JudikaturJustiz1Ob124/97k

1Ob124/97k – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Mährenhorst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Lambert B*****, vertreten durch Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 204.030, S sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 28.Jänner 1997, GZ 1 R 306/96a 17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23.September 1996, GZ 7 Cg 2/96f 11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.665, S (darin 1.777,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei zählte dem Beklagten Anfang 1991 200.000, S als Darlehen zu. Aufgrund des Schuldscheins hatte der Beklagte monatlich 1.417, S zurückzuzahlen. Diese Leistungen sollten lediglich die Zinsen decken. Der Beklagte leistete in den Monaten August, September, Oktober und November 1994 keine Rückzahlungen. Daraufhin forderte ihn die klagende Partei am 24.November 1994 zur Zahlung des offenen Betrags von 5.839, S bis 12.Dezember 1994 auf und kündigte für den Fall der Erfolglosigkeit der Zahlungserinnerung die Fälligstellung des Darlehens an. Der Beklagte überwies sodann am 5.Dezember 1994 1.417, S. Nicht feststellbar sind dagegen weitere Zahlungen zur Deckung der von August bis November 1994 fällig gewordenen Raten. Im Zeitraum von 1995 bis 1996 leistete der Beklagte folgende Zahlungen:

4.Jänner 1995 1.417, S, 6.Februar 1995 1.417, S, 3.Mai 1995 1.417, S, 5.Juli 1995 1.417, S, 12.September 1995 1.000, S (gewidmet als „Anzahlung“), 17.Oktober 1995 4.668, S (gewidmet als „Monatsraten 3+4+6+8/1995“), 29.November 1995 2.834, S (gewidmet für „September und Oktober 1995“) und 15.Jänner 1996 2.834, S (gewidmet für „November und Dezember 1995“).

Der Schuldschein behielt die Verrechnung der Zahlungen - ungeachtet allfälliger Widmungserklärungen des Beklagten - der klagenden Partei vor. Diese verwendete die ersten vier Zahlungen 1995 zur Tilgung der fälligen und unbeglichenen Raten aus 1994. Die Zahlung vom 12.September 1995 rechnete sie auf „Bearbeitungs , Mahn , Evidenzhaltungs- und Manipulationsspesen“ an, die Leistung vom 17.Oktober 1995 zog sie zur Tilgung der unbeglichenen Raten vom Jänner bis März 1995 und zur teilweisen Deckung der Aprilrate 1995 heran. Die Zahlung vom 29.November 1995 verrechnete sie mit dem offenen Restbetrag der Aprilrate 1995, der unbeglichenen Mairate 1995 und teilweise mit der offenen Junirate 1995.

Mit Schreiben vom 21.August 1995 forderte die klagende Partei den Beklagten auf, die offenen Raten der Monate Jänner bis August 1995 von insgesamt 11.891, S bis 1.September 1995 zu bezahlen und drohte an, das Darlehen fällig zu stellen. Mit Schreiben vom 19.September 1995 gab der Klagevertreter dem Beklagten den Rückstand zum 20.September 1995 mit insgesamt 215.366, S bekannt und erklärte, seine „Mandantschaft“ mache „von dem ihr zustehenden Recht auf Fälligstellung des Darlehens Gebrauch“. Er forderte den Beklagten daher auf, den aushaftenden Betrag binnen 14 Tagen einem bestimmten Konto „gutzubringen“. Der Beklagtenvertreter erwiderte mit Schreiben vom 4.Oktober 1996 folgendes:

„Nach meinen Unterlagen, deren Vollständigkeit ich nicht beurteilen kann, hat ... (der Beklagte) ... im Laufe des Jahres mindestens 4 Raten bezahlt. Ich bitte Sie daher, Ihre Buchhaltung diesbezüglich zu prüfen und mir dann das Ergebnis dieser Prüfung mitzuteilen.“

Daraufhin gab der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 8.Oktober 1995 einen unberichtigt aushaftenden Rückstand von 15.787, S bekannt und räumte dem Beklagten zur Zahlung der aushaftenden Raten gleichzeitig eine Nachfrist von 14 Tagen ein. Überdies kündigte er neuerlich an, das Darlehen fällig zu stellen. Mittels Fax vom 30.Oktober 1995 an den Klagevertreter wies der Beklagtenvertreter auf mindestens vier weitere Zahlungen 1995 hin.

