JudikaturJustiz14Os90/23a

14Os90/23a – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 2, § 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 31. Mai 2023, GZ 9 Hv 49/23m 28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion nach § 131 erster Fall StGB, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Darauf werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 2, § 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 16. April 2023 in D* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern des B* D* „A*“ fremde bewegliche Sachen im 5.000 Euro übersteigenden Wert von etwa 80.000 Euro durch Aufbrechen eines Behältnisses teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, indem er eine Schauvitrine des Museums mit einem Ziegelstein einschlug und daraus drei, im angefochtenen Urteil näher bezeichnete goldene Schmuckstücke wegnahm, wobei er, auf frischer Tat durch die Museumsverantwortlichen * St* und Dr. * L* betreten, Gewalt gegen diese anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er mit den Fäusten auf die beiden einschlug, wobei alle Beteiligten zu Sturz kamen, es Dr. L* gelang, S* eines der Schmuckstücke wegzunehmen und dieser mit den beiden anderen Schmuckstücken aus dem Museum flüchten konnte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Da die Tatrichter den „das Tatgeschehen abschwächende[n]“ Teil der Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung als unglaubhaft verwarfen (US 6), stellt es keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) dar, dass sie von der Mängelrüge ins Treffen geführte Teile derselben nicht ausdrücklich erörterten (RIS Justiz RS0098642 [T1]).

[5] Der weitere Einwand fehlender Begründung der Feststellung zum auf einen 5.000 Euro übersteigenden Wert der Beute gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (vgl US 3 f) nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS Justiz RS0119370). Die Konstatierung wurde nämlich unter anderem „aus dem objektiven Tatgeschehen“ abgeleitet (US 7), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken begegnet (RIS Justiz RS0116882).

[6] Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung, sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7] Im Recht ist hingegen die Subsumtionsrüge (Z 10), die ein Fehlen von (hinreichend deutlichen) Feststellungen zum von § 131 StGB vorausgesetzten, erweiterten Vorsatz moniert. Dieser muss nämlich in Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) vorliegen (arg: „um sich“; RIS Justiz RS0093667; Stricker in WK 2 StGB § 131 Rz 44), während die dazu explizit getroffenen Feststellungen bloß bedingten Vorsatz zum Ausdruck bringen (US 5: „hielt es“ der Beschwerdeführer „ernstlich für möglich, sich die Diebesbeute durch den Einsatz von Gewalt zu erhalten und fand sich damit auch ab“; vgl auch US 7 [„der zum Tatzeitpunkt bestehende Vorsatz des Angeklagten sich durch den Einsatz von Gewalt die Diebesbeute zu erhalten“]).

[8] Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert – wiederum in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Schuldspruchs in der Subsumtion nach § 131 StGB und demgemäß auch des Strafausspruchs.

[9] Darauf waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen zu verweisen.

[10] Auf die – nachträglich übermittelte, als „Berufung“ bezeichnete – Eingabe des Beschwerdeführers war nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (RIS-Justiz RS0100152).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.