JudikaturJustiz15Os99/87

15Os99/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. August 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert S*** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den in der Hauptverhandlung vom 8.April 1987 gefaßten Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf deren Durchführung in Abwesenheit des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.April 1987, GZ 4 a Vr 6275/86-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, und des Verteidigers Mag. Martin, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den Beschluß des Schöffensenates vom 8.April 1987 (S 251) auf Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des - ohne vorangegangene vorherige Ermahnung und Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung entfernten - Angeklagten wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 234 StPO verletzt.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO werden dieser Beschluß und das darauffolgende Verfahren, insbesondere das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.April 1987, GZ 4 a Vr 6275/86-14, aufgehoben; dem Erstgericht wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Mit seinen Rechtsmitteln gegen dieses Urteil wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Aus dem Akt AZ 4 a Vr 6275/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorgelegt wurde, ergibt sich:

Dem österreichischen Staatsbürger Herbert S*** liegt als Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zur Last, am 3.Februar 1986 in Thal, Kanton St. Gallen, Schweiz, in der dortigen Kantonalbankfiliale der Kassierin Ursula M*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht zu haben, indem er sich zu ihr äußerte: "Überfall, Geld her!", wobei er seine in einer Tasche befindliche rechte Hand in die Brusthöhe erhob. Er war deswegen in der Schweiz zu einer infolge bedingter Entlassung nicht zur Gänze verbüßten zehnmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden.

In der Hauptverhandlung vor einem Schöffensenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 8.April 1987 antwortete der Angeklagte dem Vorsitzenden, der ihn eingangs der Hauptverhandlung über seine Generalien befragte, mit der Gegenfrage, ob er "derrisch" sei. Hierauf wurde der Angeklagte aus dem Verhandlungssaal verwiesen und der Vorsitzende verkündete nach Umfrage den Beschluß auf "Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 234 StPO" (S 251). Nach Durchführung der Hauptverhandlung sprach der Schöffensenat den Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, auf welche gemäß § 66 StGB der bereits vollzogene Teil der in der Schweiz verhängten Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Gegen dieses Urteil, welches dem Angeklagten bisher nicht gemäß § 234 letzter Halbsatz StPO verkündet werden konnte, weil er sich nach der Verweisung aus dem Verhandlungssaal vom Gericht entfernt hatte (S 252), meldete der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an und führte diese Rechtsmittel auch aus.

Rechtliche Beurteilung

Die oben beschriebene Entfernung des Angeklagten aus der Verhandlung verstößt, wie die Generalprokuratur in der deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend darlegt, gegen die Bestimmung des § 234 StPO.

Dieser Vorschrift zufolge kann der Angeklagte durch Beschluß des Gerichtshofs auf einige Zeit oder für die ganze Dauer der Verhandlung aus dieser entfernt, die Sitzung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Schriftführers verkündet werden, wenn er die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen stört und ungeachtet der Ermahnung des Vorsitzenden und der Androhung, daß er aus der Sitzung werde entfernt werden, nicht davon absteht. Nach dem Inhalt des über den Verlauf der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls vom 8.April 1987 wurde nicht einmal die im § 234 StPO vorgesehene Ermahnung des Angeklagten durch den Vorsitzenden vorgenommen. Daß in der Urteilsbegründung (S 259 unten) eine solche Ermahnung erwähnt wird, bleibt angesichts des Inhaltes des Hauptverhandlungsprotokolls ohne Belang, weil diesem eine Ermahnung durch den Vorsitzenden nicht zu entnehmen ist. Das Protokoll über die Hauptverhandlung ist aber mit jenem Inhalt maßgebend, mit dem es vom Erstgericht dem Rechtsmittelgericht vorgelegt wurde. Zudem ergibt sich überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, daß die weiteren Voraussetzungen des Ausschlusses des Angeklagten von der Hauptverhandlung, nämlich die ausdrückliche Androhung der Entfernung aus der Sitzung und die Fortsetzung des die Ordnung der Verhandlung störenden ungeziemenden Benehmens durch den Angeklagten ungeachtet der erteilten Ermahnung und Androhung, erfüllt worden wären. Der Aktenlage nach wurde vielmehr bereits eine vereinzelte ungehörige Äußerung des Angeklagten zum Anlaß genommen, ihn aus der Verhandlung zu entfernen.

Da ungeachtet der Vertretung des abwesenden Angeklagten durch einen Verteidiger nach § 41 Abs. 2 StPO nicht auszuschließen ist, daß die Durchführung der Hauptverhandlung im Beisein des Angeklagten zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte, kann es nicht mit der Feststellung des Verstoßes gegen § 234 StPO sein Bewenden haben; es war darüber hinaus das erstgerichtliche Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Der Angeklagte war mit seinen Rechtsmitteln, die ihrem Inhalt nach zu keinem sofortigen Freispruch durch den Obersten Gerichtshof hätten führen können, auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.