JudikaturJustiz1Ob189/59

1Ob189/59 – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 1959

Kopf

SZ 32/96

Spruch

Eine zur Zeit des Sommerräumungsverkaufes von einer Kundin auf dem Ladentisch eines Großkaufhauses vergessene und später von einer Verkäuferin gefundene Tasche ist keine verlorene Sache im Sinne der §§ 388 ff. ABGB.

Entscheidung vom 26. August 1959, 1 Ob 189/59.

I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Klägerin verlangt, die Beklagte zur Rückzahlung des Betrages von 627 S 66 g s. A. zu verurteilen, weil sie ihr diesen Betrag irrtümlich als Finderlohn gezahlt habe.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Das Erstgericht gab statt. Es stellte fest:

Die Beklagte ist Verkäuferin des Kaufhauses G. und in der Seidenabteilung beschäftigt. Während des Sommerräumungsverkaufes 1958 hatte sie zusammen mit einer Kollegin an einem Doppelpult in der Mitte der Seidenabteilung zu bedienen. In der genannten Abteilung sind durchwegs fünfunddreißig Verkäuferinnen tätig, während eines Räumungsverkaufes sogar noch mehr. Die Klägerin hatte sich für den 11. August 1958 mit Herta A. verabredet, um gemeinsam Einkäufe bei G. zu machen. Bevor die Klägerin zum Treffpunkt kam, war sie in der Zentralsparkasse und behob dort einen Geldbetrag von 10.000 S. Den Betrag verwahrte sie in ihrer Handtasche. Die Klägerin befand sich damals in Begleitung ihres minderjährigen Sohnes. Später traf sie sich mit Frau A., und beide Frauen gingen in die Seidenabteilung des Kaufhauses G. Zunächst kaufte die Klägerin an einem Tisch in der Nähe der Rolltreppe ein Stück Seide und schickte den Sohn zur Kassa. In diesem Zeitpunkt hatte sie ihre Handtasche noch. Anschließend gingen beide Frauen zu einem in der Mitte der Seidenabteilung stehenden Tisch, wo Frau A. ein Stück Stoff erstand. Die Klägerin, die nicht nur ihre Tasche, sondern auch Pakete in der Hand hielt, besichtigte, während Frau A. Stoffe aussuchte, die auf dem Verkaufspult liegende Ware. Dabei stellte sie ihre Tasche ab und vergaß, als Frau A. zahlte und sich entfernte, die Tasche wieder mitzunehmen. Die Klägerin ging dann zu einem anderen in der Nähe des Lifts stehenden Verkaufstisch, besichtigte auch dort die Ware und sprach mit der Verkäuferin. Sie kaufte aber an diesem Tisch nichts. Schließlich gingen Frau A., die Klägerin und deren Sohn die Treppe hinunter in Richtung Sportabteilung. Um die letzterwähnte Abteilung zu erreichen, muß man eine Treppe hinunter und links durch eine Glastür gehen. Als sich die Klägerin bereits in der Sportabteilung befand, stellte sie zu ihrem Entsetzen das Fehlen der Handtasche fest. Sie machte hievon ihren Begleitern kurz Mitteilung und eilte, da sie die Tasche in der Seidenabteilung noch gehabt hatte und daher der Meinung war, sie müsse ihr dort abhanden gekommen sein, wieder die Treppe hinauf. Zunächst fragte sie bei dem Verkaufstisch in der Nähe des Lifts, bei dem sie sich zuletzt aufgehalten hatte, ob sie nicht vielleicht ihre Tasche vergessen hätte. Da die Verkäuferin verneinte, wollte sie sich zum Mitteltisch begeben, traf aber auf dem Weg dorthin den Abteilungsleiter, der sie, nachdem er vom Verlust erfahren hatte, an das Fundbüro des Hauses verwies.

