JudikaturJustiz15Os93/02

15Os93/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. September 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl W*****, Manfred S***** und Manfred B***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Christine N***** und der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2002, AZ 12 a Vr 7816/01 391, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten W*****, S***** und B***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Christine N***** enthält, wurde Karl W***** (zu A./I.) des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen: zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB, Manfred S***** (zu A./II.) des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen: zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie (zu C.) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, Manfred B***** (zu B./II./2.) des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie

A./ den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge des § 28 Absatz 6 SMG um mehr als das 25 fache übersteigenden großen Menge, und zwar Haschisch und Kokain mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt aus , durch- und eingeführt, zur Aus , Durch- und Einfuhr andere bestimmt und beigetragen, in Verkehr gesetzt, zur Inverkehrsetzung andere bestimmt und beigetragen, sowie in Verkehr zu setzen versucht, indem

I./ Karl W*****

1./ in der Zeit von ca. Ende 1997/Anfang 1998 bis ca. Mitte 1998 nicht mehr festzustellbare Mengen Haschisch "im Kilobereich" an Walter A***** für den Weiterverkauf im Stadtpark verkaufte,

2./ in der Zeit von Ende März 1998 bis Ende Juni 1998 weitere rund 90 kg Haschisch in Teilmengen an Walter A***** für den Weiterverkauf im Lokal "Club 69" verkaufte,

3./ in der Zeit von ca. Ende Juni bis ca. August 1998

a. / im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Peter S*****, Roman S***** und Walter D***** in zwei Fällen insgesamt 40 bis 60 kg Haschisch von Holland über Deutschland nach Österreich und in einem Fall 20 bis 30 kg Haschisch von Holland über Dänemark nach Schweden schmuggelte,

b./ in Wien zumindest 15 kg Haschisch sowie in Schweden in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Peter S***** und Roman S***** 20 - 30 kg Haschisch an unbekannte Personen verkaufte,

4./ in der Zeit von ca. 11. Juli 1998 bis März/April 1999

a./ im bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Walter A*****, teils auch Johannes K*****r, Leopold L*****, Walter D*****, Peter G***** und weiteren unbekannten Fahrern in sieben Fällen insgesamt rund 490 kg Haschisch von Holland über Deutschland nach Österreich schmuggelte,

b./ rund 350 kg Haschisch an teils bekannte, großteils unbekannte Abnehmer verkaufte,

5./ in der Zeit von ca. Mitte September 1998 bis Anfang Juli 1999

a./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Walter D***** und großteils auch Walter A***** in sechs Fällen insgesamt 240 bis 300 kg Haschisch von Holland über Deutschland nach Österreich schmuggelte sowie Walter D***** dazu bestimmte, in drei Fällen insgesamt 150 kg Haschisch von Holland über Deutschland nach Österreich zu schmuggeln,

b./ eine nicht mehr feststellbare Menge Haschisch "in der Größenordnung von hunderten Kilo" an Walter A*****, Anton P*****, Karl F***** und weitere teils bekannte, teils unbekannte Personen verkaufte,

6./ kurze Zeit nach dem 6. Juli 1999 ca. 27 kg Haschisch und mindestens 600 g Kokain Andrea M***** für den Weiterverkauf zukommen ließ,

7./ in der Zeit von ca. Ende November 1999 bis zumindest 21. Jänner 2000

a./ zu den Taten von Walter A***** und Manuela L***** bzw Ferenc P*****, die in zumindest fünf Fällen insgesamt rund 150 kg Haschisch von Holland über Deutschland nach Österreich schmuggelten, dadurch beitrug, dass er diese Fahrten finanzierte und zumindest teils die für den Ankauf benötigten Devisen besorgte,

b./ zumindest 60 kg Haschisch an Alois St*****, Andrea M***** und unbekannte Abnehmer verkaufte bzw. zum Weiterverkauf übergab,

8./ in der Zeit ca. Mitte Jänner 2000 bis zumindest Mitte März 2000 rund 16 kg Haschisch in Teilmengen an Andrea M***** verkaufte,

9./ ca. im Februar 2000 Norbert C***** dazu bestimmte, insgesamt 15 bis 20 kg Haschisch in Teilmengen, an Enrico K***** zu verkaufen,

10./ ca. im April 2000 in zwei Angriffen insgesamt 2,5 kg Haschisch Norbert C***** zum Weiterverkauf übergab,

