesetzes am 1. 7. 2004 erstellte der Beklagte neue Formulare für die Betreuungsverträge für Wohngemeinschaften und Wohnheime in Anlehnung an den vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ausgearbeiteten Musterheimvertrag.

Der Betreuungsvertrag für Wohngemeinschaften und Wohnheime des Beklagten, wie er zB am 23. 2. 2005 abgeschlossen wurde, enthält ua folgende Bestimmungen:

„§ 10 Entgelt für Unterkunft, Pflege und Betreuung.

...

1. Tageskostensatz für Unterkunft und Betreuung (Grundleistung):

Der Tageskostensatz für das Jahr 2005 beträgt EUR 88,91 (+ 10 % USt) = 100 %.

Davon entfallen:

Auf die Unterkunft (Miete/Energie/Versicherung/Instandhaltung) entfallen davon: EUR 11,29 (+ 10 % USt) = 12,7 %.

Auf die Verpflegung (Lebensmittel) entfallen davon: EUR 4,25 (+ 10 % USt) = 4,8 %.

Auf die Grundbetreuung entfallen davon: EUR 73,37 (+ 10 % USt) = 82,5 %.

...

§ 11 Minderung bzw Rückerstattung des Entgeltes:

BewohnerInnen erhalten bei einer Abwesenheit von der WG von mehr als einem Tag eine Rückvergütung von EUR 6,30 netto. ...

§ 7 Besondere Pflegeleistungen

• werden benötigt

• werden nicht benötigt

Die besonderen Pflegeleistungen werden im Gesamtpaket angeboten, die Leistungen umfassen: ..."

Der Beklagte verwendet nunmehr Vertragsformulare, in denen die Bestimmung des § 7 „Besondere Pflegeleistungen" folgenden neuen Inhalt hat:

„Besondere Pflegeleistungen werden in dieser Betreuungsform nicht angeboten."

Gestützt auf die sich aus § 29 KSchG ergebende Legitimation beantragte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel „BewohnerInnen erhalten bei Abwesenheit von der WG von mehr als einem Tag eine Rückvergütung von EUR 6,30 netto" zu unterlassen. Ferner begehrte er, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, sich auf die vorstehende Klausel zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart worden sei. Weiters begehrte er, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen eine Aufgliederung der Entgelte lediglich nach Leistungsblöcken, insbesondere nach Grundleistungen oder Sonderleistungen, vorzusehen, ohne die Teilentgelte jedem Leistungsteil gesondert gegenüberzustellen. Schließlich stellte der Kläger ein Veröffentlichungsbegehren.

Der Kläger brachte zur Klausel über die Entgeltsminderung bei Abwesenheit des Bewohners (§ 11 des Betreuungsvertrags) im Wesentlichen vor, diese sehe eine einheitliche Minderung von EUR 6,30 netto vor. Eine auf ca 5 % des Entgelts begrenzte Entgeltsminderung sei jedenfalls ungenügend. Nach § 27 f Satz 2 KSchG sei nämlich das Ausmaß der Ersparnis aufwandsbezogen zu berechnen. Im vorliegenden Fall erfolge mangels Differenzierung, ob jemand besondere Pflegeleistungen benötige oder nicht, keinesfalls eine ausreichende Aufschlüsselung der tatsächlichen Entgeltsminderung (im Sinne der tatsächlichen Ersparnis). Zur beanstandeten mangelnden Aufgliederung der Entgelte führte der Kläger aus, im verwendeten Vertragsformular erfolge nur eine Aufschlüsselung des Entgelts nach Leistungsblöcken (zB Grund- oder Sonderleistungen). Die §§ 27b ff KSchG verlangten jedoch, dass jeder Leistungsbestandteil gesondert dem Entgelt gegenübergestellt werden müsse. Die Leistungen des Heimträgers müssten jedenfalls detailliert aufgeschlüsselt sein. So verlange § 27d Abs 1 KSchG genaue Angaben etwa zu Räumlichkeiten oder zum Umfang der Grundbetreuung. Derselbe Aufschlüsselungsgrad sei für Entgelte zu verlangen. Dies ergebe sich schon daraus, dass bei einer Entgeltaufschlüsselung nach § 27d Abs 1 Z 6 KSchG nur nach Leistungsblöcken die spezielle Sondergewährleistungsregel nach § 27f KSchG keinen gegenüber dem Gewährleistungsrecht des ABGB zusätzlichen Wert haben könnte. Die Verpflichtung zur Gegenüberstellung der einzelnen Leistungen des Heimträgers mit dem Entgelt ergebe sich aus dem speziellen Transparenzgebot für Heimverträge nach § 27d Abs 4 KSchG. Durch die gewählte Vertragsgestaltung verstoße der Beklagte im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen gesetzliche Verbote (§ 28a Abs 1a KSchG).

Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der im ursprünglich verwendeten Vertragsformular enthaltene § 7 („Besondere Pflegeleistungen") sei nach Beanstandung durch den Kläger aus dem Formularvertrag gestrichen worden. Nach Entfall der „besonderen Pflegeleistungen" sei die beanstandete Klausel betreffend die Rückvergütung von EUR 6,30 netto richtig. Gemäß § 27f Satz 2 KSchG stehe dem Heimbewohner eine Entgeltsminderung in dem Ausmaß zu, in dem sich der Heimträger durch die Abwesenheit des Heimbewohners Aufwendungen erspare. Die Heimbewohner seien aber Mitglieder einer familienähnlichen Wohngemeinschaft, die selbst einkaufe, koche und reinige. Die Ersparnis des Beklagten betrage daher tatsächlich weniger als EUR 6,30 netto. Eine Aufgliederung der Entgelte lediglich nach Leistungsblöcken, insbesondere nach Grundleistung und Sonderleistung, sei zulässig. Selbst in dem veröffentlichten Musterheimvertrag sei in § 8 ein Pauschalentgelt für Unterkunft, normale Verpflegung und Grundbetreuung vorgesehen. Eine weitere Aufgliederung schreibe das Gesetz nicht vor. Eine weitergehende Aufschlüsselung von Leistungen und Entgelt wäre unökonomisch und untunlich. Mangels Verwendbarkeit von Vertragsmustern wäre nicht nur ein gewaltiger bürokratischer Aufwand zu erwarten, auch wäre die Grenze einer weitergehenden Aufschlüsselungspflicht nicht erkennbar. Die Wiederholungsgefahr sei weggefallen, weil nach gefestigter Rechtsprechung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Betreuungsvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung bedürfe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 27f KSchG ergebe sich, dass die Entgeltminderung bei einer Abwesenheit eines Heimbewohners von mehr als drei Tagen dem zu entsprechen habe, was sich der Heimträger durch die Abwesenheit des Bewohners erspart. Dabei sei zu beachten, dass gewisse Leistungen weiterhin geboten werden müssten und der Ausfall eines Bewohners hier keine Änderung bewirke, etwa Pflegeleistungen, die auch anderen Bewohnern erbracht werden müssten; solche Fixkosten könnten regelmäßig nicht gemindert werden. Aus dem Betreuungsvertrag des Beklagten gehe klar hervor, dass es sich um eine Form des betreuten Wohnens handle. Dem Vertragspartner werde ein Wohnplatz überlassen; im Übrigen stehe Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund. Für die Begleitung, Unterstützung und Hilfestellung stehe Personal zu bestimmten Zeiten zur Verfügung; prinzipiell sollten die Vertragspartner ihren Alltag jedoch selbst organisieren. Durch eine Abwesenheit von der Wohngemeinschaft erspare sich der Beklagte im Hinblick auf die Grundbetreuung nichts, da ein Betreuer in den Betreuungszeiten für die übrigen Bewohner der Wohngemeinschaft anwesend sein müsse. Zu einer Ersparnis an Kosten für die Unterkunft komme es durch eine Abwesenheit eines Bewohners lediglich bei den Energiekosten für im Zimmer des Bewohners verbrauchten Strom, bei nicht verbrauchtem Warmwasser, und in der kalten Jahreszeit bei Heizkosten für einen Raum. Soweit neben den im Pauschalbetrag von EUR 6,30 enthaltenen Verpflegungskosten von EUR 4,25 ein weiterer Betrag von EUR 1,95 [richtig: 2,05] für die sonstigen Ersparnisse angesetzt werde, erscheine dies unter Berücksichtigung des aufgeschlüsselten Tageskostensatzes und einer