15Ns26/23a – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Maßnahmenvollzugssache des * R* , AZ 19 BE 127/22f des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Genannten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Delegierung steht entgegen, dass das Gericht, dem die Sache übertragen werden soll, nicht genannt wird (12 Ns 40/15a; Fabrizy/Kirchbacher , StPO 14 § 39 Rz 2).