JudikaturJustiz17Ob6/23s

17Ob6/23s – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G*, Rechtsanwalt *, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T* GmbH, gegen die beklagte Partei Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Wien 5, Kliebergasse 1a, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 91.441,97 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2022, GZ 3 R 90/22k-47, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5. April 2022, GZ 33 Cg 25/20f 42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.346,66 EUR (hierin enthalten 391,11 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. April 2019 wurde über das Vermögen der T* GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

[2] Die Schuldnerin als „beauftragtes“ Unternehmen stellte beim Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung (AGH) der (jetzt:) Österreichischen Gesundheitskasse (§ 67c ASVG) am 2. Oktober 2018 den Antrag auf Auszahlung eines Guthabens iSd § 67a ASVG. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 entsprach das Dienstleistungszentrum AGH diesem Antrag mit der Begründung nicht, dass die Voraussetzungen gemäß § 67a Abs 6 bzw Abs 6a ASVG nicht vorlägen. Weiters teilte es mit, dass das Guthaben der Schuldnerin in Höhe von 72.575,07 EUR zur amtswegigen Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten bei der Beklagten verwendet würde. Die Überweisung an die Beklagte erfolgte am 21. Dezember 2018.

[3] Am 9. Jänner 2019 beantragte die Schuldnerin wiederum erfolglos die Auszahlung ihres Guthabens von 18.866,90 EUR; dieser Betrag wurde am 28. Jänner 2019 an die Beklagte zur (teilweisen) Abdeckung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin überwiesen.

[4] Der Kläger begehrt mit seiner auf § 31 Abs 1 Z 2 IO gestützten Anfechtungsklage die Unwirksamerklärung dieser beiden Zahlungen an die Beklagte, hilfsweise der geschaffenen Aufrechnungslagen und der Aufrechnungen der Beklagten mit Beitragsforderungen gegen die Forderung der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens sowie der dadurch erlangten Befriedigung, und weiters die Zahlung von 91.441,97 EUR sA. Die Schuldnerin sei spätestens Ende 2017 zahlungsunfähig und insolvenzrechtlich relevant überschuldet gewesen. Dieser Umstand sei der Beklagten bekannt gewesen oder habe ihr zumindest bekannt sein müssen. Die angefochtenen Rechtshandlungen seien nicht vom Anfechtungsausschluss nach § 67a Abs 4 ASVG erfasst.

[5] Die Beklagte wendete insbesondere ein, es komme hier jedenfalls der Anfechtungsausschluss nach § 67a Abs 4 ASVG zum Tragen.

[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Anfechtung sei durch § 67a Abs 4 ASVG ausgeschlossen.

[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der in § 67a Abs 4 ASVG normierte Anfechtungsausschluss sei umfassend dahin zu verstehen, dass der einmal überwiesene Haftungsbetrag – unabhängig von seiner weiteren Verwendung – der Versicherungsgemeinschaft erhalten bleiben und der Anfechtung entzogen sein solle. Dies gelte auch für Überweisungen von Guthaben der Schuldnerin an die Beklagte.

[8] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Reichweite des in § 67a Abs 4 ASVG normierten Anfechtungsausschlusses und insbesondere zur Frage fehle, ob dieser auch die Verrechnung von Guthaben mit Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten umfasse.

[9] Die Revision des Klägers ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , aber nicht berechtigt .

Rechtliche Beurteilung

[10] 1. § 67a ASVG lautet unter der Überschrift „Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen“ auszugsweise wie folgt :

(1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs 3 vorliegt.

(2) Die Haftung nach Abs 1 tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. […]

(3) Die Haftung nach Abs 1 entfällt,

1. wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 geführt wird oder

2. – wenn Z 1 nicht zutrifft – das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) überweist. [...]

(4) Die Überweisung nach Abs 3 Z 2 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; sie gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung. [...]

(5) Das Dienstleistungszentrum (§ 67c) hat die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge unverzüglich an den oder die für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten. Sind mehrere Krankenversicherungsträger zuständig, so sind die Haftungsbeträge im Verhältnis der Zahl der versicherten Personen, die im Weiterleitungszeitpunkt auf die jeweiligen DienstgeberInnenkonten (Beitragskonten) des beauftragten Unternehmens entfallen, aufzuteilen. Das Nähere ist durch Richtlinien des Dachverbandes zu regeln.

[...]

(6) Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich auf Grund der Überweisung von Haftungsbeträgen nach Abs 3 Z 2 ergeben, sind auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) zu richten ist, durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger auszuzahlen. Dem Antrag ist insbesondere dann nicht stattzugeben, wenn am Letzten des Kalendermonats nach dem Einlangen des Antrages beim Dienstleistungszentrum (§ 67c)

1. nicht alle Beitragskonten nach dem ASVG und GSVG des beauftragten Unternehmens ausgeglichen sind oder […]

5. nicht alle fälligen Zuschläge nach dem BUAG entrichtet sind oder

6. nicht alle fälligen Abgabenforderungen des Bundes erfüllt sind.

Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit Verbindlichkeiten des beauftragten Unternehmens zu verrechnen, und zwar nach folgender Reihenfolge: offene Beitragsschulden, Ansprüche gegenüber dem beauftragten Unternehmen auf Grund einer Haftung nach Abs 1, Zuschlagsleistungen, Abgabenforderungen des Bundes.

[…]

[11] 2. Nach dem Wortlaut des § 67a Abs 4 ASVG könnte fraglich sein, o b sich der Anfechtungsausschluss nur auf die Zahlungen des Auftraggebers an das Dienstleistungszentrum AGH bezieht oder aber auch auf Verrechnungen mit anderen Verbindlichkeiten des Auftragnehmers iSd § 67a Abs 6 ASVG.

[12] 2.1. § 67a ASVG wurde mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz, BGBl I 2008/91, geschaffen . Ziel der Regelung ist es, Unternehmen, die Bauleistungen nicht selbst erbringen, sondern an Subunternehmen weitergeben, zu veranlassen auf die Seriosität ihrer Auftragnehmer zu achten (ErläutRV 523 BlgNR 23. GP 2). Um die Jahrtausendwende hatte sich nämlich im Bauwesen verstärkt ein System etabliert, in dem sich Auftraggeber diverser kostengünstigerer Subunternehmer bedienten, die ihre Arbeitnehmer zwar korrekt bei der Sozialversicherung anmeldeten, von Beginn an aber die Absicht verfolgten, weder Beiträge zur Sozialversicherung noch Abgaben an die Finanzbehörden zu leisten ( Rebernig , Auftraggeberhaftung: Aktuelle Rechtsfragen und anfechtungsrechtliche Gesichtspunkte, ZIK 2016/112, 97).

[13] 2.2. Zum Anfechtungsausschluss gemäß § 67a Abs 4 ASVG ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen , dass die Leistung des Haftungsbetrags durch das Auftrag gebende Unternehmen als sogenannte Drittleistung nicht der Anfechtung im Konkursverfahren des beauftragten Unternehmens unterliegen solle. Die konkursrechtliche Privilegierung punkto Anfechtbarkeit der Leistung des Haftungsbetrags finde ihre Rechtfertigung darin, dass die Sozialversicherungsträger zum einen über ihre Beitragsschuldner nicht disponieren könnten, zum anderen (im Unterschied zum Fiskus) jedoch konkrete Leistungspflichten gegenüber den Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten hätten , die im Wesentlichen durch Beiträge zu finanzieren seien . Hieraus resultiere ein vehementes öffentliches Interesse an der Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung, die durch Praktiken der Beitragshinterziehung – wie sie gerade durch die vorgeschlagene Haftungsregelung eingedämmt werden sollten – bedroht sei . Durch die Statuierung, den geleisteten Haftungsbetrag der Anfechtung im Konkursverfahren zu entziehen, werde somit eine sachlich begründete, stark eingegrenzte Ausnahmeregelung getroffen, die zur Hintanhaltung der spezifischen Probleme im Baubereich beitrage (ErläutRV 523 BlgNR 23. GP 5).

[14] 2.3. Schon aus diesem Gesetzeszweck wird deutlich, dass der Anfechtungsausschluss auch für die Verrechnung nach § 67a Abs 6 ASVG gelten muss, weil nur so das Ziel erreicht werden kann, die Finanzierung der Sozialversicherung zu sichern.

[15] 2.4. Dies wird auch im Schrifttum so gesehen.

[16] 2.4.1. Rebhahn (Grundfragen der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge, DRdA 2008, 207 [215]) erachtet die Bevorzugung der Sozialversicherung vor anderen Gläubigern des Auftraggebers für durch die Besonderheiten der Sozialversicherung und der Bauwirtschaft gerechtfertigt, hält allerdings die Bevorzugung der Sozialversicherung dann für problematisch, wenn der Auftragnehmer zwar offene Beitragsschulden aufweist, jedoch jene Beiträge bezahlt hat, die die Erfüllung des konkreten Auftrags betreffen; damit bezieht er sich also auf eine Verrechnung nach § 67a Abs 6 ASVG.

[17] 2.4.2. Reisenhofer (Die Auftraggeberhaftung gem §§ 67a ff ASVG im Konkurs des Subunternehmers, ZIK 2008/248, 150 [153]) meint, die Privilegierung des Krankenversicherungsträgers sei auch in der zuletzt genannten Konstellation sachgerecht, weil sich die Leistung eines Haftungsbetrags aus Auftraggeberhaftung in diesem Punkt nicht signifikant von anderen gesetzlichen Sicherungsrechten wie etwa dem Bestandgeberpfandrecht gemäß § 1101 ABGB unterscheide.

[18] 2.4.3. M eissnitzer Faure/Rebhahn (in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 67a ASVG Rz 88) stehen ebenfalls auf dem Standpunkt , dass e ine Bevorzugung der Sozialversicherung vor anderen Gläubigern des Auftragnehmers mit den Besonderheiten der Sozialversicherung und der Bauwirtschaft gerechtfertigt werden könne. Diese Rechtfertigung greife auch dann, wenn der Auftragnehmer zwar offene Beitragsschulden habe, aber doch jene Beiträge bezahlt habe, die die Erfüllung des vom Abzug betroffenen Auftrags betreffen; nach dem Gesetz gehöre der Abzugsbetrag auch dann der Sozialversicherung.

