JudikaturJustiz15Os101/07b

15Os101/07b – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Ebrahima M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts des Landesgerichtes Steyr vom 23. Juli 2007, GZ 10 Hv 27/07d-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr als Jugendschöffengericht vom 28. Juni 2007, GZ 10 Hv 27/07d-53, wurde Ebrahima M***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (I./1. und 2.), sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG (II./) und nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (III./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (zu AZ 43 Hv 25/05k des Landesgerichtes Wiener Neustadt) wurde beschlussmäßig abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Nach Verkündung dieser Entscheidung und erfolgter Rechtsmittelbelehrung gab der - durch einen Verteidiger vertretene - Angeklagte keine Rechtsmittelerklärung ab (S 378).

Am 29. Juni 2007 fand beim Landesgericht Steyr im gegen Ebrahima M***** geführten Strafverfahren des Bezirksgerichtes Steyr (AZ 7 U 116/06b) - unter Mitwirkung des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts in der Funktion eines beisitzenden Richters - eine Berufungsverhandlung statt, in welcher der Angeklagte über Befragen erklärte, er mache nichts gegen das am Vortag vom Jugendschöffengericht verhängte Urteil, er wolle die Strafe absitzen. Er habe mit seinem Anwalt geredet, dieser habe ihm gesagt, er solle drei Tage nachdenken. Der Angeklagte habe nachgedacht, er mache nichts gegen das Urteil, es sei besser, dass er „sitze" (S 407). Ungeachtet dessen überreichte der Verteidiger des Angeklagten am 2. Juli 2007 beim Landesgericht Steyr die schriftliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten (ON 55). Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO zurück (ON 59).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Infolge Ersuchens des Obersten Gerichtshofes zu seiner vom Erstgericht als Rechtsmittelverzicht gewerteten Erklärung vom 29. Juni 2007 unter Beiziehung eines Dolmetschers befragt, gab der Angeklagte an, dass ihm klar gewesen sei, dadurch auf Rechtsmittel im Verfahren AZ 10 Hv 27/07d des Landesgerichtes Steyr zu verzichten, dies habe er auch beabsichtigt und weiters gewusst, dass ihm keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung stehen und seine Strafe nicht verringert werden könne (ON 65).

Dem Beschwerdeeinwand, der Angeklagte habe am 29. Juni 2007 Sinn und Inhalt der an ihn gestellten Fragen nicht verstanden, seine Erklärung in der Berufungsverhandlung könne daher nicht als wirksamer Rechtsmittelverzicht gewertet werden, ist somit der Boden entzogen. Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden (Ratz, WK-StPO § 284 Rz 10 f), wobei dies gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen hat (vgl RIS-Justiz RS0121691), es jedoch nicht schadet, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird. Im konkreten Fall erfolgte die Erklärung ohnehin unter anderem gegenüber dem zuständigen Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts.

Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten war daher rechtswirksam, die dennoch angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 letzter Fall StPO unzulässig.

Der Beschwerde gegen ihre Zurückweisung war daher ein Erfolg zu versagen.