Gesamtbetrachtung des Heimvertrags durchschnittlich aufwandsbezogen, zumal der genannte Betrag von EUR 1,95 pro Tag auf ein Jahr hochgerechnet für eine Person/einen Wohnraum jährliche Energiekosten von EUR 711,75 bedeutete. Im Sinne der vom KSchG angestrebten Transparenz und Vorhersehbarkeit für den Konsumenten könne auch die vertragliche Regelung eines durchschnittlich angemessenen, aufwandsbezogenen Betrags für die Rückerstattung bei Abwesenheit befürwortet werden. Auch die vom Kläger als unzureichend angesehene Aufschlüsselung des Tageskostensatzes entspreche den in § 27d Abs 1 Satz 6 KSchG normierten Vorgaben. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führten dazu aus, das Entgelt müsse in die Bereiche „Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung" (das sind die sogenannten „Hotelleistungen"), „besondere Pflegeleistungen" und „zusätzliche Leistungen" aufgeschlüsselt werden. Mit der Verpflichtung zur Aufschlüsselung seien keine besonderen Belastungen für die Träger, aber doch „ein mehr an Transparenz für die Bewohner" verbunden. Auch aus § 27g Abs 5 KSchG könne keine Erweiterung des gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts eines Heimvertrags betreffend die weitere Aufschlüsselung der verpflichtend auszuweisenden Gliederungspunkte (Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung) abgeleitet werden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Auch wenn die Entgeltsminderung im Fall einer Abwesenheit des Bewohners grundsätzlich dem zu entsprechen habe, was sich der Heimträger durch die Abwesenheit des Bewohners erspare, seien jene Fixkosten nicht zu mindern, die auf Leistungen entfallen, die weiterhin - etwa anderen Bewohnern - geboten werden müssten. Weder aus dem Wortlaut des § 27f Satz 2 KSchG noch den Gesetzesmaterialien lasse sich ein Verbot der pauschalen Berechnung der Entgeltsminderung bei Abwesenheit eines Bewohners ableiten. Auch durch eine Pauschalberechnung und durch Festlegung eines Fixbetrags, um den das Entgelt im Fall der Abwesenheit des Bewohners zu mindern sei, könne ohne weiteres die Vorgabe erfüllt werden, dass die Entgeltsminderung dem entsprechen solle, was sich der Heimträger in diesem Fall erspare. Seien die einzelnen Komponenten des Tageskostensatzes vorweg pauschal festgelegt, lasse sich auch die Ersparnis im Fall der Abwesenheit des Bewohners ohne weiteres im Vorhinein pauschal durch einen Fixbetrag bestimmen. Wie das Erstgericht überzeugend nachgewiesen habe, sei der in der inkriminierten Klausel festgelegte Betrag von EUR 6,30 aufwandsbezogen berechnet, indem er die durchschnittliche Ersparnis des Heimträgers (bei den Verpflegungs- und Energiekosten) angemessen berücksichtige. Kosten der Wäscheversorgung und der Reinigung der Unterkunft seien schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese Tätigkeiten nach dem Betreuungsvertrag von den Bewohnern selbst unter Anleitung der Betreuer verrichtet würden. Der Auffassung, der Beklagte hätte das Entgelt für die einzelnen Leistungsblöcke (Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung) noch weiter aufzugliedern, könne nicht gefolgt werden. Wie sich aus § 27d Abs 1 Z 6 „Satz 1" KSchG ergebe, sei mit „Entgelt" das Gesamtentgelt gemeint; „Satz 2" bringe nun eindeutig zum Ausdruck, dass dieses gesamte