JudikaturJustiz15Os66/19y

15Os66/19y – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. September 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leitner als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers M***** J***** gegen die Antragsgegnerin o***** GmbH und eine weitere Antragsgegnerin wegen § 6 Abs 1 und § 8a Abs 6 MedienG, AZ 91 Hv 49/17t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2018 (ON 65 der Hv Akten) und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2018, AZ 17 Bs 153/18a (ON 74 der Hv Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, des Vertreters des Antragstellers, Dr. Bauer, und des Vertreters der Antragsgegnerin o***** GmbH, Mag. Bauer, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Medienrechtssache des Antragstellers M***** J***** gegen die Antragsgegnerin o***** GmbH wegen § 6 Abs 1 und § 8a Abs 6 MedienG, AZ 91 Hv 49/17t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzen die Urteile

1./ dieses Gerichts vom 26. März 2018 (ON 65) in seinem Punkt III./, womit der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin o***** GmbH auch für die am 4. Juni 2017 auf dem Facebook-Account von www.o*****.at erfolgte Veröffentlichung eines Links zu einem am selben Tag auf der Website www.o*****.at veröffentlichten Artikel eine Entschädigungszahlung nach § 6 Abs 1 MedienG aufzuerlegen, abgewiesen wurde, sowie

2./ des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2018, AZ 17 Bs 153/18a (ON 74 der Hv-Akten), soweit damit der gegen Punkt III./ gerichteten Berufung des Antragstellers nicht Folge gegeben wurde,

jeweils § 6 Abs 1 MedienG.

Text

Gründe:

I./ In der Medienrechtssache des Antragstellers M***** J***** gegen die Antragsgegnerin o***** GmbH (als Medieninhaberin der Websites www.o*****.at und www.facebook.com/o*****.at) und eine weitere Antragsgegnerin (nunmehr Mediengruppe „Ö*****“ GmbH) wegen § 6 Abs 1 und § 8a Abs 6 MedienG, AZ 91 Hv 49/17t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, erkannte der Einzelrichter dieses Gerichts mit Urteil vom 26. März 2018 (ON 65) – soweit im Folgenden für die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes von Relevanz – ua dahin, dass durch die am 4. Juni 2017 auf der Website www.o*****.at erfolgte Veröffentlichung des Artikels mit dem Titel „Die dreckigen Fantasien des M***** J***** in einem Medium in Ansehung des Antragstellers der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB hergestellt wurde, weil darin wiederholt behauptet wurde, der Antragsteller „würde seine Tätigkeit als Kolumnist in stark alkoholisiertem Zustand verrichten“; für die dadurch zugefügte Kränkung wurde die Antragsgegnerin o***** GmbH nach § 6 Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung sowie nach § 8a Abs 6 MedienG iVm § 34 Abs 1 MedienG zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet.

Hingegen wurde (ua) der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin o***** GmbH für die am selben Tag auf dem Facebook-Account von www.o*****.at erfolgte Veröffentlichung eines – mit dem Lichtbild des Antragstellers und dem Text „Einzige Entschuldigung für die Sudelfeder: Alkoholeinfluss“ und „Die dreckigen Fantasien des M***** J*****“ versehenen (vgl US 15) – Links zum vorgenannten Artikel auf der Website www.o*****.at eine (weitere) Entschädigungszahlung nach § 6 Abs 1 MedienG aufzuerlegen, abgewiesen (Punkt III./).

Das Erstgericht traf zum betreffenden Facebook-Posting folgende – wörtlich wiedergegebenen – Feststellungen (US 15 f):

„Der Besucher des Facebook-Auftritts von o*****.at konnte diesem Posting entnehmen, dass es sich um einen Link zum Artikel 'Die dreckigen Fantasien des M***** J*****' auf der Website www.o*****.at handelt. Nähere Informationen zu diesen 'dreckigen Fantasien' erschließen sich dem Besucher aus Facebook heraus aber noch nicht. Einzig der Begleittext: 'Einzige Entschuldigung für die Sudelfeder: Alkoholeinfluss' lässt den Leser vermuten, dass der Antragsteller etwas geschrieben habe, was sich nur mit Trunkenheit entschuldigen lassen würde. Dass es sich um etwas Geschriebenes des Antragstellers handeln müsse, folgert der Rezipient wiederum aus der Verwendung des Wortes 'Sudelfeder', wonach – neben dem obig bereits genannten Begriffsverständnis, dass der Antragsteller ein Schmierfink wäre, welches sich dem Leser auch hier erschließt – aus der Feder als Sinnbild für das Werkzeug eines Schreibers und dem Vorwurf des 'Sudelns' folgt, dass der Antragsteller etwas geschrieben haben muss, was seine 'dreckigen Fantasien' bezeuge und nur mit Alkohol entschuldbar wäre. Ob der Antragsteller tatsächlich Alkohol getrunken habe oder sein 'Gesudel' schlichtweg unentschuldbar sei, lässt diese Ankündigung aber nicht erkennen.“

