Spruch Durch den Beschluß des Schöffensenates vom 8.April 1987 (S 251) auf Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des - ohne vorangegangene vorherige Ermahnung und Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung entfernten - Angeklagten wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 234 StPO verletzt. G…
Text Gründe: Aus dem Akt AZ 4 a Vr 6275/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorgelegt wurde, ergibt sich: Dem österreichischen Staatsbürger Herbert S*** liegt al…
Rechtliche Beurteilung Die oben beschriebene Entfernung des Angeklagten aus der Verhandlung verstößt, wie die Generalprokuratur in der deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend darlegt, gegen die Bestimmung des § 234 StPO. Dieser Vorschrift zufolge kann der Angeklagte durch Beschluß des…