JudikaturJustiz15Os36/17h

15Os36/17h – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache des Privatanklägers Heinz Christian S***** gegen Edelwald U***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 StGB, AZ 91 Hv 13/16x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse des genannten Gerichts vom 6. Dezember 2016 (ON 24) und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Jänner 2017, AZ 18 Bs 347/16k (ON 28), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, des Privatanklagevertreters Mag. Boba und der Vertreterin des Medieninhabers Dr. Windhager, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

In der Strafsache des Privatanklägers Heinz Christian S***** gegen Edelwald U***** , AZ 91 Hv 13/16x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde der Angeklagte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem, gekürzt ausgefertigtem Urteil dieses Gerichts vom 19. Mai 2016 wegen einer „auf der Facebook-Seite des Karl Ö*****“ veröffentlichten Äußerung des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hierfür nach § 111 Abs 2 StGB zu einer (zum Teil bedingt nachgesehenen) Geldstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 15).

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 beantragte Karl Ö***** als Medieninhaber, dessen Rechtsvertreterin an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2016 teilgenommen hatte (ON 15 S 1), die Bestimmung seiner Verfahrenskosten mit 836,50 Euro zuzüglich der Kosten des Kostenbestimmungsantrags in Höhe von 58,58 Euro (ON 21).

Diesen Antrag wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 (ON 24) als unzulässig zurück, weil – zusammengefasst – eine Verpflichtung des Angeklagten (Verurteilten) zum Ersatz der Kosten des gemäß § 41 Abs 6 MedienG am Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts teilnehmenden Medieninhabers nicht bestehe.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Medieninhabers Karl Ö***** (ON 25) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 26. Jänner 2017, AZ 18 Bs 347/16k (ON 28 der Hv-Akten) nicht Folge. Das Beschwerdegericht begründete seine Entscheidung – soweit hier von Relevanz – wie folgt:

„In Betreff der Frage einer Kostenersatzpflicht des Verurteilten gegenüber einem nicht angeklagten Medieninhaber in einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten gemäß § 41 Abs 1 MedienG mangels abweichender Regelungen im Mediengesetz die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Kosten des Strafverfahrens (vgl Lendl , WK StPO Vor §§ 380–395a Rz 3, § 389 Rz 9 und § 393 Rz 27).

Gemäß § 389 Abs 1 StPO ist der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten. Dem verurteilten Angeklagten fallen somit grundsätzlich – soweit nicht Kostenseparation gemäß § 389 Abs 2 oder 3 StPO eintritt – die gesamten in § 381 Abs 1 StPO aufgezählten Kosten des Strafverfahrens zur Last, zu denen auch die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter zählen (Z 8 leg cit).

§ 393 Abs 1 StPO sieht vor, dass derjenige, der sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten, und zwar selbst im Fall einer amtlichen Beigebung des Vertreters, zu zahlen hat. Nach Abs 4 leg cit hat aber der Beschuldigte – neben weiteren aufgezählten, hier aber nicht relevanten Verfahrensparteien –, dem der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, alle Kosten der Verteidigung und Vertretung der anderen Verfahrensparteien (mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft) zu ersetzen. Mit anderen Verfahrensparteien sind jedoch die Verfahrensgegner gemeint, nicht aber der Ersatz der Kosten eines Mitangeklagten oder des Medieninhabers, der am Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts teilnimmt, durch den verurteilten Angeklagten ( Lendl , WK StPO § 393 Rz 20). Die Rolle des nach § 41 Abs 6 MedienG einschreitenden Medieninhabers ist nämlich nicht jene eines Gegners des Angeklagten, sondern ähnelt eher der eines Mitangeklagten, kann er doch, so wie auch der Verurteilte, das Urteil in der Hauptsache anfechten und auch Beweisanträge zur Entlastung des Angeklagten stellen und kämpft daher auf dessen Seite.

Die in der [...] Entscheidung [AZ] 7 Bs 509/12d des Oberlandesgerichts Innsbruck vertretene gegenteilige Ansicht vermag nicht zu überzeugen, da sich aus der Bestimmung des § 381 Abs 1 Z 8 StPO, wie Rami in den Anmerkungen zu dieser Entscheidung in MR 2013, 163 zutreffend argumentiert, nichts über die Reichweite der Ersatzpflicht, nämlich wessen Verteidigungs- oder Vertretungskosten konkret zu zahlen sind, ableiten lässt. Das Beschwerdeargument, durch das Handeln des Angeklagten sei es für den Medieninhaber überhaupt erst notwendig geworden, im Verfahren aktiv zu werden, und der Medieninhaber sei selbst nicht angeklagt worden, übersieht, dass es dem Medieninhaber freisteht, sich in einer solchen Verfahrenskonstellation am Verfahren zu beteiligen, da er zwar zur Verhandlung zu laden ist, jedoch an dieser nicht teilnehmen muss und die Urteilsfällung durch seine Abwesenheit nicht gehemmt wird. Der Medieninhaber hat eben das Recht, nicht jedoch die Pflicht, sich an dem gegen den Angeklagten geführten Verfahren zu beteiligen. Wenn er diesen daher nicht unterstützen und nicht zu dessen Gunsten einschreiten will, kann er dem Verfahren ohne für ihn nachteilige Folgen fernbleiben.