Am 19.September 1995 und am 8.Oktober 1995 hafteten unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen noch sämtliche Raten für die Monate Jänner bis September 1995 aus. Im Zeitpunkt der Klageeinbringung waren die Raten für Juni (teilweise), Juli, August und September 1995 offen. Nach Einbeziehung vereinbarter Verzugszinsen und einer Bearbeitungsgebühr von 2.000, S ergab sich zum September 1995 eine offene Darlehensschuld des Beklagten von 215.366, S. Nicht feststellbar ist, daß die klagende Partei dem Beklagten einmal jährlich eine Kontomitteilung übermittelte, aus der sich die geleisteten Zahlungen und die aushaftenden Salden ergeben hätten.

Nach einer Einschränkung (ON 5) begehrte die klagende Partei noch den Zuspruch von 204.030, S sA und brachte vor, das dem Beklagten zugezählte Darlehen sei infolge Verzugs am 19.Oktober 1995 mit sofortiger Wirkung fällig gestellt worden. Spätestens an diesem Tag sei Terminsverlust eingetreten. Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen könne das Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit unter anderem dann sofort fällig gestellt werden, wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung nicht oder nicht vollständig entspreche oder mit der Zahlung von Zinsen mehr als zwei Monate im Rückstand sei.

Der Beklagte wendete ein, am 19.Oktober 1995 sei der Zahlungsrückstand - mit Ausnahme eines Teils der September- und der Oktoberrate 1995 - getilgt gewesen. Terminsverlust sei daher nicht eingetreten. Er sei überdies im Zeitpunkt der Klageeinbringung mit keiner Ratenzahlung mehr als zwei Monate in Verzug gewesen. Die klagende Partei hätte ihm außerdem einmal jährlich eine Kontomitteilung aushändigen müssen, aus der sich zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen und die aushaftenden Salden ergeben hätten. Diese Informationspflicht habe die klagende Partei vorsätzlich verletzt, habe sie doch die Aushändigung einer Kontomitteilung an den Beklagtenvertreter mehrmals abgelehnt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß gemäß § 13 KSchG Terminsverlust eingetreten sei. Sollte die klagende Partei dem Beklagten keine Kontomitteilungen übersandt haben, könne das „nicht zum Verlust des Rechtes der Darlehensgeberin zur Fälligstellung führen“. Es sei im übrigen Sache des Beklagten, geleistete Zahlungen in Evidenz zu halten und im Streitfall nachzuweisen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, und legte in rechtlicher Hinsicht dar: Die Bestimmung des § 33 Abs 9 BWG sei auf die klagende Partei als Versicherungsgesellschaft anwendbar. Gemäß § 1 Abs 1 BWG sei Kreditinstitut, wer aufgrund des § 4 oder § 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt sei, Bankgeschäfte zu betreiben. Zu solchen Geschäften gehöre auch der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen, wenn die Gewährung der Valuta in Geld vertraglich vorgesehen sei. Das Bankwesengesetz sei gemäß dessen § 3 Abs 3 Z 1 unter anderem zwar nicht auf Unternehmen der Vertragsversicherung anwendbar, soweit diese Bankgeschäfte betrieben, diese Ausnahme beziehe sich jedoch - neben anderen gesetzlichen Regelungen - nicht auf die Bestimmungen über Verbraucherkreditverträge in § 33 BWG. Gemäß dessen Abs 9 in der Fassung der Novellen 1996 habe das Kreditinstitut dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Jahres eine Kontomitteilung mit Stichtag 31.Dezember des Vorjahres auszuhändigen, aus der sich zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden ergäben. Weder das Bankwesengesetz noch die dessen § 33 Abs 9 zugrundeliegende EG Richtlinie mache die Möglichkeit eines Terminsverlusts von einer ordentlichen, mangelfreien und nachvollziehbaren Abrechnung des Kreditgebers abhängig. Der Verantwortliche eines Kreditinstituts begehe vielmehr eine Verwaltungsübertretung gemäß § 98 Abs 3 Z 7 BWG, wenn er die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs 9 BWG unterlasse. Diese Regelung sei demnach nur „als eine an das Kredit- oder Finanzinstitut bzw im gegenständlichen Fall an die Versicherung gerichtete Ordnungsvorschrift“ anzusehen.