Entgelt in Entgelt für die einzelnen dort genannten Leistungsblöcke aufzuschlüsseln sei. § 27 Abs 1 Z 6 KSchG schreibe somit nicht eine zweifache Aufschlüsselung des Entgelts dergestalt vor, dass dieses zunächst nach Leistungsblöcken und sodann innerhalb dieser Leistungsblöcke nach einzelnen Positionen aufzugliedern sei. Eindeutig in diese Richtung wiesen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach die fragliche Norm (lediglich) die Aufschlüsselung des Entgelts in die Bereiche „Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung" (sogenannte „Hotelleistungen"), „besondere Pflegeleistungen" und „zusätzliche Leistungen" verlange. Unzutreffend sei auch das Argument des Klägers, bei einer Aufgliederung nur nach Leistungsblöcken wäre die spezielle Gewährleistungsvorschrift des § 27f KSchG für die Verbraucher ohne Bedeutung. Auch bei Anwendung des § 27f Satz 1 KSchG sei bei Auftreten eines Mangels, der einem bestimmten Leistungsblock zuzuordnen sei, das gesamte für diesen Leistungsblock vorgesehene Entgelt zu mindern, sodass aus dieser Bestimmung kein Argument für die Notwendigkeit einer weiter ins Detail gehenden Aufschlüsselung des Entgelts gewonnen werden könne. Da eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen sei, sei die ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen hat, ob der bei Abwesenheit eines Heimbewohners rückzuvergütende Teil des vereinbarten Entgelts auch schon im Vorhinein mit einem Pauschalbetrag festgelegt werden darf. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Auch wenn kein Zweifel daran besteht, dass die Regelung des § 27f Satz 2 KSchG eine Entgeltsminderung in dem Ausmaß statuiert, in dem sich der Heimträger während der Abwesenheit des Heimbewohners den Aufwand für die vom Heimbewohner nicht in Anspruch genommenen Leistungen erspart, kann daraus doch nicht abgeleitet werden, dass eine Pauschalierung des pro Tag rückzuerstattenden bzw abzurechnenden Betrags nicht zulässig wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits die gemäß § 27d Abs 1 Satz 6 KSchG zwingend aufzuschlüsselnden Teilentgelte notwendigerweise nur Durchschnitts- bzw Näherungswerte darstellen können, insbesondere wenn diese in Form von Tagessätzen ausgewiesen werden. Dass die Festsetzung eines Tageskostensatzes unzulässig wäre oder dass die vom Beklagten vorgenommene Aufschlüsselung und die Zuweisung bestimmter Teilbeträge an bestimmte Leistungsblöcke unrichtig wäre, vertritt der Kläger selbst nicht. Wäre eine solche Pauschalierung unzulässig, müsste in jedem Einzelfall und bei jeder auch kurzfristigen Abwesenheit eine konkrete Einzelberechnung der dem Beklagten tatsächlich zugekommenen Ersparnis durchgeführt werden. Dies würde - wie schon das Erstgericht zutreffend angemerkt hat - zu einer ganz erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands führen, dessen Kosten naheliegender Weise wieder auf die Heimbewohner überwälzt werden müssten. Warum dies im Sinne des Gesetzgebers sein sollte, vermag der Revisionswerber nicht darzulegen. Eine an der durchschnittlichen Ersparnis orientierte Festlegung von Pauschalsätzen für die tageweise Abwesenheit ist bei gesetzmäßiger Aufschlüsselung der einzelnen „Teilentgelte" ausreichend transparent und führt auch zu für beide Vertragspartner vorhersehbaren Ergebnissen.

