JudikaturJustiz17Os9/14y

17Os9/14y – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. März 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Dietmar S***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 St 308/10a der Staatsanwaltschaft Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2013, AZ 49 Bl 52/13y (ON 34 der St Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Brenner, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 19 St 308/10a der Staatsanwaltschaft Salzburg verletzt die im Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2013, AZ 49 Bl 52/13y, geäußerte Rechtsansicht, wonach „das in seinem Recht auf Verwaltungsrechtspflege durch einen unparteiischen und unbefangenen Organwalter bzw auf Amtsenthaltung eines befangenen Organwalters verletzte Land Salzburg Opfer eines allfällig von den Beschuldigten begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB“ sei, §§ 195 Abs 2a, 194 Abs 3 Z 2 iVm 65 Z 1 lit c StPO.

Text

Gründe:

Im Ermittlungsverfahren AZ 19 St 308/10a der Staatsanwaltschaft Salzburg war Dr. Dietmar S***** nach den Sachverhaltsannahmen des Landesgerichts soweit für den mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Vorgang von Bedeutung verdächtig, als Beamter des Amtes der Salzburger Landesregierung in vier Verfahren betreffend Genehmigungen nach dem UVP G 2000 die antragstellenden Gesellschaften veranlasst zu haben, den Rechtsanwalt Dr. Peter R***** mit der Erstattung von Rechtsgutachten zu beauftragen, wobei er diesen von den relevanten sachlichen oder rechtlichen Gegebenheiten in Kenntnis gesetzt oder das Gutachten selbst erstellt und auf Grundlage dieses Gutachtens trotz Befangenheit im Sinn des § 7 Abs 1 Z 3 AVG die Sachentscheidung getroffen habe. Dr. R***** soll durch Vertretungsübernahme und „förmliche Einbringung“ der „Rechtsgutachten“ zu diesen auf Basis der Verdachtslage (unter anderem) als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB beurteilten strafbaren Handlungen beigetragen haben (§ 12 dritter Fall StGB).

Den vom Rechtsschutzbeauftragten nach § 195 Abs 2a StPO gestellten Antrag auf Fortführung des nach § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wies das Landesgericht Salzburg (bei zugleich verneinter Antragslegitimation nach § 194 Abs 3 Z 2 StPO [§ 195 Abs 2a StPO]) mit der Begründung zurück, dass das Land Salzburg „Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit c StPO“ sei, den Sachverhalt „angezeigt“ habe und „von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Salzburg (wiederholt) verständigt“ worden sei, mithin „als Opfer am Ermittlungsverfahren beteiligt war.“

In ihrer gegen die „Rechtsansicht, wonach das in seinem Recht auf Verwaltungsrechtspflege durch einen unparteiischen und unbefangenen Organwalter bzw auf Amtsenthaltung eines befangenen Organwalters verletzte Land Salzburg Opfer eines allfällig von den Beschuldigten begangenen Verbrechens des [richtig:] Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sei,“ erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bringt die Generalprokuratur Folgendes vor:

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2013, AZ 49 Bl 52/13y (ON 34), steht mit seiner in der Begründung enthaltenen Rechtsansicht, wonach es im Hinblick auf die Opfereigenschaft des Landes Salzburg und dessen Beteiligung am Verfahren an der Legitimation des Rechtsschutzbeauftragten zur Beantragung der Fortführung des Ermittlungsverfahrens mangle, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 195 Abs 2a StPO steht in den in § 194 Abs 3 StPO genannten Fällen das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens dem Rechtsschutzbeauftragten zu.

Gemäß § 194 Abs 3 Z 2 StPO ist der Rechtsschutzbeauftragte (ua) von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, das abgesehen von den Fällen der Z 1 wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Hauptverfahren das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig wäre und an dem kein Opfer im Sinn des § 65 Z 1 StPO beteiligt war, unter Anführung des Grundes der Einstellung zu verständigen.

Nach dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung von Opfern im Strafverfahren, Zl 2001/220/JI, ist Opfer jede natürliche Person, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, die einen Verstoß gegen das Strafrecht eines Mitgliedstaates darstellen.

