JudikaturJustiz14Os76/19m

14Os76/19m – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. September 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Oliver B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. März 2019, GZ 10 Hv 47/18t 59, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Absehen vom Widerruf einer weiteren bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oliver B***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. Juli 2018 in D***** Eva O***** durch die Äußerung: „Du Schlampe, du fette Sau, dich stech ich ab und dein Kind nimm ich auch mit“, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Z 5, 5a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Entgegen dem Einwand der Mängelrüge sind die Feststellungen zum objektiven Tathergang weder unvollständig noch offenbar unzureichend begründet (Z 5 zweiter und vierter Fall).

Die von der Beschwerde als unberücksichtigt geblieben reklamierten Widersprüche innerhalb der und zwischen den Aussagen des Tatopfers O***** und der Zeugin Sabine A***** (etwa zur Frage, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der inkriminierten Drohung zu Fuß oder mit einem Fahrrad unterwegs war, ob er zuvor „hinter einem Baum hervorsprang“ oder die Zeuginnen sich „hinter eine Hecke duckten“, zu allfälligen früheren Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und O*****, gegen die Genannte gerichteten Tätlichkeiten oder Drohungen des Angeklagten in der Vergangenheit sowie zur konkreten Uhrzeit des Tatgeschehens [vgl dazu RIS-Justiz RS0098557]) beziehen sich durchwegs nicht auf entscheidende Tatsachen und sind damit – auch unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit in Ansehung der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen (RIS-Justiz RS0119422 [T4]) – ohne Relevanz (RIS-Justiz RS0098646). Im Übrigen haben die Tatrichter – wenn auch global unter beispielhafter Anführung nur einzelner Divergenzen – ohnehin in ihre Überlegungen einbezogen, dass die Angaben der Genannten nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich waren (US 6). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Detail der Depositionen waren sie dabei nicht verpflichtet (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0106642).

Die Ableitung der kritisierten Urteilsannahmen zum Tatgeschehen aus den Aussagen dieser Zeuginnen ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Soweit die Rüge unter erneutem Hinweis auf die angesprochenen Widersprüche den Vorwurf erhebt, das Erstgericht habe sich hinsichtlich der Begründung deren Überzeugungskraft „auf bloße Scheinbegründungen zurückgezogen“, lässt sie außer Acht, dass die Annahme der Tatrichter von der (in der Regel erheblichen Tatsache der) Glaubwürdigkeit einer Beweisperson als (bloß) beweiswürdigende Erwägung keinen zulässigen Bezugspunkt des hier erhobenen Einwands offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) darstellt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 431; RIS-Justiz RS0106588).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge und lässt solcherart den wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Nichtigkeitsgründe außer Acht (RIS-Justiz

RS0115902). Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen werden damit nicht geweckt.

Die Sanktionsrüge (Z 11) bekämpft nur das – auf einzelfallbezogene, konkrete und keineswegs schematische Erwägungen gegründete – Unterbleiben bedingter Nachsicht der Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB und erstattet solcherart bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0100032; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (teils implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.