In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter – soweit hier von Interesse – kurz zusammengefasst aus (US 32), dass durch das Facebook-Posting der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB nicht verwirklicht worden sei, weil nach dem festgestellten Bedeutungsinhalt – anders als im verlinkten Artikel – nicht die Behauptung aufgestellt worden sei, der Antragsteller habe unter Alkoholeinfluss geschrieben, sondern lediglich wertend geurteilt worden sei, dass Alkoholeinfluss die einzige Entschuldigung für das von ihm Verfasste sei.

Den gegen das (hier nur auszugsweise dargestellte) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2018 gerichteten Berufungen des Antragstellers und der beiden Antragsgegnerinnen gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 28. November 2018, AZ 17 Bs 153/18a (ON 74 der Hv Akten), nicht Folge.

Zur Begründung führte das Berufungsgericht – soweit im Folgenden von Relevanz – in ausdrücklicher Abkehr von einer früher vertretenen Rechtsansicht (Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Februar 2018, AZ 17 Bs 212/17a = MR 2018, 7) wie folgt aus (US 32 f):

Die Antragsgegnerin o***** GmbH habe auf einer Website (www.o*****.at) und damit in einem Medium (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) den Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt; dies sei anspruchsbegründend iSd § 6 Abs 1 MedienG. Dieselbe Medieninhaberin habe auf einer anderen Website, nämlich dem Facebook-Account, sohin in einem weiteren Medium iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG, einen Link zur erstgenannten Veröffentlichung gesetzt, dort aber die inkriminierten Textpassagen nicht ersichtlich gemacht. Durch einen solchen Link werde zwar der iSd § 111 Abs 1 StGB tatbildliche und damit anspruchsbegründende Inhalt abrufbar, online sei er jedoch nur auf der erstgenannten Website, sodass nur dort der objektive Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht werde.

In einem solchen Fall wie hier, in dem nämlich ein Medieninhaber einen Link zu eigenen und ihm folglich bekannten Informationen setze, ohne diesen Link mit eigenständigen tatbestandsmäßigen Inhalten zu versehen, komme § 17 Abs 1 ECG mangels fremder Inhalte nicht zur Anwendung; demgemäß komme auch bloß ein [einziger] Entschädigungsanspruch iSd § 6 Abs 1 MedienG [Anm: jener für die Veröffentlichung auf der Website www.o*****.at] in Betracht.

Rechtliche Beurteilung

II./ Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2018, GZ 91 Hv 49/17t 65, und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2018, AZ 17 Bs 153/18a (ON 74 der Hv Akten), mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Dem Berufungsgericht ist zunächst zuzustimmen, dass der in § 17 ECG normierte Ausschluss der Verantwortlichkeit mangels Fremdheit der verlinkten Informationen nicht in Betracht kommt (vgl ErläutRV 817 BlgNR 21. GP 37).

Die §§ 13 ff ECG regeln nur die Verantwortlichkeit der vermittelnden Diensteanbieter, sohin der Host- und Access-Provider, nicht jedoch der Content-Provider, die eigene Informationen zur Nutzung ins Netz stellen ( Koziol , Haftpflichtrecht II³ A/6/Rz 204; Zankl , E Commerce-Gesetz, Kommentar 2 Rz 213).