§ 65 Z 1 StPO, der einen einheitlichen Opferbegriff normiert, geht über diese Vorgaben hinaus:

Neben den von Gewalt, gefährlicher Drohung oder sexuellen Übergriffen betroffenen Personen und bestimmten Angehörigen getöteter Personen, also Opfern aufgrund der Verletzung immaterieller Rechte (lit a und lit b), ist gemäß lit c Opfer im Sinn dieses Gesetzes jede (natürliche wie auch juristische) Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte; damit sind jedenfalls die auch bloß mittelbar materiell Geschädigten erfasst ( Nordmeyer , WK-StPO § 195 Rz 8).

Unter die sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern fallen jene Fälle, in welchen der mutmaßlich verwirklichte Straftatbestand zwar in erster Linie ein Allgemeinrechtsgut schützt, im konkreten Fall aber auch in die Rechtsposition eines Einzelnen eingegriffen wurde und das Gesetz diese Position zumindest mitschützt. Demnach käme etwa dem durch eine missbräuchlich erteilte Baubewilligung beeinträchtigten Anrainer Opferstellung im Strafverfahren gegen den Bürgermeister zu. Die erforderliche konkrete persönliche Betroffenheit ist in Fällen der Beeinträchtigung von Allgemeinrechtsgütern aber umso weniger anzunehmen, je größer die Anzahl von Personen ist, die in diesem Sinn von der gegenständlichen Straftat betroffen sein sollen (vgl zum Ganzen Kier , WK StPO § 65 Z 1 Rz 1 f, 29 f, Nordmeyer , WK-StPO § 195 Rz 8 f und 12).

Gebietskörperschaften kommen als Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit c StPO demnach nur soweit in Betracht, als sie als juristische Personen durch die Straftat einen Schaden erlitten, einen privatrechtlichen Anspruch erworben oder eine sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern, die auch einer Privatperson zustünden, erfahren haben. Soweit der Bund oder ein Bundesland (nur) in einem hoheitlichen Recht verletzt wurden, kommt ihnen jedoch keine Opferstellung zu. Insofern steht die jeweilige Gebietskörperschaft vielmehr für die tatsächlich betroffene Allgemeinheit.

Mangels eines Vermögensschadens besteht in einem Fall wie dem gegenständlichen das Interesse des Staates an der Strafverfolgung als solcher. Zur Effektuierung seines Strafanspruchs bedarf der Staat aber keines Rückgriffs auf spezifische Opferrechte. Ihm steht hiefür vielmehr das hoheitliche Instrumentarium, nämlich der Einsatz der Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Dazu zählt auch die spezifische Tätigkeit des Rechtsschutzbeauftragten als Kontrollorgan.

Die im Hinblick auf die mögliche Verletzung im Recht auf Verwaltungsrechtspflege durch unbefangene Organwalter durch das Landesgericht Salzburg vorgenommene Zuschreibung von Opferrechten an das Land Salzburg ist daher ebenso verfehlt wie die darauf basierende Zurückweisung des gegenständlichen Fortführungsantrags des Rechtsschutzbeauftragten. Diese Gesetzesverletzung gereicht den Beschuldigten aber nicht zum Nachteil, weshalb es bei ihrer Feststellung zu bleiben hätte.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Zutreffend sieht die Generalprokuratur in ihrer gegen den bezeichneten Vorgang der Entscheidungsbegründung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eine Verletzung der §§ 195 Abs 2a, 194 Abs 3 Z 2, 65 Z 1 lit c StPO, weil der Gebietskörperschaft, als deren Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) Dr. Dietmar S***** fungiert hatte, keine Opferstellung (hier:) im Sinn des § 65 Z 1 lit c StPO zukam, sie mithin nicht in dieser Eigenschaft „beteiligt war“ (§ 194 Abs 3 Z 2 StPO; vgl im Übrigen 1 Präs 2690-2113/12i, EvBl 2012/100, 681, zur Rechtswirkung von Information, Verständigung und Einstellung nach §§ 191 f StPO). Hoheitsrechte werden nämlich von § 65 Z 1 lit c StPO nicht erfasst (vgl Nordmeyer , WK StPO § 195 Rz 8; Kier , WK StPO § 65 Rz 29).

Da ein aus der aufgezeigten Gesetzesverletzung resultierender Nachteil für die (vormals) Beschuldigten nicht auszumachen ist, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden.