JudikaturJustiz15Os20/08t

15Os20/08t – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. März 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Lutz W***** gegen die Antragsgegnerin „Ö*****" ***** GmbH wegen § 14 Abs 1 MedienG, AZ 094 Hv 78/06p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2007, AZ 18 Bs 227/07z, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur Mag. Wachberger sowie der Vertreterin der Antragsgegnerin Dr. Haas zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 19. November 2007, AZ 18 Bs 227/07s, verletzt durch die Unterlassung einer Entscheidung über den Anspruch der Antragsgegnerin „Ö*****" ***** GmbH auf Verpflichtung des Antragstellers Lutz W***** zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung § 17 Abs 5 erster Satz MedienG.

Das genannte Urteil wird dahin ergänzt, dass der Antragsteller Lutz W***** zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung an die Antragsgegnerin „Ö*****" ***** GmbH verurteilt wird.

Text

Gründe :

In der Medienrechtssache des Antragstellers Lutz W***** gegen die Antragsgegnerin „Ö*****" ***** GmbH wegen § 14 Abs 1 MedienG wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. April 2007, GZ 094 Hv 78/06p 15, zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung und - im Hinblick auf ein teilweises Obsiegen - gemäß § 19 Abs 2 Z 2 MedienG zur Bezahlung von fünf Sechstel der Verfahrenskosten verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2007, AZ 18 Bs 22//07z (ON 22 des Hv Akts), wurde der Berufung der Antragsgegnerin wegen Schuld, mit welcher ausdrücklich auch der Zuspruch eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung begehrt worden war (ON 18), Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und der Antrag auf Veröffentlichung der Gegendarstellung abgewiesen. Unter einem wurde der Antragsteller gemäß § 19 Abs 3 MedienG, § 390a Abs 1 StPO zum Ersatz der ziffernmäßig bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verpflichtet. Eine Entscheidung über den Antrag auf Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung unterblieb jedoch.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes; sie ist im Recht.

Nach § 15 Abs 5 zweiter Satz MedienG hat die Berufung (gegen ein im befristeten Verfahren ergangenes Urteil), insoweit auf Veröffentlichung der Gegendarstellung erkannt worden ist, keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Medieninhaber die ihm aufgetragene Gegendarstellung noch vor Rechtskraft des Urteils erster Instanz in der in § 13 MedienG normierten Frist und Form zu veröffentlichen hat.

Gemäß § 17 Abs 5 erster Satz MedienG hat das Berufungsgericht dann, wenn aufgrund eines Urteils erster Instanz eine Gegendarstellung veröffentlicht wurde und einer gegen das Urteil erhobenen Berufung ganz oder teilweise Folge gegeben wird, den Antragsteller ua - auch ohne gesondertes Begehren des Antragsgegners ( Brandstetter/Schmid MedienG² § 17 Rz 17) - zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung zu verurteilen.

Im vorliegendem Fall hat es das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht unterlassen, über den - in der Berufung sogar ausdrücklich geltend gemachten - Anspruch der Berufungswerberin „Ö*****" ***** GmbH auf Verpflichtung des Antragstellers Lutz W***** zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung in der periodischen Druckschrift „Ö*****" zu entscheiden.

Diese Gesetzesverletzung gereicht der Antragsgegnerin „Ö*****" ***** GmbH zum Nachteil.

Das angefochtene Berufungsurteil war daher durch den Ausspruch nach § 17 Abs 5 erster Satz MedienG zu ergänzen. Über die Höhe des Einschaltungsentgelts wird - nur im Fall entsprechender Antragstellung - das Erstgericht mit Beschluss zu entscheiden haben ( Brandstetter/Schmid MedienG² § 17 Rz 17).