Am 11. August 1958 war gerade Sommerräumungsverkauf, und es herrschte daher im Kaufhaus G. äußerst starker Kundenandrang. Nachdem die Klägerin ihre Tasche auf dem Mitteltisch stehengelassen hatte, waren auch andere Kunden bei diesem Tisch gestanden, hatten Waren besichtigt, und es wurde die auf dem Tisch abgestellte Tasche fast zur Gänze von der Ware verdeckt. Die Beklagte hatte eben einen Kunden abgefertigt und das Gekaufte zum Packtisch getragen, als sie auf dem Rückweg zu ihrem Verkaufspult die Tasche am Rand des Pultes, fast gänzlich verdeckt von Ware, stehen sah. Sie nahm darauf wieder ihren Platz ein, machte die Tasche frei und wartete eine Weile, ob sie nicht jemand nehme. Da dies nicht geschah, nahm sie selbst die Tasche, fragte zunächst ihre Kollegin, ob sie nicht vielleicht die Eigentümerin dieser Tasche sei. Da die Kollegin verneinte, trug die Beklagte die Tasche zum Packtisch, von wo aus die Tasche in das Fundbüro des Hauses kam. Als die Klägerin im Fundbüro vorsprach, wurde ihr mitgeteilt, daß tatsächlich eine Tasche gefunden worden sei, daß eine Ausfolgung aber mit Rücksicht auf den darin enthaltenen Geldbetrag nur durch die Polizei erfolgen könne. Die Beklagte trug die Tasche dann zum nächsten Wachzimmer, und auch die Klägerin kam dorthin nach. Zunächst wurde eine Fundmeldung aufgenommen. Die Klägerin bat, ihr die Tasche sofort auszufolgen, weil sie nämlich ihre Wohnungsschlüssel darin hatte. Aus diesem Grund setzte sich der inzwischen ebenfalls dazugekommene Wachkommandant mit dem Journalbeamten des zuständigen Kommissariats in Verbindung. Der diensthabende Kommissär erklärte, die Tasche könne sofort ausgefolgt werden, wenn die Identität der Verlustträgerin mit der Eigentümerin feststehe und wenn, da es sich um eine verlorene Sache gehandelt habe, ein Finderlohn gezahlt würde. Aus diesem Grund wurde die Klägerin von den Beamten gefragt, ob sie sich noch erinnern könne, wo sie ihre Tasche stehen habe lassen. Da die Klägerin das nicht mehr wußte, wurde ihr bedeutet, daß bei der gegebenen Sachlage ein Finderlohn gezahlt werden müsse. Nur aus diesem Grund übergab die Klägerin der Beklagten einen Betrag von 627 S 76 g unter dem Titel Finderlohn. Die Klägerin wußte zwar, daß sie ihre Handtasche in der Seidenabteilung noch gehabt hatte und daß sie von der Seidenabteilung direkt in die Sportabteilung gegangen war, konnte sich aber nicht mehr erinnern, wo ihr die Tasche abhanden kam.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß kein Fund im Sinne des § 388 ABGB. vorliege. Verlorene Sachen seien nur jene, die sich in niemandes sichtbarer Innehabung befänden und aus der Gewalt ihres früheren Inhabers ohne dessen Willen gekommen seien. Tatsächlich sei die Tasche der Klägerin aber niemals aus der Innehabung irgend jemandes gekommen. In dem Augenblick nämlich, wo die Klägerin ihre Tasche auf dem Verkaufspult habe stehenlassen und sich entfernt habe, habe sie selbst zwar die Innehabung aufgegeben, doch sei die Sache schon infolge des Abstellens auf dem Verkaufstisch sofort in die Gewahrsame des Warenhauseigentümers übergegangen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen. In rechtlicher Beziehung führte es im wesentlichen aus:

