JudikaturJustiz14Os89/13i

14Os89/13i – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Karl W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, AZ 9 St 23/13g der Staatsanwaltschaft St. Pölten, über die Beschwerde des DI Shkumbin F***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 24. April 2013 (ON 8 im Bl Akt AZ 20 Bl 44/13w des Landesgerichts St. Pölten) und vom 25. April 2013 (ON 7 im genannten Bl Akt), beide AZ 23 Bs 140/13a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des DI Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. März 2013, GZ 20 Bl 44/13w 4, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingestellten Ermittlungs-verfahrens zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurück (ON 7 im Bl Akt) und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 8 im Bl Akt).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen brachte der Fortführungswerber ein Eingabenkonvolut ein, das wegen des Begehrens auf „Nichtigkeitserklärung“ der „gesetzwidrigen Beschlüsse“ sinngemäß auch als Beschwerde zu werten ist. Diese war jedoch zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Soweit die Eingabe eine Verletzung von zahlreichen durch die MRK geschützten Grundrechten behauptet, müsste auch deren Behandlung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO zur Zurückweisung führen, weil ein Opfer im Sinn des § 65 StPO in dieser Eigenschaft nicht zur Einbringung eines solchen bloß subsidiären Rechtsbehelfs legitimiert ist (RIS Justiz RS0126446; 13 Os 109/10v). Im Übrigen mangelte es der Eingabe selbst im Fall vorhandener Antragslegitimation bereits an der gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift einer im Sinn des § 48 Abs 1 Z 4 StPO zur Verteidigung befähigten Person (RIS Justiz RS0126446).

Zur Entscheidung über die in der Eingabe enthaltenen Anträge auf Ausschließung der an den bekämpften Entscheidungen beteiligten Richter von allen (auch künftigen) den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheiten ist der Oberste Gerichtshof ebensowenig zuständig (§§ 44, 45 StPO) wie zur „Übertragung“ der „gesamten aufrechten Verfahren“ des Beschwerdeführers an den „Europäischen Strafgerichtshof“ oder zur Entscheidung über dessen Antrag auf Verfahrenshilfe für das gegen an der bekämpften Entscheidung beteiligte Richter angestrebte Strafverfahren.

Rechtssätze
1
  • RS0126446OGH Rechtssatz

    29. September 2021·3 Entscheidungen

    Die von § 363b Abs 2 Z 1 StPO genannte, in der Unterschrift eines Verteidigers bestehende Zulässigkeitsvoraussetzung hat den Obersten Gerichtshof - mit Blick auf das bloß zwischen Anklägern und Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO idF vor BGBl I 2004/19) differenzierende Verständnis des (von der Anpassungsgesetzgebung an das StPRefG unberührt gebliebenen) Erneuerungsverfahrens - dazu veranlasst, Grundrechtsschutz nach § 363a StPO unter dem Aspekt als verletzt reklamierter Anklägerinteressen zu verneinen. Ankläger (zu denen neben Privatanklägern, Subsidiaranklägern und Privatbeteiligten etwa auch Antragsteller nach §§ 6 bis 7c und 9 f MedienG zählen) sind nicht antragslegitimiert, weil diese sich selbst nach dem Verständnis des historischen Gesetzgebers (BGBl 1996/762) keines Verteidigers bedienen konnten (§ 39 StPO idF vor BGBl I 2004/19). Personen, die als Ankläger von einer Grundrechtsverletzung betroffen sind, sollte unter dem Aspekt innerstaatlicher Umsetzung von Urteilen des EGMR (Art 46 MRK; zur nachträglich erkannten Lücke aufgrund veränderter Normsituation vgl 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) kein Recht auf Neudurchführung von strafgerichtlichen Verfahren eingeräumt werden (vgl RIS-Justiz RS0123644). Angesichts der vom historischen Gesetzgeber intendierten, weiterhin systemkonformen Schutzrichtung gilt nichts anderes für Opfer (§ 65 StPO) in dieser Eigenschaft. Deren Interesse wird durch die Zulässigkeit von Fortführungsanträgen (§ 195 StPO) ausreichend geschützt. Für andere von strafgerichtlicher Grundrechtsverletzung im vorstehend definierten Sinn Betroffene gelten diese Überlegungen jedoch nicht. Sie gelten auch nicht in Betreff des hier reklamierten Grundrechtsschutzes Dritter (vgl bereits 13 Os 162/07h, EvBl-LS 2008/31, 189; 14 Os 160/07x), für welche das Erfordernis der Verteidigerunterschrift demnach mit der Maßgabe gilt, dass von ihnen gestellte Anträge der Unterschrift einer im Sinn des § 48 Abs 1 Z 4 StPO zur Verteidigung befähigten Person bedürfen.