Wenn die Information, auf die durch den Link verwiesen wird, sohin tatsächlich eine solche des Linksetzers ist, indem er auf eine andere – ebenfalls von ihm betriebene – Website verlinkt, wird der Linksetzer zum Content-Provider, der vom ECG nicht erfasst ist und für den daher auch die entsprechenden Haftungsprivilegien nicht gelten, weil sich die Haftung für eigene Inhalte von selbst versteht ( Zankl , E Commerce-Gesetz, Kommentar 2 Rz 213, 321; Reindl Krauskopf/Salimi/Stricker , IT-Strafrecht [2018] Rz 3.3; Koziol , Haftpflichtrecht II³ A/6/Rz 204). Denn aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 ECG („Zugang zu fremden Informationen“) und einem Größenschluss aus § 17 Abs 2 ECG kann abgeleitet werden, dass bei Verlinkung auf eigene Inhalte der Ausschluss der Verantwortlichkeit nicht greifen soll.

Die Haftung des auf eigene Inhalte Verlinkenden als Content-Provider richtet sich daher nach den allgemeinen (straf )rechtlichen Normen und soweit dieser – wie vorliegend – Medieninhaber ist, nach dem Mediengesetz ( Reindl Krauskopf/Salimi/Stricker , IT-Strafrecht [2018] Rz 3.3, 3.10 und 3.33; Koziol , Haftpflichtrecht II³ A/6/Rz 204; Zankl , E-Commerce-Gesetz, Kommentar 2 Rz 277), sodass § 17 ECG der geltend gemachten Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin o***** GmbH nach § 6 Abs 1 MedienG nicht entgegensteht.

§ 6 Abs 2 Z 3a MedienG wiederum schließt die Haftung nach § 6 Abs 1 MedienG dann aus, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dieses Haftungsprivileg des Medieninhabers kommt der Antragsgegnerin im Fall der Verlinkung auf eigene Inhalte nicht zugute: Der Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 3a MedienG ist nämlich unter teleologisch-gesetzessystematischen Gesichtspunkten – und insoweit vergleichbar mit § 17 ECG – auf Fremdbeiträge zu beschränken, dh auf Informationen, die von Dritten und nicht vom Medieninhaber der Website selbst oder dessen Mitarbeitern oder Beauftragten verfasst und verbreitet worden sind (vgl dazu EBRV 784 BlgNR 22. GP 8 f; Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 6 Rz 41; Rami in WK² MedienG § 6 Rz 26; Mersch , Die journalistische Sorgfalt: on- und offline [2013] 156 f; Frohner/Haller , MedienG 6 § 6 Rz 13).

Schließlich bezieht sich auch § 6 Abs 2 Z 4 MedienG nur auf die Wiedergabe von Äußerungen eines Dritten. Da der Berichterstatter selbst oder andere Mitarbeiter desselben Mediums nicht als „Dritte“ anzusehen sind ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 6 Rz 48; Rami in WK² MedienG § 6 Rz 29a), kann im Fall eines Verweises auf einen Inhalt desselben Medieninhabers auch dieser Ausschlussgrund nicht greifen.

Voraussetzung für die geltend gemachte Haftung der Antragsgegnerin o***** GmbH nach § 6 Abs 1 MedienG ist, dass im Medium „Website“ (§ 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG) der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt wurde. Inhalt einer Website sind auch die dort gesetzten Links.

Mit der oben referierten (auf Zöchbauer , MR 2018, 3 gestützten) Rechtsansicht (vgl auch Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 Vor §§ 6–8a Rz 39, § 6 Rz 43c, § 8 Rz 15), bloße Abrufbarkeit des verlinkten Artikels durch Setzung eines Links verwirkliche den Anspruchstatbestand des § 6 Abs 1 MedienG nicht, vernachlässigt das Berufungsgericht die für Veröffentlichungen auf Websites spezielle Publizitätsregelung des Mediengesetzes:

