JudikaturJustiz1Nd250/55

1Nd250/55 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juli 1955

Kopf

SZ 28/180

Spruch

Für Klagen gegen französische Staatsangehörige ist ein Gerichtsstand bei dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Gericht begrundet.

Entscheidung vom 27. Juli 1955, 1 Nd 250/55.

Text

Der Oberste Gerichtshof hat den Antrag der in Wien wohnenden Antragstellerin, ein Gericht für die Bestellung von Schiedsrichtern auf Grund des mit der in Frankreich wohnenden Antragsgegnerin abgeschlossenen Schiedsvertrages zu bestimmen, abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Mit Schlußbrief vom 26. März 1953 hat die Antragstellerin mit der

Antragsgegnerin einen Vertrag über die Lieferung von 15 Waggons

Schnittholz abgeschlossen. Über die Unterschriften bestätigten die

Parteien, daß sie mit den umseitigen Zahlungs- und Lieferbedingungen

einverstanden seien. Auf der Rückseite des Schlußbriefes befindet

sich unter 3. folgende "Schiedsgerichtsbestimmung": Differenzen über

die Auslegung der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen ...... werden

unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden

...... Dieses Schiedsgericht besteht aus je zwei Mitgliedern des

Bundesholzwirtschaftsrates und des Verbandes der Sägeindustrie in Wien, die mit Stimmenmehrheit den Obmann des Schiedsgerichtes bestimmen ...

Die Antragstellerin, die behauptet, daß die Antragsgegnerin ihr noch einen Betrag von 171.784 ffrs. schulde, meinte, daß die inländische Gerichtsbarkeit durch die angeführte Schiedsgerichtsvereinbarung begrundet sei. Es fehlten jedoch die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes. Sie beantragte also, ein Gericht zu bestimmen, das zur Erledigung eines nach § 582 Abs. 1 ZPO. gestellten Antrages zuständig wäre, an Stelle der Antragsgegnerin Schiedsrichter zu bestellen.

Zur Erledigung des Antrages nach § 582 Abs. 1 ZPO. ist das Gericht zuständig, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre.

Die Annahme der Antragstellerin, daß es an einem solchen Gerichte fehle, ist jedoch nicht zutreffend. Nach Artikel 14 des französischen Code civil kann auch ein Ausländer, der sich nicht in Frankreich aufhält, vor die französischen Gerichte gezogen werden, wenn es sich um die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen aus einem zwischen dem Ausländer und dem Franzosen in Frankreich abgeschlossenen Vertrag handelt. Als örtlich zuständig gilt mangels eines besonderen Gerichtsstandes das Gericht des Wohnsitzes des Klägers (Cass. 9. März 1863, Dalloz 63.1.176, Siray 63.1.225; Cass. 4. März 1885, Siray 85.1.169). Gemäß § 101 JN. ist also unter denselben Umständen auch für die Klage eines Österreichers gegen einen Franzosen ein Gerichtsstand bei dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Gerichte begrundet. Der Ordinierung eines Gerichtes bedarf es daher nicht.