Lehre und Rechtsprechung stunden übereinstimmend auf dem Standpunkt, daß verlorene Sachen solche seien, die in niemandes sichtbarer Innehabung stunden und aus der Gewalt ihres früheren Machthabers ohne dessen Willen gekommen seien. Es herrsche Übereinstimmung darüber, daß in fremden Räumen in Verlust geratene Sachen nicht ohne weiteres als verloren betrachtet werden könnten, weil sie aus der Innehabung des Verlustträgers in die des Inhabers dieser Räume gelangt seien, wobei es keine Rolle spiele, ob der nunmehrige Inhaber von der ihm zustehenden Verfügungsgewalt Kenntnis besitze oder nicht. Es genüge, daß die Sache in seinen tatsächlichen Machtbereich gelangt sei. Ob eine in geschlossenen Räumen in Verlust geratene Sache als verloren anzusehen sei oder nicht, könne nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden. Dabei werde auf die Verkehrsanschauung und darauf Bedacht genommen werden müssen, inwieweit der Verlustträger noch die Hoffnung haben könne, die Sache wieder zu erhalten (§ 352 ABGB.). Zu diesem Punkte habe das Erstgericht festgestellt, daß anläßlich des Sommerräumungsverkaufes in der Seidenabteilung des Warenhauses G., in der aus diesem Anlaß mehr als fünfunddreißig Verkäuferinnen tätig gewesen seien, ein äußerst starker Kundenandrang geherrscht habe. Ein Zeuge habe angegeben, daß es äußerst selten vorkomme, daß eine Tasche mit einem Inhalt, wie ihn die der Beklagten gehabt habe, im Falle des Verlustes vom ehrlichen Finder abgegeben werde, weil sich bei solchen Räumungsverkäufen nicht nur Käufer und Zuschauer drängten, sondern auch Spezialisten für Taschen- und Warenhausdiebstähle zugegen seien. Ein Großkaufhaus wie G. könne daher unter den obwaltenden Umständen nicht mehr als ein geschlossener Raum, wie ihn die Rechtsprechung sonst im Auge habe, angesehen werden. Durch die Räume eines solchen Warenhauses flute gleich wie durch eine allgemein zugängliche Passage ein kaum kontrollierbarer Menschenstrom, der bedinge, daß die Angestellten die ihnen auf Grund ihres Dienstverhältnisses obliegende Obsorge, die sie zur Verhinderung von Beschädigungen und Diebstählen an der Ware verpflichte, nicht mehr wahrnehmen könnten. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens, die der obgenannten Verkehrsanschauung gleichzusetzen sei, seien daher die Wahrscheinlichkeit und die Hoffnung, eine im Warenhaus unter den festgestellten Umständen in Verlust geratene Sache wiederzuerlangen, auszuschließen, wobei es gleichgültig sei, ob der Verlustträger die Sache auf einen Tisch gestellt habe, von dem sie herunterfallen könne, oder ob er sie auf den Boden gestellt oder zu Boden fallengelassen habe. Es hieße die den Warenhausangestellten zumutbare pflichtgemäße Obsorge hinsichtlich aller mit dem Warenhausbetrieb zusammenhängenden Vorgänge überspannen, wollte man ihnen zumuten, ihre Aufmerksamkeit auch auf Sachen auszudehnen, die von Kunden liegengelassen oder verloren sein könnten. Könne den Angestellten aber nach der Lage der Dinge eine derartige Obsorge nicht zugemutet werden, so könne auch nicht davon gesprochen werden, daß das Warenhaus selbst durch das Liegenlassen einer Sache durch den Kunden allein bereits die Innehabung dieser Sache erlangt habe. Dabei könne es keine Rolle spielen, daß im Einzelfall auf Grund eines mehr oder minder glücklichen Zufalles für das Warenhaus doch die Möglichkeit bestehe, die Verfügungsgewalt auszuüben, die dadurch eintrete, daß ein Angestellter eine in Verlust geratene Sache entdecke und Sicherstelle, bevor sie im Gedränge unkontrollierbar in unberufene Hände gelange. Das Berufungsgericht meine daher, daß die von der Klägerin in der Seidenabteilung stehengelassene Tasche, wobei dieses Stehenlassen an einer Stelle erfolgt sei, die der Klägerin, retrospektiv betrachtet, nicht im Gedächtnis geblieben sei, als verlorene Sache im Sinne der §§ 388 f. ABGB. anzusehen sei. Gehe man davon aus, so gebühre der Beklagten gemäß § 391 ABGB. Finderlohn.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil der ersten Instanz wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß in fremden Räumen auch unabsichtlich zurückgelassene Sachen in der Regel nicht als verloren betrachtet werden können, weil sie aus der Inhabung des Verlustträgers in die des Inhabers dieser Räume gelangt sind, wobei es keine Rolle spielt, ob der nunmehrige Inhaber von der ihm zustehenden Verfügungsgewalt Kenntnis besitzt oder nicht (SZ. XIV 142). In einem solchen Fall ist die Sache zwar aus der Gewahrsame des Verlierers, aber sofort in eine fremde Gewahrsame, nämlich in die des Inhabers der Räume gekommen, so daß sie in keinem Augenblick Gewahrsamsfrei war; nur Sachen, die in niemandes Gewahrsame stehen, können aber gefunden werden (GlUNF. 2633; vgl. auch Pfersche, Grundriß des Sachenrechts, 2. Aufl. S. 22; Rittler, Lehrbuch des österreichischen Strafrechts, 1. Aufl. II S. 116). Es wird denn auch allgemein gelehrt, daß die in den Geschäftsräumen einer öffentlichen Behörde, in öffentlichen Lokalen oder Verkehrsmitteln zurückgelassenen Sachen nicht Gewahrsamsfrei seien und daher nicht gefunden werden könnten (Klang 2. Aufl. II 258; Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S. 206; Wolff, Grundriß des österreichischen bürgerlichen Rechts, 4. Aufl. S. 242). Damit stimmt auch die Rechtsprechung überein. So wurde nicht als Fund erachtet eine auf einem Kaufhaustisch zurückgelassene Sache (GerZ. 1854 S. 74), eine in einem Eisenbahnwaggon liegengelassene Handtasche (GlU. 5274) oder ein dort zurückgelassener Koffer (KH. 985), eine in einem Autotaxi vergessene Schmuckkassette (GlUNF. 7292). Allerdings wurden eine beim Kaufhauseingang gefundene Sache (GerZ. 1854 S. 74) und eine in einem Amtslokal unter einen Tisch gefallene Sache (GlUNF. 2633) als verloren angesehen. Ein Fall der letzteren Art liegt aber hier nicht vor, weil die Tasche auf dem Verkaufstisch stehengeblieben ist.

