JudikaturJustiz14Os87/02

14Os87/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. September 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Radisa D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. April 2002, GZ 064 Hv 41/02w-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radisa D***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. April 2002 in Wien mit Gewalt der Margarethe J***** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Handtasche mit Inhalt, darunter Bargeld von unbestimmter Höhe, mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er an deren Handtasche gezerrt hatte, sodass der von Margarethe J***** festgehaltene Tragriemen abgerissen und diese zu Sturz gekommen war.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter ohnehin festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten die Handtasche (mit einem Zugriff [US 3 f]) entrissen hat (US 5), wodurch die Zeugin zu Sturz kam (US 4). Angesichts des diese Punkte umfassenden Geständnisses des Angeklagten war eine nähere Erörterung der Angaben der Beteiligten entbehrlich (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Auch die Aussage der Zeugin Margarethe J*****, sie habe den Riemen so fest in der Hand gehalten, dass er abgerissen sei (S 37), fand aktenkonform Eingang in die Urteilsannahmen, indem festgestellt wurde, durch die Gewalthandlungen des Angeklagten sei der Riemen abgerissen, den die Zeugin nicht loslassen wollte (US 4).

Warum die Konstatierung, der Angeklagte sei spontan bereit gewesen, sich die Tasche mit Gewalt anzueignen, durch das Beweisverfahren nicht gedeckt sei, legt die Beschwerde ebensowenig substantiiert dar, wie den Umstand, dass nähere Erörterungen für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in Richtung § 142 Abs 2 StGB erforderlich gewesen wären.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie eine ausdrückliche Anführung jener Bestimmung vermissen lässt, unter die das Tatverhalten des Beschwerdeführers rechtlich unterstellt werden sollte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 644). Indem die Rüge (inhaltlich Z 9 lit a) Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite der angelasteten Tat vermisst, übergeht sie prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe so fest an der Tasche gezerrt, dass der Riemen, welchen die Zeugin nicht loslassen wollte, abriss und ihr in der Hand verblieb, wobei Margarethe J***** durch die Tathandlung auch zu Sturz kam und seither mit einem Stock gehen muss (US 3 f), wobei der Täter die Gewaltanwendung (sogar) in der Absicht setzte, sich durch die Sachzueignung (unrechtmäßig) zu bereichern (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.