JudikaturJustiz14Os90/21y

14Os90/21y – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. November 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kolar im Verfahren zur Unterbringung des ***** A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Mai 2021, GZ 36 Hv 9/21m 53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des ***** A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ab.

[2] Dem Antrag zufolge habe der Genannte am 14. Oktober 2020 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, den Polizisten ***** F***** mit Gewalt an der Sachverhaltserhebung und der Vorführung gemäß § 9 UbG, sohin an einer Amtshandlung dadurch zu hindern versucht, dass er mit seinen Fäusten in Richtung des F***** geschlagen habe, und somit eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde de r Staatsanwaltschaft , der keine Berechtigung zukommt.

[4] Gründet das Gericht einen Freispruch oder (wie hier) die Abweisung eines Unterbringungsantrags auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, und trifft es zu diesen (negative) Feststellungen, setzt eine erfolgreiche Urteilsanfechtung (unter anderem) voraus, dass alle die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden Konstatierungen (deutlich und bestimmt) als mangelhaft begründet (Z 5) bekämpft werden (RIS Justiz RS0127315 [T4]).

[5] Vorliegend verneinten die Tatrichter mit hinreichender Deutlichkeit das Vorliegen eines auf die Hinderung einer Amts handlung gerichteten Vorsatzes des Betroffenen (US 3 f iVm US 6). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a; im Rahmen ihres Primärbegehrens) eine diesbezügliche (negative) Konstatierung zur subjektiven Tatseite unter Berufung auf den in einer Urteilspassage verwendeten Begriff „Absicht“ (US 4) als nicht getroffen erachtet und einen Feststellungsmangel (RIS Justiz RS0118580) hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals geltend macht, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (vgl aber RIS Justiz RS0099810).

[6] Da schon diese Negativfeststellung einer Subsumtion nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB entgegensteht, spricht die – (nur) gegen die Verneinung einer die Beamteneigenschaft umfassenden Täterintention gerichtete – Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) keine entscheidende Tatsache an (RIS Justiz RS0127315 [T3]). Aus dem gleichen Grund erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit dem (auch) Feststellungsmängel zu den übrigen Voraussetzungen für eine rechtliche Unterstellung unter die genannte Gesetzesstelle geltend gemacht werden.

[7] Soweit die (eventualiter eine Subsumtion nach §§ 15, 270 Abs 1 StGB anstrebende) Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung eines tätlichen Angriffs nach § 270 Abs 1 StGB reklamiert, übergeht sie die gerade dazu getroffene, einen Vorsatz verneinende Urteilskonstatierung (US 5; vgl aber erneut RIS Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.