Mit der Mediengesetz-Novelle 2005 (BGBl I 2005/49) wurden Websites als solche periodischen elektronischen Medien erfasst, die auf elektronischem Wege abrufbar sind (§ 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG). Der für Veröffentlichungen auf Websites für sämtliche Entschädigungstatbestände zugleich geschaffene Ausschlussgrund (§§ 6 Abs 2 Z 3a, 7 Abs 2 Z 5, 7a Abs 3 Z 5, 7b Abs 2 Z 4a und 7c Abs 2 MedienG) stellt auf die „Abrufbarkeit auf einer Website“ ab. Vollends klargestellt wird die für Veröffentlichungen auf Websites spezielle Publizitätsregelung durch die Gesetzesmaterialien. Demnach wurde beim Unterfall des § 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG, also des abrufbaren elektronischen Mediums („pull-medium“), an den Kern der den Anlass für die Neuregelung bildenden sogenannten „Homepages“ oder „Websites“ gedacht. Der Begriff „abrufbar“ wurde deswegen gewählt, da in diesen Fällen ein aktiver Schritt des Mediennutzers (Eingabe der http-Adresse [URL] oder Anklicken eines Links) notwendig ist, um das entsprechende Angebot einsehen zu können (EBRV 784 BlgNR 22. GP 4; Rami in WK 2 MedienG § 1 Rz 36; anschaulich zum Regelungsgegenstand [sowie zu mit „Pull Medien“ vergleichbaren Implikationen der urheberrechtlichen Zurverfügungstellung und Zugänglichmachung von Inhalten; siehe dazu auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 2014, C-466/12 Svensson , zu Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wonach das Verlinken im urheberrechtlichen Zusammenhang grundsätzlich ein Akt der Wiedergabe ist, sowie dazu 4 Ob 249/15v] auch Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar MedienG 4 § 1 Rz 24a). Instruktiv zur Publizitätsregelung sind schließlich auch die – zur Publizität in anderen Medien differenzierenden – Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu den oben genannten Ausschlussgründen: „Auch im Internet, namentlich bei bestimmten Websites, werden Äußerungen Dritter öffentlich zugänglich gemacht: Der unmittelbaren Ausstrahlung im Rundfunk [§ 1 Abs 1 Z 5a lit a MedienG] entspricht insoweit bei Websites die Abrufbarkeit von fremden Beiträgen für andere Nutzer (User) . User können Beiträge zu Online-Diskussionen, zu Online Gästebüchern oder in Form von Leserbriefen elektronisch ins Netz stellen, die von anderen Nutzern der Website wahrgenommen werden können“ (784 BlgNR 22. GP 8).

Aus alldem ergibt sich, dass nach der für Veröffentlichungen auf Websites speziellen Publizitätsregelung des Mediengesetzes die (hier nach § 6 Abs 1 MedienG) anspruchsbegründende Publizität von Mitteilungen oder Darbietungen (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) bereits mit deren – auch durch Setzung eines Links zu einer weiteren Website verwirklichten – Abrufbarkeit auf einer Website hergestellt wird. Auf den vom Berufungsgericht hervorgekehrten Umstand, dass der inkriminierte Inhalt nur auf der Ursprungswebsite „online ist“, kommt es im Bereich des § 6 MedienG nicht an.

Da der Gesetzgeber den Ersatzanspruch nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG jeweils an die Herstellung des objektiven Tatbestands „in einem Medium“ knüpft, werden durch die Veröffentlichung inhaltlich gleichartiger Äußerungen in mehreren Medien desselben Medieninhabers auch mehrere anspruchsbegründende Sachverhalte verwirklicht und liegen jeweils mehrere selbständig zu entschädigende Veröffentlichungen vor (vgl bereits OLG Innsbruck 6 Bs 269/17k und OLG Wien 17 Bs 212/17a = MR 2018, 7). Diese Anspruchshäufung im Fall der Verlinkung von Inhalten ist im Übrigen auch unter Publizitätsgesichtspunkten sachgerecht, weil mit der Abrufbarkeit des Inhalts auf mehreren Websites regelmäßig ein größerer Rezipientenkreis verbunden ist.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht haben somit die (grundsätzliche) Verwirklichung des Entschädigungsanspruchs nach § 6 Abs 1 MedienG in Bezug auf die am 4. Juni 2017 auf dem Facebook-Account von www.o*****.at erfolgte Veröffentlichung eines – mit dem Lichtbild des Antragstellers und dem Text „Einzige Entschuldigung für die Sudelfeder: Alkoholeinfluss“ und „Die dreckigen Fantasien des M***** J*****“ versehenen – Links zum auf der Website www.o*****.at veröffentlichten (tatbildlichen) Artikel vom selben Tag zu Unrecht verneint.

Da sich diese Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin o***** GmbH, der als Medieninhaberin die Rechte des Angeklagten zukommen (§ 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG), auswirkt, kommt ein Vorgehen nach § 292 letzter Satz StPO nicht in Betracht und hat es mit der Feststellung des Gesetzesverstoßes sein Bewenden.