Am 19.September und am 8.Oktober 1995 seien „unter Berücksichtigung der von der klagenden Partei zulässigerweise vorgenommenen Widmung der vom Beklagten geleisteten Zahlungen“ noch sämtliche Ratenfälligkeiten für Jänner bis September 1995 unberechtigt gewesen. Im Zeitpunkt der Klageeinbringung (2.Jänner 1996) habe sich der Verzug des Beklagten auf die Raten Juni (teilweise), Juli, August und September 1995 bezogen. Die klagende Partei habe von ihrem Recht auf Fälligstellung des Darlehens zufolge Terminsverlusts mit Schreiben vom 19.September 1995 im Einklang mit § 13 KschG Gebrauch gemacht. Auch das Schreiben vom 8.Oktober 1995 habe dieser gesetzlichen Bestimmung als Voraussetzung der Geltendmachung des Darlehens entsprochen. Die Zahlungswidmungen des Beklagten seien nicht maßgeblich gewesen, weil dieser nicht einseitig von den vereinbarten Darlehensbedingungen habe abgehen könne. Für dessen Prozeßstandpunkt wäre jedoch auch dann nichts gewonnen, hätte die klagende Partei die Zahlungen seinen Widmungen entsprechend verrechnet, wären doch dann die Raten für die letzten Monate 1994 unberichtigt geblieben.

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gemäß § 107 Abs 1 BWG am 1.Jänner 1994 in Kraft getretene Regelung des § 33 Abs 9 BWG wurde durch die Novelle zum Bankwesengesetz BGBl 1993/532 eingefügt. Sie lautete:

„Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher einmal jährlich eine Kontomitteilung mit dem Stichtag 31.Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.“

Offensichtlich deshalb, weil sich das Kreditinstut mit der Übersendung einer solchen Kontomitteilung - nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der Ansicht der Lehre - bis zum Ende des nächsten Jahres Zeit lassen konnte ( Graf , Die Neuregelung des Verbraucherkredits in Österreich, ÖBA 1994, 4 [11]; Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess , BWG [1995] Rz 9 zu § 33), wurde die erörterte Bestimmung durch eine der Novellen zum Bankwesengesetz BGBl 1996/445 wie folgt geändert:

„Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Jahres eine Kontomitteilung mit dem Stichtag 31.Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.“

Die novellierte Fassung ist gemäß § 107 Abs 5b BWG am 1.Jänner 1997 in Kraft getreten. Die Gesetzesmaterialien zur BWG Novelle 1993 (RV 1130 BlgNR 18.GP, 140) enthalten keine Erläuterungen des § 33 Abs 9 BWG. Jene zur hier maßgeblichen BWG Novelle 1996 (RV 94 BlgNR 20.GP, 37) enthalten nur folgende Bemerkung:

„Die Kontomitteilung ist künftig im ersten Quartal auszuhändigen.“

Mit der Frage (allfälliger) zivilrechtlicher Konsequenzen von Verstößen gegen Informationspflichten nach dem Bankwesengesetz befaßte sich der Gesetzgeber nicht und beschränkte sich auf die Anordnung verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen für solche Verstöße ( Graf , ÖBA 1994, 10): Deshalb begeht der Verantwortliche eines Kreditinstituts, der etwa die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs 9 BWG - wenn auch nur fahrlässig - unterläßt, gemäß § 98 Abs 3 Z 7 BWG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Der Beklagte behauptet in der Revision nicht mehr, die Unterlassung der jährlichen Kontomitteilung gemäß § 33 Abs 9 BWG verletze die Richtlinie des Rates vom 22.Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, 87/102/EWG, bzw jene vom 22.Februar 1990, 90/88/EWG, zur Änderung der erstgenannten Richtlinie (abgedruckt etwa in MünchKomm BGB 3 3/I [1995] 886 ff), sodaß die Annahme eines Terminsverlusts nach § 13 KSchG ohne eine vorherige jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs 9 KSchG Gemeinschaftsrecht zuwiderliefe. Daß eine solche gemeinschaftsrechtliche Determinierung des § 13 KSchG - entgegen dem vom Beklagten aufgrund der zitierten Richtlinien im Berufungsverfahren eingenommenen Prozeßstandpunkt (ON 16) - nicht besteht, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Verbraucherkreditrichtlinien und wurde bereits vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt.

Die Ansicht des Beklagten, die Regelung des § 33 Abs 9 BWG sei eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, weil jene „zufälligen Schädigungen“ vorbeugen wolle, bedarf keiner Stellungnahme, machte doch der Beklagte im Verfahren erster Instanz gar keinen Schadenersatzanspruch einredeweise geltend; er beschränkte sich vielmehr auf die Behauptung, Terminsverlust sei - aus verschiedenen Gründen - nicht eingetreten.