In rechtsvergleichender Beziehung sei angemerkt, daß nach deutschem Recht eine Sache, die in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt zurückgelassen wird, nicht als Fund angesehen wird (§ 978 BGB.). Nach Schweizer Recht hat derjenige, der eine Sache in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Gebrauch dienenden Anstalt findet, sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern (Art. 720/3 ZGB.). Der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt werden zwar als Finder betrachtet, haben aber keinen Finderlohn zu beanspruchen (Art. 722/3 ZGB.). Hiezu gehören unter anderem auch Funde in Verkaufsläden (Egger, Kommentar zum Schweizerischen ZGB., 2. Aufl. IV/1 S. 893).

Im vorliegenden Fall kommt daher der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Tasche nicht verloren war, weil sie auf einem Verkaufstisch zurückgelassen wurde, dadurch in die Inhabung der Warenhausgesellschaft kam, nie Gewahrsamsfrei war und daher auch nicht gefunden werden konnte.

Wenn das Berufungsgericht meint, durch das Warenhaus flute insbesondere bei Räumungsverkäufen eine unübersehbare Menschenmenge, so daß die Verkäufer gar nicht in der Lage seien, Diebstähle von Sachen, die auf den Warentischen zurückgelassen würden, wahrzunehmen, und daß deswegen nach der Verkehrsauffassung eine Gewahrsame der Warenhausgesellschaft nicht angenommen werden könne, so vermag der Oberste Gerichtshof dieser Auffassung nicht zu folgen. Darauf, ob eine mehr oder minder große Aussicht besteht, daß der Ladeninhaber oder der Verkäufer die Sache, die auf dem Verkaufstisch vergessen wird, sicherstellt, kann es nicht ankommen. Rechtlich entscheidend ist allein, daß jedenfalls das, was auf dem Ladentisch liegt, entweder von vorneherein - wie die Ware - in der Gewahrsame des Geschäftsmannes steht oder daß es, sofern es dort liegengelassen wird, in seine Gewahrsame kommt. Nur diese Meinung entspricht der Verkehrsauffassung. Wer etwas in einem Laden liegen läßt und sich daran erinnert, kommt zurück, um es abzuholen, und erwartet als selbstverständlich, daß der Geschäftsmann - sofern erhat - sie für ihn sicherstellt, bereithält und ihm ausfolgt. Nicht anders ist es für den Geschäftsmann selbstverständlich, daß er von einem Kunden zurückgelassene Sachen - zumindest zunächst - in seiner Gewahrsame behält und sie bei nächster Gelegenheit dem Kunden zurückgibt. Auf den mehr oder minder lebhaften Geschäftsgang kann es dabei nicht ankommen. Man käme sonst zu der eigenartigen Unterscheidung, daß Sachen, die in Stunden ruhigen Geschäftsganges zurückgelassen werden, nicht verloren sind, während sie bei lebhaftem Andrang verloren wären.

Abschließend sei noch bemerkt, daß es nicht entscheidend ist, ob sich der Eigentümer der Sache erinnern kann, wo er sie gelassen hat, und daß auch dann, wenn er keine genaue Erinnerung daran hat, die in einem Geschäftslokal zurückgelassene Sache nicht verloren war (anders allerdings die in der Formulierung des Begriffs der verlorenen Sache wörtlich auf KH. 505 zurückgehenden Entscheidungen 5 Os 674/56, EvBl. 1946 Nr. 478, SSt. XVII 119, KH. 866, KH. 807). Rechtlich kommt es, um eine Sache im Sinne des § 388 ABGB. als verloren anzusehen, gemäß den obigen Ausführungen nur darauf an, daß sie aus der Gewahrsame des Inhabers und nicht unmittelbar anschließend in eine fremde Gewahrsame gekommen ist. Verloren sind daher insbesondere Sachen, die dem Inhaber an einem öffentlichen Ort aus der Gewahrsame gekommen sind. Auch hier mag es allerdings, sein - in diesem Fall spielen Erinnerung und Absicht des Inhabers eine Rolle -, daß Sachen absichtlich für kürzere Zeit zurückgelassen werden, in der Erwartung, daß sie dann abgeholt werden können, wie z. B. die Kleider am Ufer beim Baden oder der Rucksack beim Aufstieg zum Gipfel. In solchen Fällen wird die genaue Angabe, wo die Sache zurückgelassen wurde, ein Hinweis dafür sein, daß die Gewahrsame nicht aufgegeben wurde, sondern daß die Sachen nur vorübergehend und absichtlich zurückgelassen worden sind.