JudikaturJustiz15Os119/20v

15Os119/20v – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. November 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 33 Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr. Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. September 2020, AZ 19 Bs 201/20b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Betroffenen selbst verfasste, sich in Beschimpfungen und der nicht näher begründe t en Behauptung einer „kompletten Missachtung“ der EMRK erschöpfende „Grundrechtsbeschwerde“ vom 29. September 2020 ( dzt unjournalisiert) wurde dem Verteidiger des Genannten zur Behebung des Mangels einer Verteidigerunterschrift zugestellt (§ 3 Abs 2 GRBG).

Der Verteidiger gab im Hinblick auf die (unsubstantiierten) Ausführungen des Betroffenen mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 bekannt, dass eine Unterfertigung des Schreibens entbehrlich sei.

Die Grundrechtsbeschwerde war somit schon mangels Nachtrags einer Verteidigerunterschrift ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen (RIS Justiz RS0061474).

Angesichts der Bekämpfung eines noch nicht effektuierten Haftbefehls gegen den Betroffenen wäre sie im Übrigen auch mangels funktionaler Grundrechtsrelevanz unzulässig (in diesem Verfahren bereits 15 Os 118/14p,[15 Os 120/14g]; 15 Os 92/10h [15 Os 115/10s]; 15 Os 83/09h; 15 Os 113/06s).