[19] 2.4.4. Auch Rebernig (Auftraggeberhaftung: Aktuelle Rechtsfragen und anfechtungsrechtliche Gesichtspunkte, ZIK 2016/112, 97) vertritt – insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass der Auftrag vor Insolvenzeröffnung erteilt, fertiggestellt und bezahlt wurde – die Auffassung, dass die Berechtigten die Zahlung des Auftraggebers an das Dienstleistungszentrum AGH mit alten oder neuen Beitragsrückständen verrechnen können, ohne dass eine Beschränkung der Verrechnung auf die Rückstände aus dem bezahlten Bauvorhaben bestünde.

[20] 2.4.5. Gegenteiliges lässt sich auch den Ausführungen von König/Trenker (Die Anfechtung nach der IO 6 Rz 10.16) nicht entnehmen, die (nur) festhalten, dass im Konkurs des Subauftragnehmers die Leistung des Haftungsbetrags von der Anfechtung ausgenommen sei.

[21] 2.5. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert ebenfalls, dass der Ausschluss der Insolvenzanfechtung sicherstellen solle, dass der Insolvenzverwalter nicht jenen Teil des Werklohns, den die Auftraggeber als AGH Zahlungen an das Dienstleistungszentrum erbracht hätten, im Wege der Insolvenzanfechtung erlangen könne, weil nämlich andernfalls die Insolvenzverwalter im sehr insolvenzgeneigten Baugewerbe die Regelung der Auftraggeberhaftung in Bezug auf die AGH Zahlungen gleichsam sinnlos machen könnten, wenn die Zahlungen ohnehin nicht den Sozialversicherungsträgern verbleiben, sondern in die Insolvenzmasse fallen würden (Ro 2015/08/0019)

[22] 3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, d ass sich der Anfechtungsausschluss des § 67a Abs 4 ASVG nicht bloß auf die Zahlung des Auftraggebers an das Dienstleistungszentrum AGH, sondern auch auf eine Verrechnung nach § 67a Abs 6 ASVG bezieht.

[23] 4. Zu prüfen ist noch, ob dieser Anfechtungsausschluss auch für Verrechnungen mit Ansprüchen der Beklagten gilt. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die Auftraggeberhaftung ein zwischen den Krankenversicherungsträgern bzw der Finanz und den Auftragnehmern abgestimmtes System sei; die Beklagte sei allerdings „nicht Teil dieses Systems“, sodass sich § 67a Abs 4 ASVG jedenfalls nicht auf BUAK Zuschläge beziehen könne.

[24] 4.1. Richtig ist, dass Z 5 des § 67a Abs 6 ASVG erst mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), BGBl I 2015/113, eingefügt wurde. Die Gesetzesmaterialien ( ErläutRV 692 BlgNR 25. GP 10) führen dazu nur Folgendes aus: „Im Rahmen der AuftraggeberInnenhaftung soll im Sinne einer verbesserten Behördenzusammenarbeit eine wechselseitige Verrechnung von Guthaben zwischen den Gebietskrankenkassen, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie den Abgabenbehörden des Bundes möglich gemacht werden.“ Zur hier zu lösenden Frage, ob auch eine Verrechnung mit Ansprüchen der Beklagten anfechtungsfest ist, nehmen sie also nicht Stellung.

[25] 4.2. Daraus lässt sich allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe den Anfechtungsausschluss nicht auch auf Verrechnungen mit Ansprüchen der Beklagten erstrecken wollen. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass sich die generelle Anfechtungsfestigkeit (auch) von Verrechnungen aus § 67a Abs 4 ASVG ergibt und sie in Ermangelung irgendeiner Ausnahmeregelung für alle in § 67a Abs 6 ASVG genannten Ansprüche gilt . Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, Ansprüche der Beklagten nicht durch die Anfechtungsfestigkeit von Verrechnungen zu „privilegieren“, hätte er dies daher ausdrücklich normieren müssen.

[26] 4.3. An diesem Ergebnis kann auch der vom Kläger ins Treffen geführte Umstand nichts ändern, dass die Einbeziehung der Beklagten in das System der Auftraggeberhaftung „systemfremd“ sei, weil bei der Festlegung der 20 %-igen Quote für den Haftungsbetrag Zuschläge an die Beklagte nicht einkalkuliert worden seien und auch keine Haftung der Auftraggeber für BUAK Zuschläge vorgesehen sei. Entscheidend ist nämlich nur, dass die Beklagte mit dem SBBG insofern mit der Sozialversicherung gleichgestellt wurde, als nach § 67a Abs 6 ASVG (subsidiär) auch eine – anfechtungsfeste – Verrechnung mit Zuschlägen nach dem BUAG zu erfolgen hat .

[27] 5. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.

[28] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.