11./ Anfang Juli 2000 rund 700 g Haschisch Angelika K***** und Anton P***** zur Aufbewahrung überließ,

II./ Manfred S***** zu den zu A./ I./ 6./, 9./ und 10./ angeführten Taten des Karl W***** sowie zum Verkauf weiterer zehn bis zwölf kg Haschisch, die von Alois St***** auf seinem Autoplatz in einem weiß orangen Campingbus deponiert und in weiterer Folge von bzw im Auftrag des Karl W***** an unbekannte Abnehmer verkauft wurden, dadurch beitrug, dass er die Fahrzeuge, in denen die Suchtgifte bis zum Verkauf verwahrt wurden, auf bzw. vor seinem Autoplatz abstellte oder abstellen ließ und darauf aufpasste,

B./II./2./ Manfred B***** Vermögensbestandteile, die aus dem Verbrechen eines anderen herrührten, nämlich nachstehende Bargeldbeträge, die Erlöse aus den Suchtgiftgeschäften des Karl W***** darstellten, wissentlich in einem insgesamt 40.000, Euro übersteigenden Wert umgewandelt, indem er zumindest im Dezember 1999 in zwei Angriffen Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt ca. 930.000 S von Karl W***** übernahm und in holländische Gulden wechselte,

C./ Manfred S***** am 23. August 2000 in Wien Walter D***** durch die sinngemäße Äußerung, er solle seine ihn belastenden Aussagen widerrufen und auch sonst nicht allzuviel aussagen, da er an seine Lebensgefährtin denken müsse und auch zu beachten habe, dass es ihr gut gehe, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zum teilweisen Widerruf seiner vor dem Polizeikommissariat Meidling am 14. Juli 2000 und vor dem Untersuchungsrichter am 17. Juli 2000 gemachten Angaben, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten W***** (Z 4, 5 und 9 lit b), S***** (Z 5 und 9 lit a) und B***** (Z 5, jeweils des § 281 Abs 1 StPO); ihnen kommt Berechtigung nicht zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die gegen den Widerspruch (soweit ausreichend: Ratz, WK StPO § 281 Rz 302) und den - damit unter einem abgelehnten - Antrag des Verteidigers auf vorherige Befragung der Zeugen, ob sie sich durch die Anwesenheit des Angeklagten beeinträchtigt fühlten, beschlossene Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten gem § 250 StPO mit der Behauptung, diese habe gegen Art. 6 EMRK verstoßen, weil nur der Angeklagte persönlich nach unmittelbarer Anhörung der Aussagen der Zeugen, nicht aber sein Verteidiger imstande gewesen sei, das Fragerecht uneingeschränkt wahrzunehmen. Die Begründung des Schöffengerichts für den Verdacht einer versuchten Einflussnahme des Angeklagten auf die Zeugen vermöge "nicht zu überzeugen".