Im übrigen meint der Beklagte, „daß dann, wenn eine jährliche Kontomitteilung trotz Abrechnungsbitte des Kreditnehmers wiederholt und nachhaltig verweigert“ worden sei, „dies den Eintritt des Terminsverlusts hindern“ müsse, „andernfalls § 33 Abs 9 BWG zur wertlosen theoretischen Norm ohne praktische Bedeutung verkommen würde“. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

Die - zumindest fahrlässige - Unterlassung der jährlichen Kontomitteilung ist, wie bereits erörtert wurde, eine Verwaltungsübertretung. Ein solches Verhalten kann die Verhängung einer Geldstrafe im Verwaltungsstrafverfahren nach sich ziehen. Die Verletzung des § 33 Abs 9 BWG ist daher jedenfalls dieser durch das Gesetz konkretisierten Sanktion unterworfen.

Die Unterlassung der jährlichen Kontomitteilung entfaltet dagegen nicht auch die vom Beklagten behauptete zivilrechtliche Wirkung. Mit der Novellierung des Konsumentenschutzgesetzes durch das Bundesgesetz vom 10.Jänner 1997 BGBl I 6 wurden im § 25b und im § 25c KSchG besondere Bestimmungen über Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern erlassen. Der Gesetzgeber nahm diese Ergänzung des Verbraucherschutzes nicht zum Anlaß, zumindest für die Zukunft eine - dem Prozeßstandpunkt des Beklagten entsprechende - Verknüpfung zwischen § 33 Abs 9 BWG und § 13 KSchG herzustellen. Daß eine solche Beziehung nicht schon vorher bestand, macht ein Vergleich der maßgeblichen Bestimmungen deutlich; dabei ist im Anlaßfall noch der ursprüngliche Wortlaut des § 33 Abs 9 BWG aufgrund der Bankwesengesetznovelle 1993 BGBl 532 von Bedeutung:

Nach § 13 KSchG darf der Unternehmer ein vertraglich vorbehaltenes Recht, bei einer Ratenverbindlichkeit des Verbrauchers Terminsverlust geltend zu machen, nur ausüben, wenn er seine Leistung selbst bereits erbrachte, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und letzterer unter Androhung des Terminsverlusts und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde. Geriet der Verbraucher in der zweiten Jahreshälfte in Ratenverzug und machte der Unternehmer im Einklang mit § 13 KSchG Terminsverlust geltend, waren selbst vergebliche Aufforderungen des Verbrauchers, eine Kontomitteilung für das Jahr, in dem der Ratenverzug eintrat, ausgehändigt zu erhalten, ungeeignet, den Terminsverlust hinauszuschieben. Das Kreditinstitut war nämlich gemäß § 33 Abs 9 BWG in der Fassung BGBl 1993/532 nicht verpflichtet, dem Schuldner die Kontomitteilung vor Ende des Folgejahres auszuhändigen. Gerade das ist für den Anlaßfall von Bedeutung, hätte doch die klagende Partei die Kontomitteilung mit Stichtag 31.Dezember für das Rechnungsjahr 1995, in dem der für den geltend gemachten Terminsverlust maßgebliche Ratenverzug eintrat, erst bis Ende 1996 aushändigen müssen. Hätte dagegen der Beklagte mit seinem Prozeßstandpunkt recht, könnte dem Unternehmer ein vertragliches Recht, gemäß § 13 KSchG Terminsverlust in bestimmter Weise geltend zu machen, durch ein rechtmäßiges Aufschieben der Kontomitteilung abhanden kommen. Da eine solche Mitteilung über das vorangegangene Rechnungsjahr nur einmal jährlich auszuhändigen ist, Terminsverlust dagegen während laufenden Jahres - nach Maßgabe der jeweiligen Vertragsbestimmungen - jederzeit eintreten und geltend gemacht werden kann, liefe die vom Beklagten angestrebte Verknüpfung auf eine inhaltliche Änderung des § 13 KSchG hinaus, die eine praktischen Bedürfnissen des Kreditverkehrs Rechnung tragende Anwendung dieser Gesetzesbestimmung überhaupt nicht mehr zuließe. Das trifft nicht minder auf § 33 Abs 9 BWG in der derzeit geltenden Fassung zu. Das Ergebnis einer zivilrechtlichen Wirkung der Kontomitteilung entsprechend der Ansicht des Beklagten wäre daher nicht nur eine sachlich nicht zu rechtfertigende Belastung rechtlicher Interessen von Kreditinstituten, sondern auch eine Gefährdung der volkswirtschaftlichen Funktion des gesamten Verbraucherkreditverkehrs. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden.

Daß aufgrund der hier maßgeblichen Tatsachen gemäß § 13 KSchG Terminsverlust eintrat, wird in der Revision - abgesehen von dem auf § 33 Abs 9 BWG bezogenen, jedoch nicht stichhältigen Argument - nicht mehr in Zweifel gezogen. Soweit wird daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die - auch in diesem Punkt - zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO.