JudikaturJustizRS0121691

RS0121691 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2019

Die in § 467 Abs 4 StPO geregelte Anmeldung der Berufung im Verfahren vor den Bezirksgerichten hat vor dem Richter und nicht gegenüber einer anderen Gerichtsperson zu erfolgen. Unter Angabe der Beschwerdepunkte in § 467 Abs 4 StPO ist nicht bloß die Bezeichnung der kritisierten (Urteils-)Aussprüche (über die Schuld, die Sanktionen oder die privatrechtlichen Aussprüche) zu verstehen, sondern vielmehr auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe. Diese Unterweisung des Richters ist mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu verbinden (WK-StPO § 467 Rz 6).

Entscheidungen
4