Was die Höhe des täglichen Rückvergütungsbetrags von EUR 6,30 bei einem Tageskostensatz von EUR 88,91 betrifft, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Davon, dass das Erstgericht jährliche Energiekosten für ein Zimmer im Ausmaß von 15 m² von EUR 711,75 „errechnet" hätte, kann keine Rede sein. Das Erstgericht hat vielmehr im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung darauf hingewiesen, dass an Heizkosten für einen solchen Raum sowie weiteren Energiekosten eines Bewohners (Licht, Elektrogeräte, Warmwasser) im Jahresdurchschnitt nicht mehr als EUR 1,95 pro Tag anfallen. Dem hält der Revisionswerber kein nachvollziehbares Gegenargument entgegen. Er vermag auch nicht aufzuzeigen, in welchen Bereichen dem Beklagten bei Abwesenheit eines Bewohners zusätzliche ins Gewicht fallende Einsparungen zukämen. Unverständlich ist, warum nach Auffassung des Revisionswerbers eine Ersparnis im Zusammenhang mit Zahlungen von dritter Seite erwachsen könnte, spricht der Kläger doch selbst von Zahlungen, die der Beklagte ohne Rücksicht darauf erhalte, ob der Heimbewohner anwesend ist oder nicht.

Dass die vom Beklagten vorgenommene Aufschlüsselung des Tageskostensatzes in Teilbeträge für „Unterkunft", „Verpflegung" und „Grundbetreuung" den Anforderungen des § 27d Abs 1 Z 6 KSchG entspricht, haben die Vorinstanzen - insbesondere auch unter Hinweis auf die eindeutigen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage - richtig erkannt, sodass insoweit auf deren ausführliche Begründung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Die genannte Norm ist damit so zu lesen, dass eine Aufschlüsselung des Entgelts in Teilentgelte für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung (allenfalls weiters für besondere Pflegeleistungen und sonstige zusätzliche Leistungen) zu erfolgen hat. Eine weitergehende Aufschlüsselung innerhalb dieser Leistungsblöcke wird hingegen nicht verlangt. Eine derartige Verpflichtung kann im Übrigen auch dem in der Revision zitierten Text der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum SWRÄG 2006, mit dem in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG das Wort „jeweils" eingefügt wurde, nicht entnommen werden. Daraus ergibt sich vielmehr, dass es nicht ausreicht, einen Teilbetrag für die gesamten „Hotelleistungen" auszuwerfen, sondern dass dieser Leistungsblock in die Teilleistungen „Unterkunft", „Verpflegung" und „Grundbetreuung" zu gliedern ist. Dass der Beklagte eine derartige Gliederung in seinen Vertragsformblättern vorgenommen hat, ist aber ohnehin nicht strittig. Soweit der Revisionswerber ungeachtet der Argumente der Vorinstanzen weiterhin darauf beharrt, die Gewährleistungsvorschrift des § 27f Satz 1 KSchG wäre für den Verbraucher ohne eine detailliertere Aufschlüsselung ohne Bedeutung, weil er seine Ansprüche nach dieser Gesetzesstelle „schlicht nicht berechnen" könne, ist ihm neuerlich entgegenzuhalten, dass sich die Entgeltsminderung entweder überhaupt auf dem Preis der Gesamtleistung oder aber auf den gesamten vom Mangel betroffenen (abgrenzbaren) Leistungsteil bezieht, wofür der durch § 27d Abs 1 Z 6 KSchG vorgegebene Aufschlüsselungsraster ausreicht. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Revisionswerber die Rechtsauffassung vertritt, das Abschalten (bzw der Ausfall) der Heizung im Winter zöge eine Entgeltsminderung nach sich, die nicht über die ersparten Heizkosten hinausgehen könnte. Richtigerweise ist in einem solchen Fall zumindest die gesamte Teilleistung „Unterbringung" vom Mangel betroffen.

Unverständlich ist der Einwand, der Heimbewohner könne nicht überprüfen, ob dem jeweiligen Entgelt eine Leistung des Beklagten gegenüberstehe, weil „die Aufschlüsselung in den Formularverträgen der beklagten Partei keine Aufschlüsselung enthält". Ob dem Heimbewohner eine Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt und ob er betreut wird, ist ohne weiteres erkenn- und überprüfbar. Eine Verpflichtung des Heimträgers, seine Kalkulation im Einzelnen offen zu legen, besteht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus nicht. Warum dem Heimbewohner gedient sein sollte, wenn das Teilentgelt für die Unterkunft in weitere Teilbeträge (Miete, Energie, Versicherung und Instandhaltung) aufgeschlüsselt würde, ist nicht erkennbar. Offenbar missversteht der Kläger hier die Zielrichtung des § 27g Abs 5 KSchG.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.