Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.315,08 (darin EUR 219,18 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung von Verbraucherinteressen, der gemäß § 29 Abs 1 KSchG zur Verbandsklage berechtigt ist. Der Beklagte ist ein Verein nach dem VereinsG, der Wohneinrichtungen mit der Zielsetzung betreibt, es Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen hat, ob der bei Abwesenheit eines Heimbewohners rückzuvergütende Teil des vereinbarten Entgelts auch schon im Vorhinein mit einem Pauschalbetrag festgelegt werden darf. Sie ist jedoch nicht ber…