Dem zuwider lagen zum einen die Voraussetzungen für die Vernehmung der Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten gem § 250 StPO vor. Die Beschwerde irrt, wenn sie der Sache nach meint, hiefür sei die Annahme notwendig, der Angeklagte werde in der Hauptverhandlung aktiv auf die Zeugen Einfluss nehmen. Vielmehr genügt die begründete Befürchtung, bereits die bloße Anwesenheit des Angeklagten könne dazu führen, dass es der Zeuge nicht wagt, wahrheitsgemäß auszusagen (vgl Mayerhofer StPO4 § 250 E 2). Die Gründe hiefür hat der angefochtene Beschluss aber aktengetreu dargetan. Zum anderen war durch die Absenz des Angeklagten auch keine Einschränkung seines Fragerechts iSd Art 6 Abs 3 lit d EMRK gegeben, weil er durch einen bei der Vernehmung der Zeugen anwesenden Verteidiger vertreten war, der vom Fragerecht ausführlich Gebrauch gemacht hat, während der Angeklagte selbst nach seiner jeweiligen Wiederzulassung und Vorhalt der Zeugenaussagen ausdrücklich auf die Stellung weiterer Fragen verzichtet hat. Welche konkreten Fragen an welchen Zeugen in Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte angeblich nicht gestellt werden hätten können, wird von der Beschwerde nicht dargetan.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Verantwortung des Beschwerdeführers zu den Fakten A./I./1./ und 4./a./ nicht unerörtert gelassen, sondern als durch die Aussagen des Zeugen Walter A***** widerlegt angesehen (US 41). Zum Faktum A./I./3./ bedurfte es schon deshalb keiner detaillierten Erörterung der Angaben des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten Christine N***** über einen Spanienaufenthalt (ab Juli 1998 für 1 ½ Monate), weil ein solcher den festgestellten ungefähren Tatzeiten (US 15 f: " etwa Ende Juni 1998", " ca. 3 - 4 Wochen später", "einige Zeit später") nicht entgegen stünde. Mit der Behauptung zum Faktum A./I./3./b./, der Verkauf von Haschisch in Schweden durch den Angeklagten sei nicht erweislich, weil in der Hauptverhandlung "keine Ergebnisse über den Verbleib des Haschisch in Schweden hervorgekommen sind", bekämpft die Beschwerde in unzulässiger Weise die denkmöglichen Schlüsse des Erstgerichts nach Art einer Schuldberufung. Zu A./I./4./a./ enthalten die Urteilsfeststellungen keinen unlösbaren Widerspruch in Bezug auf den - im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Transport des Geldes nach Holland zum Ankauf des Suchtgifts. Denn die Beschwerde übersieht, dass der Geldtransport bereits nach den allgemeinen Feststellungen (US 13) nicht immer (arg: "teils") durch "Mitglieder in gehobener Position (wie zB W***** und A*****)" stattfand, somit konnte dies widerspruchsfrei zu A./I./4./a./ in zwei Fällen eben zum Teil (auch) durch Johannes K***** (US 17) erfolgen. Der zu A./I./5./b./ erhobene Einwand, der Angeklagte hätte nicht "hunderte", sondern lediglich 120 bis 150 kg Haschisch verkauft, vernachlässigt zum einen mit dieser Berechnung die Einbeziehung festgestellter weiterer 75 kg (als Hälfte der von Walter D***** im Auftrag des Angeklagten geschmuggelten Menge), betrifft aber zum anderen keinen für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Umstand.

Die Rechtsrüge nach Z 9 lit b ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Schuldspruch zu A./I./5./b./ (Verkauf einer nicht mehr feststellbaren Menge Haschisch "in der Größenordnung von hunderten Kilo" an Walter A*****, Anton P*****, Karl F***** und weitere teils bekannte, teils unbekannte Personen in der Zeit von ca. Mitte September 1998 bis Anfang Juli 1999) beinhalte in Hinblick auf die Vorverurteilung vom 21. September 1999 (wegen des Verkaufs von 16,5 kg Haschisch von Jänner bis zum 6. Juli 1999 "mit Satilmes D*****") eine res iudicata, zum einen aktenwidrig vernachlässigt, dass das Suchtgift vom Angeklagten nach den damaligen Urteilsannahmen (nicht an im nunmehrigen Schuldspruch genannte Personen, sondern) an Satilmes D***** veräußert wurde (ON 67 in ON 379), zum anderen nicht dartut, welche rechtliche Besserstellung der Wegfall von 16,5 kg – bei dem nach den Annahmen des Schöffengerichts zu A./I./5./b./ ersichtlich in tatbestandlicher Handlungseinheit in Bezug auf "hunderte" Kilogramm Haschisch verübten Inverkehrsetzen von Suchtgift – für den Angeklagten ergeben solle (vgl Ratz, WK StPO § 281 Rz 406).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht seine die Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers auch zu den unter A./I./6./ und 10./ genannten Taten begründenden Urteilsannahmen hinreichend deutlich dargestellt (US 25, siehe auch unten zur Rechtsrüge). Die Feststellungen zur Begehung der Taten als Mitglied einer Bande (US 26) hat das Erstgericht nicht unbegründet gelassen, sondern auf mehrere Zeugenaussagen gestützt und aus dem objektiven Ablauf zulässige Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen (US 46 ff, insb 48). Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider wurde im Urteil nicht behauptet, dass der Zeuge Norbert C***** seine den Angeklagten S***** belastenden Angaben erstmals nach der am 23. August 2000 (zu C./) begangenen Nötigung widerrufen habe; vielmehr hat das Erstgericht die - ohnedies keine entscheidenden Umstand betreffenden und daher nicht erörterungsbedürftigen - Motive für die Änderung des Aussageverhaltens des Zeugen als "nicht restlos geklärt" und den zugestandenen gemeinsamen Zellenaufenthalt mit dem Beschwerdeführer am genannten Tag lediglich als "auffallend" bezeichnet (US 50 f).

Soweit die Mängelrüge behauptet, die belastenden Angaben des Zeugen Walter A***** seien im Urteil zu Unrecht verwertet worden, weil sich jener in der Hauptverhandlung der Zeugenaussage entschlagen habe und seine früheren Aussagen nicht verlesen worden seien, argumentiert sie nicht aktenkonform. Denn eine Verlesung sämtlicher früherer Aussagen dieses Zeugen ist erfolgt (S 121 und 321/je XV), wobei sich in Hinblick auf das Einverständnis der Parteien hiezu (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) eine Erörterung erübrigt, ob dem Zeugen das Entschlagungsrecht tatsächlich zustand oder nicht (vgl dazu Ratz, WK StPO § 281 Rz 67, 226; ders, JBl 2000, 291). Die Angaben des Zeugen durften daher bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit der auf die Urteilsfeststellungen zu den Tathandlungen der unmittelbaren Täter gestützten Behauptung, aus dem bloßen Wissen des Beschwerdeführers um die Suchtgiftgeschäfte anderer Personen ließe sich kein Tatbeitrag desselben ableiten, die weiteren Urteilskonstatierungen (US 25) vernachlässigt, wonach dieser "zu den unter den Fakten A./I./6./9./ und 10./ angeführten (zuvor näher beschriebenen) Taten des Karl W*****, sowie zum Verkauf weiterer 10 – 12 kg Haschisch, die von Alois St***** gebunkert und in weiterer Folge von bzw im Auftrag des Karl W***** an unbekannte Abnehmer verkauft wurde, dadurch einen Tatbeitrag geleistet" habe, "dass er die Fahrzeuge, in denen das Suchtgift bis zum Verkauf verwahrt wurde, auf bzw vor seinem Autoplatz abstellte oder abstellen ließ und darauf aufpasste", wobei er über die (näher beschriebenen) Mengen und die Qualität des Suchtgifts Bescheid wusste, wie auch darüber, dass er einen wesentlichen Tatbeitrag zum Inverkehrsetzen einer "übergroßen" Menge Suchtgift leistete.

Mit der Behauptung wiederum, es fehlten Urteilsfeststellungen, die eine unmittelbare Täterschaft des Alois St***** zum Inverkehrsetzen von zehn bis zwölf Kilogramm Haschisch begründen würden, weshalb auch keine Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers hiezu vorliegen könne, lässt die Beschwerde die – oben angeführten – alternativen Konstatierungen außer Acht, wonach die bezeichnete Suchtgiftmenge (nicht von St*****, sondern) entweder von W***** oder aber in dessen Auftrag von einem Unbekannten in Verkehr gesetzt worden ist.

Soweit die Rechtsrüge zum Faktum C./ behauptet, der festgestellten Äußerung des Angeklagten, Walter D***** solle die ihn belastenden Angaben widerrufen und auch sonst nicht zu viel aussagen, weil er müsse an seine Lebensgefährtin denken und beachten, dass es ihr gut gehe, mangle es an der Eignung begründete Besorgnis iSd § 74 Z 5 StGB einzuflößen, es liege daher nur eine "augenblicksbedingte Unmutsäußerung" vor, vernachlässigt sie die weiteren Urteilsfeststellungen über die spezielle Bedeutung dieser Worte für den Empfänger bzw die Wirkung auf ihn aufgrund eines zuvor stattgefundenen "Schussattentats" (US 26 iVm 34).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:

Die Mängelrüge (Z 5) wird zur behaupteten Nichtverlesung der Aussagen des Zeugen Walter A***** auf die Erledigung des gleichlautenden Einwands des Nichtigkeitswerbers S***** verwiesen.

Den weiteren Ausführungen zuwider hat das Schöffengericht seine Feststellungen, dass es sich beim fraglichen Bankangestellten um den Beschwerdeführer gehandelt hat, eingehend, ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und mängelfrei begründet, sich dabei nicht nur auf die Aussage der Zeugin Darija A*****, sondern auch auf mehrere andere Beweisergebnisse und das Verhalten des Angeklagten im Zuge des Strafverfahrens gestützt (US 54 ff), und auch den Umstand, dass die Zeugin diesen nicht wiedererkannt hat, erörtert (US 57). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).