Da sohin keine Ersatzpflicht des Verurteilten für die Kosten des am Verfahren nach § 41 Abs 6 MedienG beteiligten Medieninhabers besteht, erweist sich der bekämpfte Beschluss als rechtsrichtig, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war. …“

Die Generalprokuratur hat gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2016 (ON 24) und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Jänner 2017 (ON 28) eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben, mit welcher sie eine Verletzung von § 41 Abs 1 MedienG iVm §§ 389, 381 Abs 1 Z 8, 393 Abs 4 StPO releviert.

Dazu führt die Generalprokuratur aus:

In Betreff der Frage einer Kostenersatzpflicht des Verurteilten gegenüber einem nicht angeklagten Medieninhaber in einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten gemäß § 41 Abs 1 MedienG mangels abweichender Regelungen im Mediengesetz die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Kosten des Strafverfahrens (vgl Lendl , WK StPO Vor §§ 380–395a Rz 3, § 389 Rz 9, § 393 Rz 27).

Gemäß § 389 Abs 1 StPO ist der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten. Dem verurteilten Angeklagten fallen somit grundsätzlich – soweit nicht Kostenseparation gemäß § 389 Abs 2 oder Abs 3 StPO eintritt – die gesamten, in § 381 Abs 1 StPO aufgezählten Kosten des Strafverfahrens zur Last (vgl Lendl , WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 4, 8; Fischer , Kostenersatz im Strafprozess [2006] Rz 164 f). Abweichend von der Regel, wonach derjenige, der sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten zu zahlen hat (§ 393 Abs 1 StPO), bestimmt daher § 393 Abs 4 StPO, dass (ua) der Beschuldigte in den Fällen, in denen ihm der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung – lege non distinguente somit auch die Kosten der Vertretung der anderen Verfahrensparteien, sofern das Gesetz nicht anderweitig Einschränkungen vorsieht – zu ersetzen hat.

Die Strafprozessordnung beschränkt die grundsätzliche Kostenersatzpflicht des verurteilten Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO (außer dem hier nicht aktuellen Fall des § 389 Abs 2 StPO) in § 389 Abs 3 StPO in zweierlei Hinsicht. Gemäß Satz 2 leg cit ist von mehreren Angeklagten jeder einzelne zur Tragung (des Pauschalkostenbeitrags, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie) der Kosten zu verurteilen, die durch seine Verteidigung oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Gemäß Satz 3 leg cit sind zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern das Gericht nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.

Kostenseparation gemäß § 389 Abs 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG in Betreff von Vertretungskosten des nicht angeklagten Medieninhabers hätte daher zur Voraussetzung, dass diesem die Stellung eines (Mit-)Angeklagten im Sinn dieser Bestimmung zukommt. Dies trifft aber nach dem Gesetz nicht zu. Denn § 41 Abs 6 MedienG räumt dem Medieninhaber bloß die – prozessualen (vgl 15 Os 164/08v; Rami in WK² MedienG § 41 Rz 30b) – Rechte des Angeklagten ein, ohne ihn aber in den Stand des Angeklagten zu versetzen oder seine Kostenersatzpflicht anzuordnen. Die Bestimmung des § 35 MedienG über die Haftung des Medieninhabers (eines periodischen Mediums) zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung wurde mit BGBl I 2005/151 ersatzlos aufgehoben.

Einem nicht angeklagten Medieninhaber kommt in einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts (§§ 1 Abs 1 Z 12, 41 Abs 1 MedienG) daher die Stellung eines Angeklagten im Sinn des § 389 Abs 3 zweiter und dritter Satz StPO nicht zu. Eine die Ersatzpflicht des verurteilten Angeklagten in Betreff der Vertretungskosten des Medieninhabers einschränkende Kostenseparation findet daher nicht statt.

Eine analoge Anwendung der in § 389 Abs 3 dritter Satz StPO normierten Haftungsbeschränkung aus besonderen Gründen (womit etwa die Auferlegung solcher Kosten zu vermeiden ist, welche ausschließlich durch das Verfahren gegen einen nicht verurteilten anderen Angeklagten erwachsen sind [vgl RIS Justiz RS0101506; SSt 63/24; Lendl , WK StPO § 389 Rz 19 mwN]) scheidet vorliegend aus. Denn zum einen ist eine planwidrige Regelungslücke nicht auszumachen. Zum anderen aber rekurriert die Haftungsbeschränkung des § 389 Abs 3 dritter Satz StPO auf den aus § 389 Abs 2 StPO ableitbaren Grundsatz, dass der Angeklagte nur die Kosten des Schuldspruchs zu ersetzen hat (neuerlich RIS Justiz RS0101506; SSt 63/24). Vertretungskosten des nicht angeklagten Medieninhabers in einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts – sohin wegen einer durch den Inhalt eines Mediums begangenen, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit spezifischer Publizitätswirkung (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) – sind solcherart indes, durch die abgeurteilte strafbare Handlung des Angeklagten spezifisch veranlasst, „ Kosten, die sich auf den Schuldspruch beziehen “ (vgl § 389 Abs 2 StPO), sodass § 389 Abs 3 dritter Satz StPO unter teleologischen Gesichtspunkten (auch) als Analogiebasis ausscheidet.

Ein wegen eines Medieninhaltsdelikts (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) verurteilter Angeklagter hat daher gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm den §§ 389 Abs 1, 381 Abs 1 Z 8 und 393 Abs 4 StPO die Vertretungskosten des nicht angeklagten Medieninhabers – und im Übrigen etwa auch (gemäß § 381 Abs 1 Z 6 StPO; vgl Lendl , WK StPO § 381 Rz 41) die Kosten einer Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG ( Swoboda , Das Recht der Presse² 126; vgl Rami in WK² MedienG § 34 Rz 21 iVm § 33 Rz 29; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar MedienG³ § 34 Rz 40) – zu ersetzen.

Das in MR 2013, 163 dargestellte Fallbeispiel durch die Geltendmachung des Haftungsausschließungsgrundes nach § 29 Abs 1 zweiter Fall MedienG durch den mitangeklagten Medieninhaber aufgelaufener besonderer Verfahrenskosten hat im Übrigen mit der vorliegenden Sachlage nichts gemein. Denn diesfalls käme – eben zufolge der Stellung des Medieninhabers als Mitangeklagter – die Haftungsbeschränkung gemäß § 389 Abs 3 zweiter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zum Tragen (vgl Fischer , Kostenersatz im Strafprozess [2006] Rz 185).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht haben somit die Pflicht des wegen eines Medieninhaltsdelikts verurteilten Angeklagten zum Ersatz auch der Vertretungskosten des nicht angeklagten Medieninhabers – zum Vorteil des Angeklagten (vgl § 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) – zu Unrecht verneint.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Der aufgrund eines Strafurteils zum Ersatz der Prozesskosten Verpflichtete hat die Kosten „der Verteidiger“ und „anderer Vertreter“ zu ersetzen (§ 260 Abs 1 Z 5, § 381 Abs 1 Z 8 StPO).

Zufolge § 41 Abs 1 MedienG gelten für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) und für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs 2, 34 Abs 3 MedienG) die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit im MedienG nichts anderes bestimmt ist. Mangels Differenzierung durch den Gesetzgeber in § 41 Abs 6 MedienG hat der Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) in sämtlichen in § 41 Abs 1 MedienG bezeichneten Verfahren die Rechte des „Angeklagten“ (§ 48 Abs 1 Z 3 und Abs 2; § 49 StPO) und kann sich somit gleichfalls – da eine Sonderbestimmung für die Vertretung von Medieninhabern nicht besteht – eines „Verteidigers“ bedienen (§ 48 Abs 1 Z 3; § 49 Z 2; § 57 StPO). Dies vor dem offenkundigen Hintergrund, dass für die Stellung als Medieninhaber gerade dessen inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten sowie die Besorgung oder Veranlassung einer Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung maßgebend sind (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG), Anlass zur Involvierung in das Verfahren somit nicht ausschließlich die abgeurteilte strafbare Handlung des Angeklagten, sondern auch eigenes Handeln des Medieninhabers ist.

In sämtlichen in § 41 Abs 1 MedienG bezeichneten Verfahren kommt dem Medieninhaber von Gesetzes wegen eine Rolle zu, die ihn neben dem Angeklagten – und unabhängig von dessen Zustimmung – dazu berechtigt, alle Verteidigungsmittel vorzubringen (§ 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG). Diese Rolle liegt auch in Strafverfahren wegen Medieninhaltsdelikten stets (primär) im Interesse des Medieninhabers selbst, weil der (Privat-)Ankläger bis zum Schluss der Hauptverhandlung Anträge auf Einziehung (§ 33 Abs 1 MedienG) oder Urteilsveröffentlichung (§ 34 Abs 1 MedienG) stellen kann und der „abzuwehrende“ Schuldspruch des Angeklagten Voraussetzung für eine (potentiell) auch ihn selbst verpflichtende (allerdings von einem entsprechenden Antrag des Anklägers abhängige) Entscheidung wäre.

Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat der Beschuldigte, Privatankläger, Privatbeteiligte oder der, der eine wissentlich falsche Anzeige gemacht hat, und dem der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt (§§ 389, 390 StPO), auch „alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung“ zu ersetzen. Ein Recht eines (sogar freigesprochenen) Angeklagten auf Ersatz seiner Verteidigerkosten durch einen Mitangeklagten wird dadurch nicht statuiert (vgl auch § 390 Abs 1, § 393 Abs 1, § 393a Abs 1 StPO; Lendl , WK StPO § 393 Rz 25).

Verfahrensbeteiligte, denen (nur) die Rechte eines Angeklagten und gerade keine weitergehenden Rechte zukommen (wie hier dem Medieninhaber im Strafverfahren über ein Medieninhaltsdelikt), haben in dieser Eigenschaft daher auch kein aus der StPO ableitbares Recht auf Ersatz ihnen aufgelaufener Verteidigerkosten durch einen im selben Verfahren schuldig gesprochenen Angeklagten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.