Spruch Eine zur Zeit des Sommerräumungsverkaufes von einer Kundin auf dem Ladentisch eines Großkaufhauses vergessene und später von einer Verkäuferin gefundene Tasche ist keine verlorene Sache im Sinne der §§ 388 ff. ABGB. Entscheidung vom 26. August 1959, 1 Ob 189/59. I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus…
Text Die Klägerin verlangt, die Beklagte zur Rückzahlung des Betrages von 627 S 66 g s. A. zu verurteilen, weil sie ihr diesen Betrag irrtümlich als Finderlohn gezahlt habe. Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Das Erstgericht gab statt. Es stellte fest: Die Beklagte ist Verkäuferin d…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß in fremden Räumen auch unabsichtlich zurückgelassene Sachen in der Regel nicht als verloren betrachtet werden können, weil sie aus der Inhabung des Verlustträgers in die des Inhabers dieser Räume gelangt sind, wobei es k…